Die Arbeitspause

Durch die Arbeitspause wird die Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum unterbrochen. Innerhalb dieser Pause können Sie sich als Arbeitnehmer erholen, was eine dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherstellen soll. Entsprechende gesetzliche Regelungen zur Arbeitspause können Sie dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entnehmen. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, ob Ihnen der Arbeitgeber auch konkrete Pausenregeln auferlegen darf.

Wieviel Pausenzeit steht Ihnen als Arbeitnehmer zu?

Der § 4 ArbZG enthält Vorgaben, nach wie vielen Stunden Arbeit Sie als Arbeitnehmer eine Ruhepause einlegen müssen:

  • Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten genommen werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sieht das Gesetz eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten vor.

Somit ergeben sich folgende Pausenzeiten:

Wie wird die Pausenzeit berechnet?

Die Arbeitspause zählt nicht zur Arbeitszeit. Wenn Ihre Arbeitszeit  zum Beispiel von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr ist, dann beträgt der reine Zeitaufwand neun Stunden. Sie haben in der Zeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr eine Pause gemacht, Sie haben somit acht Stunden und 30 Minuten reine Arbeitszeit.

Wird die Pausenzeit bezahlt?

Da die Pausenzeit nicht zur Arbeitszeit gehört, wird Ihnen diese Zeit in der Regel auch nicht durch den Arbeitgeber vergütet. Sie sollten als Arbeitnehmer jedoch einen Blick in die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag werfen, sofern diese vorhanden sind. Hier kann geregelt sein, dass die Pausenzeiten ebenfalls durch den Arbeitgeber zu vergüten sind.

Hinweis: Schichtarbeit 

Etwas anders gilt in Betrieben, wo in Schichtarbeit gearbeitet wird. Hier lässt der Gesetzgeber Kurzpausen von geringer als 15 Minuten zu. Diese müssen vom Arbeitgeber auch bezahlt werden.

Müssen die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden?

Die sich aus § 4 ArbZG ergebenden Pausenzeiten sind lediglich gesetzliche Mindestvorgaben. Der Arbeitgeber hat daher auch die Möglichkeit, Ihnen als Arbeitnehmer eine längere Pause zuzusprechen. Die Pausenzeiten dürfen jedoch nicht unterschritten werden. Der Arbeitgeber muss daher dafür Sorge tragen, dass Sie als Arbeitnehmer die gesetzliche Mindestpausenzeit in jedem Fall einhalten.

Was ist der Unterschied zur Ruhezeit ?

Die Ruhepause bzw. Arbeitspause stellt eine Unterbrechung der Arbeit während der ganz normalen Arbeitszeit dar. Die Ruhezeit hingegen ist der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Gemäß § 5 Absatz 1 ArbZG beträgt die gesetzliche Ruhezeit grundsätzlich mindestens elf Stunden und darf auch nicht durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden.

Hinweis: Ruhezeit kürzen

Sollten Sie sich in Rufbereitschaft befinden, dann kann der Arbeitgeber die Ruhezeit gemäß § 5 Absatz 3 ArbZG verkürzen, wenn dabei nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit in Anspruch genommen wird und die gekürzte Ruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.

Die Gestaltung der Arbeitspause

Neben der Dauer der Arbeitspause stellt sich auch die Frage, wie diese gestaltet werden kann. Können Sie als Arbeitnehmer selbst entscheiden, wann Sie Ihre Pause nehmen, oder kann der Arbeitgeber Ihnen hier Vorgaben machen? Ferner ist es wichtig zu wissen, ob Sie Ihre Pause vollständig nehmen müssen oder ob Sie diese auch entsprechend aufteilen können.

Können Sie selbst entscheiden, wann Sie die Pause nehmen?

Die Pausen müssen vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Dies hat vor allem organisatorische Gründe, denn Ihre Pausenzeiten müssen mit den Pausenzeiten der anderen Arbeitnehmer koordiniert werden. So soll vermieden werden, dass alle Arbeitnehmer gleichzeitig in der Pause sind und der Betrieb hierdurch für eine gewisse Zeit still steht.

Kann ich als Arbeitnehmer die Pausenzeit auch aufteilen?

Für einige Arbeitnehmer stellt eine 45 minütige Pause häufig eine Ewigkeit dar. Da der Sinn und Zweck der Arbeitspause ja aber gerade die Erholung sein soll, können Arbeitnehmer ihre Pausenzeiten auch aufteilen, wenn dies für den Arbeitnehmer praktischer und erholsamer ist. Hier muss jedoch beachtet werden, dass die Pausenzeiten nicht kürzer als 15 Minuten sein dürfen.

Haben Sie Anspruch auf Zigarettenpausen?

Wenn die Pausenzeiten nicht kürzer als 15 Minuten sein dürfen, dann könnten Sie bei einer Pausenzeit von insgesamt 30 Minuten lediglich zweimal zum Rauchen raus gehen. Eine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Zigarettenpause gibt es nämlich nicht. Sofern sich auch nichts aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergibt, sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Was dürfen Sie in der Pause tun?

Innerhalb der Pause dürfen Sie als Arbeitnehmer tun, was Sie möchten. So können Sie die Pause für ein Mittagessen, einen Spaziergang oder sogar für ein “Power-Nap” nutzen. Der Arbeitgeber darf Ihnen somit nicht vorschreiben, wie Sie Ihre Pause zu gestalten haben. Somit müssen Sie in der Pause nicht arbeiten oder Ihre Pause für anfallende Arbeit zur Verfügung stellen.

In welchem Zeitraum können Sie keine Pause nehmen?

Sinn und Zweck der Arbeitspause ist es, dass Sie sich als Arbeitnehmer von der Arbeit erholen und die Energiereserven wie aufgefüllt werden, damit Sie danach wieder konzentriert arbeiten können. Aus diesem Grund können Sie Ihre Pause nicht direkt an den Anfang oder ans Ende der festgelegten Arbeitszeit legen.

Sonderregelungen im Hinblick auf die Pausenzeiten

Neben den gesetzlichen Pausenzeiten gemäß § 4 ArbZG gibt es noch Sonderregelungen für:

Was müssen Teilzeitbeschäftigte bei den Pausenzeiten beachten?

Die gesetzlichen Pausenzeiten unterscheiden nicht, ob Sie als Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind. Aus dem § 4 ArbZG geht lediglich hervor, dass Ihnen als Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit ab mehr als sechs und bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zusteht.

Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter daher jeden Tag lediglich fünf Stunden arbeiten, haben Sie auch keinen Anspruch auf eine Pause. In der Regel wird Ihnen der Arbeitgeber aber auch eine Pause zu sprechen, um zu gewährleisten, dass Sie weiterhin konzentriert arbeiten. Sollten Sie jedoch beispielsweise einen Tag voll arbeiten und den nächsten Tag frei haben, dann haben Sie für den Tag, an dem Sie voll arbeiten, auch einen Anspruch auf die gesetzlichen Pausenzeiten.

Was muss bei Jugendlichen beachtet werden?

Wenn im Betrieb Auszubildende beschäftigt werden, die unter 18 Jahren alt sind, dann muss das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachtet werden. Je nach Alter müssen die Jugendlichen dann bereits ab einer Arbeitszeit von viereinhalb Stunden eine Pause machen. Grundlage für die gesetzliche Pausenzeit bei Jugendlichen ist der § 11 JArbSchG. Für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gelten daher folgende Pausenzeiten:

  • 4,5 bis 6 Stunden: Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause
  • 6 bis 8 Stunden: Anspruch auf mindestens 60 Minuten Pause

Hinweis: Besondere Vorgaben 

Das JArbSchG sieht vor, dass Jugendlichen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten dürfen. Ferner muss die Pause immer mittig gelegt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorgaben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Muss der Arbeitgeber Bildschirmpausen zulassen?

Da die Arbeit am Computerbildschirm eine starke Belastung für die Augen darstellt, muss der Arbeitgeber unabhängig von den gesetzlichen Pausenzeiten auch Bildschirmpausen zulassen. Empfohlen werden hier fünf bis zehn Minuten Ruhepause. Sollte der Arbeitnehmer keine Tätigkeit fernab vom Computerbildschirm durchführen können, darf dieser seine Arbeit auch kurz unterbrechen. Diese Pausenzeiten müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Wie sehen die Pausenzeiten innerhalb der Bereitschaft aus?

Wie die Pausenzeiten aussehen hängt von der Art der Bereitschaft ab. Hier muss zwischen der Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst unterschieden werden.

  • Rufbereitschaft: Bei der Rufbereitschaft befinden Sie sich als Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, Sie haben lediglich die Verpflichtung, auf Abruf bereit zu sein. Da Sie innerhalb der Rufbereitschaft Ihre Freizeit so gestalten können, wie Sie möchten, wird die Rufbereitschaft als Ruhezeit angesehen, weshalb hier keine speziellen Pausenzeiten beachtet werden müssen.
  • Bereitschaftsdienst: Anders als bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst festlegen, wo Sie sich als Arbeitnehmer aufzuhalten haben. Da Sie somit nicht frei über Ihre Zeit entscheiden und verfügen können, gilt die Bereitschaft hier als normale Arbeitszeit, weshalb auch die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen beachtet werden müssen.

Gelten besondere Regelungen für die Gastronomie?

Es erscheint zwar schwierig die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Pausenzeiten auch in der Gastronomie einzuhalten, doch für diesen Bereich gelten keine anderen Vorgaben. Auch hier müssen die Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zwingend 45 Minuten Pause machen. Da das Arbeitsaufkommen hier jedoch nicht genau geplant werden kann, werden hier die Zeiten für Pausen meist nicht so starr festgelegt. Vielmehr können die Pausen dann gemacht werden, wenn es das Arbeitsaufkommen erlaubt.

Haben Schwangere einen erhöhten Anspruch auf Pause?

Schwangere haben keinen erhöhten Anspruch auf Pause, der Arbeitgeber muss die Schwangere jedoch für alle Untersuchungstermine von der Arbeit freistellen. Ferner muss der Arbeitgeber gemäß § 2 Mutterschutzgesetz Sitzmöglichkeiten schaffen, damit sich die Schwangere kurz ausruhen kann.

Nach der Entbindung haben Sie als stillende Arbeitnehmerin zudem Anspruch auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Der Anspruch beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Die Stillpausen können höher ausfallen, wenn Sie mehr als acht Stunden am Tag arbeiten.

Missachtung der gesetzlichen Pausenzeiten

Die gesetzlichen Pausenzeiten dürfen nicht umgangen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen nicht vereinbaren, dass die Pausenzeiten nicht in Anspruch genommen werden und der Arbeitnehmer stattdessen mehr Gehalt oder mehr freie Tage erhält. Somit sind die gesetzlichen Arbeitszeiten zwingend einzuhalten und dürfen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer missachtet werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?

Damit die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten nicht umgangen werden können, muss es entsprechende Kontrollmöglichkeiten geben. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Diese können vom Arbeitgeber sämtliche Auskünfte verlangen, welche für die Kontrolle der Einhaltung der Pausenzeiten notwendig sind.

Mit welchen Konsequenzen muss der Arbeitgeber bei Missachtung der Pausenzeiten rechnen?

Die Geschäftsführung hat die Pflicht, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer ihre Pausenzeiten einhalten. Die Geschäftsführung hat die Möglichkeit, die Kontrolle der Einhaltung der Pausenzeiten auch auf die direkten Vorgesetzten der entsprechenden Mitarbeiter zu übertragen.

Werden die Pausenzeiten nicht eingehalten, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und der Arbeitgeber muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 EUR rechnen.

Hinweis: Unfall bei Verzicht auf die Pause

Etwas anders gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gebeten hat, auf seine Pause zu verzichten und der Arbeitnehmer verunfallt dann während der Arbeitszeit. Hier muss der Arbeitgeber dann mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie als Arbeitnehmer die Pausenzeiten missachten?

Als Arbeitnehmer können Sie auf zweierlei Weise die Pausenzeiten missachten. Entweder Sie nehmen die vorgeschriebene Pause gar nicht in Anspruch oder Sie überschreiten Ihre Pausenzeit. Letzteres würde dann in der Regel unter den Arbeitszeitbetrug fallen, da Sie Ihrem Arbeitgeber durch die verlängerte Pause Ihre Arbeitskraft vorenthalten. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit Sie abzumahnen.

Arbeitgeber verweigert Pause, was können Sie unternehmen?

Natürlich läuft nicht immer alles so ab, wie es das Gesetz verlangt. Fordert Ihr Arbeitgeber zum Beispiel Mehrarbeit von Ihnen oder stellt Ihnen keine Pause zur Verfügung, sind Sie als Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber Ihnen bei einer Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder sogar Kündigung aussprechen kann. Sie sollten daher die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Sie können als Arbeitnehmer natürlich auch die Aufsichtsbehörden über die Nichteinhaltung der Pausenzeiten informieren. Diese werden dann Kontrollen durchführen und gegen den Arbeitgeber gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.