Schwarzfahren: Definition laut Strafrecht

Schwarzfahren ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn ohne gültigen Fahrschein. In § 265a StGB (Strafgesetzbuch) wird das als eine Erschleichung von Leistungen bezeichnet und unter Strafe gestellt. Und die kann es in sich haben: neben einer Geldstrafe ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich. 

Hinweis: Straftat vs. Ordnungswidrigkeit

Auch wenn das Fahren ohne gültiges Ticket von der Allgemeinheit nicht als schwerwiegender Verstoß wahrgenommen wird, ist Schwarzfahren keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat und damit eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Der Unterschied macht sich insbesondere bei den möglichen Strafen bemerkbar: Straftaten ziehen eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe nach sich, während Sie bei einer Ordnungswidrigkeit lediglich mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Wichtig in dem Kontext ist auch: Nach § 265a StGB ist bereits der Versuch der Beförderungserschleichung strafbar. Das Verkehrsmittel spielt dabei keine Rolle: Grundsätzlich handelt es sich beim Schwarzfahren mit der Bahn, ob ICE oder Regionalbahn, S-Bahn oder dem Bus um eine Straftat.

Bitte einsteigen! So kommt es zum Vertragsabschluss

„Ich habe keinen mündlichen oder schriftlichen Vertrag geschlossen” – so versucht sich manch ein:e Schwarzfahrer:in aus der Affäre zu ziehen. Das klappt jedoch nicht, denn: Das Gesetz geht davon aus, dass Sie als Fahrgast mit dem Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel dem Beförderungsvertrag zustimmen. Es genügt ein sogenanntes konkludentes Handeln.

Hinweis: konkludentes Handeln

Konkludentes Handeln bedeutet, dass eine Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Eine stillschweigende Zustimmung ohne mündliche oder schriftliche Äußerung genügt, um einen Vertrag rechtsverbindlich einzugehen.

Ein Beförderungsvertrag sieht Rechte und Pflichten aufseiten des Beförderungsbetriebes wie auch aufseiten des Fahrgastes vor. Darunter fallen:

  1. eine Beförderung von A nach B durch den Betrieb,
  2. das Zahlen eines entsprechenden Entgeltes durch den Fahrgast.

Dass Schwarzfahren gegen den Vertrag verstößt, ist also selbsterklärend.

Tatbestand Schwarzfahren: Dann verstoßen Sie gegen Beförderungsvertrag

Dass Schwarzfahren nach dem StGB geahndet wird, zeigt sich bei den Strafen: Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (siehe Tabelle) sind mögliche Folgen. Wichtig dabei ist jedoch, dass nicht grundsätzlich von einer Straftat auszugehen ist, sobald Sie ohne Fahrschein in einen Zug, eine S-Bahn oder einen Bus steigen. Entscheidend ist, dass Sie vorsätzlich, also mit Absicht, handeln. Darüber hinaus muss dem Beförderungsbetrieb ein sogenannter Vermögensschaden entstanden sein.

So liegt beispielsweise kein Schaden vor, wenn Sie lediglich Ihr Ticket zu Hause vergessen haben oder Ihr Handy-Akku leer ist, weshalb Sie es nicht vorzeigen können. Dann haben Sie lediglich Ihre Pflicht nicht erfüllt, den Fahrschein mit sich zu führen. Dafür sieht die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB) in § 9 eine Ermäßigung des erhöhten Beförderungsentgeltes auf 7 EUR vor – vorausgesetzt, Sie weisen innerhalb einer Woche nach, dass Sie grundsätzlich in Besitz eines gültigen Tickets waren.

Ebenso kann Ihnen Schwarzfahren nicht vorgeworfen werden, wenn es Ihnen nicht möglich war, Ihren Teil des Beförderungsvertrags zu erfüllen, weil bspw. der Fahrscheinautomat Ihre Münzen nicht angenommen hat oder das Stempelgerät defekt war. 

Wichtig: Defekt am Automaten oder dem Stempelgerät

Konnten Sie aufgrund eines Defekts kein Ticket lösen oder stempeln, müssen Sie, sofern möglich, nach Betreten von Bus oder Bahn den Fahrer bzw. Schaffner aufsuchen, um nicht als Schwarzfahrer:in beschuldigt zu werden. Bei S-Bahnen ist das häufig nicht möglich. Dokumentieren Sie hier den Defekt, indem Sie z.B. die Automatennummer und den Standort notieren. Rufen Sie ggf. auch die Servicenummer an, die sich an den meisten Automaten befindet, um die Störung zu melden.

Anerkannte Gründe für unabsichtliches Schwarzfahren

Der Tatbestand Schwarzfahren setzt also voraus, dass Sie mit dem Vorhaben, sich die kostenlose Beförderung zu erschleichen, in ein öffentliches Verkehrsmittel gestiegen sind. 

Übrigens: Versuchen Sie Ihre Tat mittels Lügen zu vertuschen, machen Sie sich unter Umständen auch des Betrugs schuldig. Bei manipulierten Fahrscheinen kann Ihnen Urkundenfälschung zur Last gelegt werden.

Tatbestand erfüllt: Das sind die Folgen von Schwarzfahren

Mögliche Folgen von Schwarzfahren sind: eine Anzeige wegen der Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB und/oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Bei einem Erstvergehen zeigen sich viele Beförderungsunternehmen kulant. Sie kassieren von Ihnen 60 EUR und schicken Sie an der nächsten Haltestelle aus dem Bus oder der Bahn.

Das erhöhte Beförderungsentgelt beim Schwarzfahren stellt kein Bußgeld dar – das folgt nur auf eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber auf eine Straftat. Vielmehr handelt es sich beim erhöhten Fahrpreis um eine zivilrechtliche Forderung, bei der weitere rechtliche Folgen nicht ausgeschlossen sind. 

Hinweis: Weiterfahrt nach Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes

Müssen Sie ein 60 EUR als erhöhtes Beförderungsentgelt wegen Schwarzfahrens zahlen, dürfen Sie anschließend nicht beliebig lange mit dem Verkehrsmittel weiterfahren. In der Regel müssen Sie aussteigen. Lediglich eine Weiterfahrt bis zur nächsten Haltestelle ist oftmals drin.

Ebenso ist es jedoch möglich, dass Ihre Schwarzfahrt direkt zur Anzeige gebracht wird. Die Entscheidungsgewalt, wie mit der Leistungserschleichung umgegangen wird, liegt allein beim betroffenen Unternehmen. Dass Sie erst nach dem dritten Mal Schwarzfahren eine Anzeige kassieren, stimmt nicht und ist ein weitverbreiteter Irrtum.

Im Falle einer Anzeige wird Ihnen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auferlegt. Wegen Schwarzfahren ins Gefängnis müssen Sie oftmals jedoch nur, wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen bzw. zahlen können.

Wichtig: Führungszeugnis

Werden Sie wegen Schwarzfahrens nach dem StGB verurteilt, erfolgt auch ein Eintrag Bundeszentralregister. Damit taucht Ihr Vergehen im Führungszeugnis auf.

Die folgende Tabelle liefert Ihnen einen vollständigen Überblick über mögliche Folgen von Schwarzfahren:

Zahlungspflicht: Müssen auch Kinder zahlen?

Weil Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur beschränkt bzw. nicht geschäftsfähig sind, können sie durch Verkehrsunternehmen nicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes infolge von Schwarzfahren gezwungen werden. Im Alter zwischen sieben und 18 Jahren bedarf es der Zustimmung zum Beförderungsvertrag durch die Eltern.

Steigen Sie als Eltern mit Ihrem Kind bzw. Ihren Kindern ohne gültiges Ticket in einen Bus oder eine Bahn, gestaltet sich die Rechtslage jedoch anders: Sie stimmen dem Beförderungsvertrag zu und können entsprechend für alle mit Ihnen fahrenden Kinder zur Kasse gebeten werden.

Beim Schwarzfahren erwischt: Das ist der Ablauf

Werden Sie beim Schwarzfahren erwischt, wird Ihnen in der Regel vor Ort eine Quittung bzw. ein Zahlungsbeleg über das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60 EUR vom Kontrolleur ausgestellt. Das müssen Sie dem Beförderungsunternehmen unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen überweisen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, das nächste Kundencenter aufzusuchen. 

Hinweis: Zahlungsfrist

Wie lange Sie Zeit haben, das erhöhte Beförderungsentgelt zu bezahlen, ist in der Regel auf dem Zahlungsbeleg vermerkt. Es ist ratsam, diese Frist einzuhalten, um zu vermeiden, dass Ihr Schwarzfahren weitere Kosten z.B. durch ein Mahnverfahren nach sich zieht. Dabei sind auch empfindlichere Konsequenzen wie eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen.

Erhalten Sie keinen Zahlungsbeleg, bekommen Sie unter Umständen einen Brief nach dem Schwarzfahren. Der wird Ihnen zeitnah, oft innerhalb von ca. zwei Wochen zugestellt.

Verjährung: Dann entfällt eine Strafe

Die Verjährungsfrist beim Schwarzfahren betragt drei Jahre. Das bedeutet, dass Sie nach dieser Zeit nicht mehr für Ihr Vergehen zur Rechenschaft gezogen werden können – weder mit einem erhöhten Beförderungsentgelt noch mit einer Freiheitsstrafe. Die Frist beginnt dabei immer am Ende eines Jahres.

Wiederholungstäter: Damit müssen Sie rechnen

Wollen Sie sich partout nicht an die Ticketpflicht halten und fallen des Öfteren wegen Schwarzfahrens auf, müssen Sie mit empfindlicheren Konsequenzen als einem erhöhten Beförderungsentgelt rechnen: in Form einer Strafanzeige.

Nach dem wievielten Mal Sie die kassieren, liegt im Ermessen des Verkehrsunternehmens. Die Wahrscheinlichkeit eines Strafverfahrens steigt jedoch mit der Anzahl Ihrer Vergehen. 

Wichtig: Anzeige wegen Schwarzfahren

Eine Anzeige können Sie auch bereits bei Ihrer ersten Schwarzfahrt erhalten. Das Gesetz sieht da keine Mindestanzahl an Ticket-losen Fahrten vor.

Anwalt wegen Schwarzfahrens: Dann ist rechtlicher Beistand sinnvoll

Sind Sie absichtlich ohne ein gültiges Ticket in einen Bus oder eine Bahn gestiegen, ist es ratsam, das erhöhte Beförderungsentgelt als Strafe hinzunehmen. Voraussetzung ist, dass Sie grundsätzlich über kein Ticket verfügt haben.

Wird Ihr Vergehen jedoch angezeigt, sollten Sie sich mindestens anwaltlich beraten lassen. Immerhin wird Ihnen in dem Fall eine Straftat vorgeworfen. Gleiches gilt, wenn Sie sich weiterer Vergehen bei dem Versuch, Ihre Tat zu vertuschen, schuldig gemacht haben. Infrage kommen hier insbesondere Betrug aufgrund von Unwahrheiten oder Urkundenfälschung durch bspw. mehrmaliges Abstempeln einer veralteten Fahrkarte.

Ein Anwalt für Strafrecht erklärt Ihnen Ihre Rechte und berät Sie hinsichtlich eines möglichen Vorgehens.

Hinweis: Einspruch

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen Ihre Strafe nach einer Schwarzfahrt Einspruch beim Verkehrsunternehmen einzulegen. In der Regel finden sich alle benötigten Kontaktdaten auf Ihrem Zahlungsbeleg bzw. in dem Schreiben. Wichtig ist, dass Sie Ihr Aktenzeichen angeben und die Einspruchsfrist einhalten. Die beträgt je nach Beförderungsbetrieb zwischen sieben und 14 Tagen.

Quellen: