GdB feststellen lassen: Das ist wichtig

Beeinträchtigt eine Behinderung Ihren Alltag, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Diese sollen sicherstellen, dass Sie möglichst gleichberechtigt gegenüber Menschen ohne Behinderung am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Dazu muss in einem ersten Schritt Ihr Grad der Behinderung ermittelt werden – kurz GdB.

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Der GdB gilt als Maß für körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen – verallgemeinernd wird hier auch von Funktionsbeeinträchtigungen gesprochen. Er gibt also an, wie sehr der Gesundheitszustand vom Zustand eines Menschen abweicht, der im gleichen Alter vollkommen gesund ist. Ein Antrag auf Feststellung ist möglich, sofern Ihre Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate anhält.

Wichtig: GdB von 50
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Oft wird dieser Wert bei der Feststellung des GdB angestrebt, da damit zahlreiche Begünstigungen einhergehen. Die Hürden, diese Marke zu erzielen, können jedoch sehr hoch sein. Im Weiteren gehen wir darauf noch genauer ein.

Die Abstufungen des GdB bewegen sich in Zehner-Schritten zwischen 20 und 100. Zwar gibt es auch einen GdB von 10. Dieser bringt der bzw. dem Betroffenen allerdings keinerlei Vorteile und kann daher außer Acht gelassen werden.

Wichtig ist in dem Zusammenhang vor allem eines: Der GdB kann zwar an bestimmten Krankheiten festgemacht werden. Allerdings sind oftmals unterschiedliche Abstufungen bzw. Spannen vorgesehen – und die sorgen oft für Streitigkeiten bei der Feststellung eines GdB.

Zuständig für die Feststellung des GdB sind dabei die Versorgungsämter. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch).

Hinweis: GdB ist keine Prozentzahl
Es wird oft bspw. von einem GdB von 50 % gesprochen. Das ist allerdings nicht korrekt. Es handelt sich bei dem Wert um keine Prozentzahl.

GdB und GdS – das sind die Unterschiede

Im Kontext des Grades der Behinderung taucht auch immer wieder der Begriff Grad der Schädigungsfolgen, kurz GdS, auf. GdB und GdS werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen, unterscheiden sich aber in ihrem Bezug auf:

  1. Schädigungsfolgen (kausal) beim GdS
  2. Gesundheitsstörungen (nicht kausal, sondern final) beim GdB

Beim GdS handelt es sich um einen Begriff aus dem sozialen Entschädigungsrecht, wobei dieser vorwiegend im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auftaucht.

Im Zuge der Feststellung eines GdS wird auch immer ein GdB in gleicher Höhe zuerkannt. Dennoch muss der GdB gesondert beantragt werden, da dieser auch höher ausfallen kann.

Nachteilsausgleiche nach GdB – ein Überblick

Je nach Grad der Behinderung stehen Ihnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche zu. Die sollen Ihnen eine bessere Teilhabe am Leben sowie weitestgehende Selbstbestimmung ermöglichen. Bei einem GbB zwischen 20 und 30 kommen Ihnen vor allem steuerliche Vorteile zugute. Ab einem GdB von 50 sind zahlreiche Nachteilsausgleiche möglich, wobei manche an ein Merkzeichen gebunden sind.

Hinweis: Merkzeichen
Merkzeichen erhalten Sie nicht ab einem bestimmten GdB – werden also unabhängig voneinander gebildet. Gleichzeitig haben Sie auf bestimmte Nachteilsausgleiche nur Anspruch, wenn Sie einen bestimmten GdB mit einem bestimmten Merkzeichen vorweisen können.

Merkzeichen: Bedeutung und Auswirkungen auf den GdB

Merkzeichen werden zusätzlich zum Grad der Behinderung vergeben und im Schwerbehindertenausweis durch Buchstaben gekennzeichnet. 12 Merkzeichen werden insgesamt unterschieden, jedes steht für ein anderes Handicap bzw. einen Umstand.

Die Merkzeichen im Überblick:


Merkzeichen erhalten Menschen mit Behinderung im Zuge der Feststellung des GdB. Antragstellerinnen und Antragsteller können im Antragsformular bereits ankreuzen, welche Merkzeichen auf sie zutreffen. Ob sie diese schlussendlich aber auch erhalten, entscheidet das Versorgungsamt.

Grad der Behinderung beantragen – so geht’s

Für die Feststellung einer Behinderung bzw. Feststellung eines GdB sind die Versorgungsämter zuständig. Dementsprechend müssen Sie auch dort den Antrag stellen. In der Regel kann das per Onlineantrag erfolgen, auf Wunsch erhalten Sie dort aber auch alle benötigten Vordrucke.

Ist es beeinträchtigten Menschen selbst nicht möglich, einen Antrag zu stellen, kann das auch durch eine Vertrauensperson erfolgen.

Das Antragsverfahren läuft wie folgt ab:

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt und bitten Sie um benötigte bzw. hilfreiche Nachweise und Atteste.
  2. Befreien Sie Ihren Arzt von der Schweigepflicht.

Hinweis: Ärztliche Schweigepflicht
Um einen Grad der Behinderung zu erhalten, müssen Sie Ihre behandelnden Ärzte in der Regel von der Schweigepflicht entbinden. Das Versorgungsamt wird sich ggf. weitere Einkünfte einholen. Dazu muss es uneingeschränkt in der Lage sein.

  1. Tragen Sie alle wichtigen Dokumente zusammen, die Aufschluss darüber geben, wodurch Sie im Alltag beeinträchtigt werden, z.B. auch einen Nachweis über eine mögliche Sehschwäche, Anerkennungsbescheide von Arbeitsunfällen, Pflege- und Betreuungsgutachten, EKG-Befunde etc.
  2. Besorgen Sie sich den Antrag bzw. Onlineantrag und füllen Sie diesen aus.
  3. Informieren Sie das Versorgungsamt ggf. über bereits gestellte Anträge bei anderen sozialen Leistungsträgern.
  4. Kennzeichnen Sie sämtliche Merkzeichen, die für Sie in Betracht kommen.
  5. Prüfen Sie Ihren Antrag auf Vollständigkeit und senden Sie ihn ab.

Nachdem das Versorgungsamt den Antrag erhalten hat, erfolgt eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst. Es werden sämtliche Befunde der vergangenen zwei Jahre berücksichtigt – ob medizinische Befunde, Reha-Berichte oder andere Gutachten.

Bearbeitungsdauer durch das Versorgungsamt

Per Gesetz haben Versorgungsämter bis zu sechs Monate Zeit, um einen GdB zu ermitteln und festzusetzen. Aktuell kommt es aber zu weitaus längeren Wartezeiten. Das müssen Sie nicht akzeptieren. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie stellen einen Eilantrag – der setzt allerdings eine besonders schwere Beeinträchtigung voraus
  • Per Untätigkeitsklage erzwingen Sie nach sechs Monaten Wartezeit eine schnellere Bearbeitung Ihrer GdB-Feststellung

Hinweis: Bearbeitungsdauer bei Widerspruch
Für die Bearbeitung von Widersprüchen haben die Versorgungsämter lediglich drei Monate Zeit. Hier wird den Behörden also eine deutlich kürzere Frist zugestanden.

Auf unsere Unterstützung können Sie dabei zählen: Wir erheben für Sie Untätigkeitsklage und setzen das Versorgungsamt so unter Druck.

Bildung und Feststellung des GdB

Wie bereits angeschnitten, prüft das Versorgungsamt die jeweilige Krankengeschichte einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers ganz genau. Vor allem den vergangenen zwei Jahren wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Der zuständige Gutachter prüft den GdB nach festgelegten Regeln, den sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Die Grundsätze enthalten unterschiedliche Arten der Behinderung sowie chronische Krankheiten. Zudem geben sie Aufschluss darüber, welcher GdS ggf. anzuerkennen ist und welcher GdB damit einhergeht. Zwar sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für Gutachter und Gericht gleichermaßen verbindlich. Dennoch kann es bei der Feststellung zu Streitigkeiten kommen. Der Grund: Bestimmte Funktionsbeeinträchtigungen können unterschiedlich eingestuft werden, da mitunter Spannen beim GdB gelten.

Um ein Beispiel zu nennen: Herz-Erkrankungen können je nach Ausmaß mit einem GdB zwischen 50 und 100 festgestellt werden. Die Spanne ist also weitreichend.

Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen

Oft geht es bei der Feststellung des GdB jedoch nicht nur um eine einzelne Funktionsbeeinträchtigung, nicht selten liegen gleich mehrere vor. Dementsprechend ist ein Gesamt-GdB zu bilden.

Wichtig: Keine Addition von einzelnen GdB
Einzelne GdB können nicht zusammengezählt werden. Das Versorgungsamt nimmt im Falle mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Gesamtbewertung vor. Dabei werden auch gegenseitige Wechselwirkungen berücksichtigt.

Maßgebend ist dabei die Funktionsbeeinträchtigung, die den höchsten Einzelwert hat. Diese wird auch als “führende Behinderung” bezeichnet. Mit Blick auf die weiteren Beeinträchtigungen wird geprüft, inwieweit diese das Ausmaß der führenden Behinderung negativ beeinflussen.

GdB zu niedrig? Wir unterstützen Sie beim Widerspruch

Sind Sie mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden – etwa weil ein zu geringer GdB festgestellt oder Ihr Antrag sogar abgelehnt wurde – dann können Sie mit einem Widerspruch dagegen vorgehen.

Wichtig dabei ist:

  • ein Widerspruch ist an eine Frist gebunden und muss binnen eines Monats erfolgen, andernfalls wird der Bescheid wirksam
  • ein Widerspruch bedarf der Schriftform
  • Begründungen, weshalb widersprochen wird, sind empfehlenswert, wenn auch nicht notwendig
  • durch Akteneinsicht können Argumente gestärkt werden

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Sie bei einem Vorgehen gegen fehlerhafte Feststellungsbescheide zu unterstützen. Für Sie gehen damit einige Vorteile einher:

  • Unsere Anwältinnen und Anwälte prüfen Ihren Bescheid und decken Fehler auf.
  • Sie erhalten eine reelle Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruches.
  • Für und Wider werden sorgfältig abgewägt, sodass das Risiko einer ungünstigeren Feststellung gering ausfällt.

Hinweis: Ungünstigere Feststellung
Ein Widerspruch birgt das Risiko, dass eine Neufeststellung ungünstiger ausfällt als der ursprüngliche Bescheid. Deshalb ist es wichtig, die Chancen und Risiken zu kennen und gegeneinander abzuwägen.

  • Die Prüfung des Feststellungsbescheides ist grundsätzlich kostenlos. Sofern Sie die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllen, tragen Sie auch bei einem anschließenden Widerspruch keinerlei Kostenrisiko – der Service ist für Sie komplett kostenlos.
  • Bei erfolglosem Widerspruch durch uns prüfen wir eine Klage vor dem Sozialgericht und bleiben im weiteren Vorgehen an Ihrer Seite. Haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe, fallen auch beim Klageverfahren keine Kosten für Sie an.

Überprüfungsantrag: Wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist

Nicht immer lässt sich die Widerspruchsfrist einhalten. Haben Sie die Frist verpasst, bedeutet das jedoch nicht, dass Sie nun keine Chance auf Korrektur mehr haben. Ein Überprüfungsantrag kann hier Abhilfe schaffen.

Der Antrag ist beim Versorgungsamt zu stellen – also bei der Behörde, die den entsprechenden Ausgangsbescheid erlassen hat. Bei der Begründung müssen Sie jedoch sorgfältig vorgehen, pauschale Beanstandungen genügen hier nicht. Denn davon hängt ab, in welchem Umfang eine erneute Prüfung stattfindet.

Gültigkeit des GdB: Für welchen Zeitraum gilt die Feststellung?

Hat das Versorgungsamt bei Ihnen einen Grad der Behinderung festgestellt, bleibt Ihnen dieser unbefristet erhalten. Das gilt allerdings nicht für einen Schwerbehindertenausweis, sofern vorhanden. Der Ausweis ist maximal fünf Jahre gültig. Läuft Ihr Ausweis ab, müssen Sie diesen verlängern lassen. Unbefristete Ausweise werden nur selten ausgestellt und setzen unter anderem voraus, dass eine Behinderung bestehen bleibt – es also keine Aussichten auf Besserung gibt.

Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, womit auch stärkere Beeinträchtigungen einhergehen, haben Sie die Möglichkeit, einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Der zieht eine Neufeststellung des GdB nach sich.

Wichtig: Verschlimmerungsantrag birgt auch Risiken
Bei einem Verschlimmerungsantrag wird erneut Ihr kompletter Gesundheitszustand geprüft. Damit können auch Verbesserungen festgestellt werden, die ggf. in einem anderen Bereich eine Herabstufung nach sich ziehen. Der Antrag kann aber auch auf einzelne Funktionsbeeinträchtigungen beschränkt werden. Holen Sie sich die Meinung Ihres Arztes ein.

Haben Sie infolge eines Verschlimmerungsantrages einen neuen Feststellungsbescheid erhalten, lassen Sie auch den einmal fachkundig prüfen. Fehler sind oft nur schwer zu erkennen – ein geschulter Blick schadet nicht.

Umfangreiche Informationen zu vielfältigen Themen rund um den GdB – ob zur Beantragung, zu Nachteilsausgleichen, zur Schwebehinderung etc. – finden Sie jetzt auch auf unserer Website gdb-widerspruch.de.

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Unser Kanzlei-Team unterstützt Sie bei einer fehlerhaften Feststellung Ihres GdB und geht mit einem Widerspruch dagegen vor.

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