Kündigungsschutzgesetz: Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsrecht ist in Deutschland in weiten Teilen ein Arbeitnehmerschutzrecht. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz wahrt die Rechte von Arbeitnehmer*innen im Falle einer ordentlichen Kündigung durch ihren Arbeitgeber. Es schreibt vor, welche Bedingungen eine Kündigung erfüllen muss, um wirksam und somit rechtskräftig zu sein. Reichen Sie gegen Ihre Kündigung Klage ein, prüfen Arbeitsrichter die Wirksamkeit je nach Art der Kündigung anhand bestimmter Kriterien. Dazu zählen:

  • formale Aspekte wie die Schriftlichkeit
  • Mitwirkung eines Betriebsrates und
  • der Zugang

In diesem Kontext ist es wichtig zu wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht immer greift. Es schließt Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden aus. Zudem findet es in Betrieben, die weniger als zehn Angestellte beschäftigen, keine Anwendung.

Zusätzlich gibt es Unterschiede bei der Kündigungsart. Bei der verhaltensbedingten (meist fristlosen) Kündigung durch den Arbeitgeber, muss dieser einen wichtigen Grund vorbringen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, zählt die soziale Rechtfertigung.

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Was eine Kündigungsschutzklage überhaupt ist

Mithilfe einer Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht prüfen zu lassen, ob ihre Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtens ist oder nicht. Dem zugrunde liegt das Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG). Das Ziel ist in der Regel, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

Ziel einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Ziel, die Unrechtmäßigkeit einer Kündigung vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers soll somit gerichtlich durchgesetzt werden. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt im Erfolgsfall bestehen. Oft einigen sich die Parteien allerdings auf einen Vergleich in Form einer Abfindung.

Ist eine Kündigung tatsächlich unwirksam, haben die Parteien folgende Optionen:

  • Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
  • Aufhebungsvergleich gegen eine Abfindung
  • Auflösungsantrag, sofern eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist

Ist die Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Wie eingangs erwähnt, dient eine Kündigungsschutzklage dazu, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ob das aber tatsächlich sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hat vielmehr etwas mit dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tun.

Oft wird die Auszahlung einer Abfindung bevorzugt, da das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch den gesamten Prozess gelitten hat. Das schließt die Wiedereinstellung respektive das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in vielen Fällen aus.

Besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung?

Das kommt darauf an, wie sich das Verfahren mit einer Kündigungsschutzklage entwickelt. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen regulären Abfindungsanspruch. Wenn sich die Parteien also nicht auf eine solche Abfindung einigen, lässt sich die Abfindung nicht erzwingen.

Eine Regelung findet sich allerdings im Kündigungsschutzgesetz § 1a. Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde. In diesem Fall muss allerdings der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung anbieten, sofern dieser die Klagefrist von drei Wochen verstreichen lässt. § 9 regelt darüber hinaus einen Anspruch, sofern eine Auflösung der unberechtigten Kündigung gestellt wird.

Ein Auflösungsantrag wird gestellt, wenn eine Kündigung zwar unwirksam, eine Weiterbeschäftigung aufgrund eines zerrütteten Arbeitsverhältnisses aber unzumutbar ist.

Daran erkennen Sie, ob Ihre Kündigung unwirksam ist

Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Kündigung rechtens ist, können Sie das durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Doch es gibt auch häufige Fehlerquellen, die schon dem Laien eine Ersteinschätzung ermöglichen.

Folgende Aspekte können auf eine unwirksame Kündigung hindeuten:

  • Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Die Kündigung wurde nicht schriftlich zugestellt.
  • Die Kündigung richtet sich gegen Personenkreise, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt – hier müssen weitere Voraussetzungen eingehalten werden.
  • Der Betriebsrat, sofern vorhanden, wurde nicht informiert.
  • Einer Kündigung wegen Fehlverhaltens ist keine Abmahnung vorausgegangen.
  • Das Kündigungsschreiben enthält keine Originalunterschrift sondern lediglich eine Kopie.

Wichtig: Schnelles Handeln zählt

Nach Erhalt einer Kündigung ist es für Sie wichtig, schnell zu handeln. Nach Zugang der Kündigung haben Sie lediglich drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist, ist die Kündigung rechtswirksam. Eine Fristverlängerung ist nur in seltenen Fällen möglich.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage hat nur wenige inhaltliche Bedingungen. Dafür aber eine entscheidende formale Voraussetzung: die Drei-Wochen-Frist.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ist diese Frist verstrichen, wird eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Fällen zugelassen. Die Kündigung gilt dann als wirksam.
Inhaltlich sind die folgenden Angaben Pflicht:

  • Bezeichnung des angerufenen Gerichts
  • Angabe von Kläger und Beklagten
  • Antrag auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde und das Arbeitsverhältnis noch besteht
  • Tatsachen, auf denen die Klage begründet sind, sofern bekannt

Wenn Sie selbst Kündigungsschutzklage einreichen ohne einen Rechtsanwalt zu beauftragen, stellt das Gericht keine sehr hohen Anforderungen an die Darstellung der Tatsachen, auf die Sie Ihre Klage stützen. Hier reicht es, Ihre Sicht der Dinge in eigenen Worten zu schildern.

Trotzdem: Die fachliche Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung durch einen Laien ist nahezu unmöglich. Daher wird anwaltlicher Rat dringend empfohlen.

Achtung: Keine Fristverlängerung bei Widerspruch

Arbeitnehmer*innen können grundsätzlich beim Arbeitgeber Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Das hat aber keinen Einfluss auf die Drei-Wochen-Frist. Die bleibt bestehen und muss zwingend eingehalten werden.

Wann es sinnvoll ist, gegen eine Kündigung vorzugehen

Sie zweifeln an der Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und möchten Ihr Arbeitsverhältnis aufrechterhalten? Dann sollten Sie die Möglichkeit des Rechtsweges nutzen. Oberstes Gebot: Die Kündigung vorab genau prüfen. Holen Sie sich dafür gegebenenfalls anwaltlichen Rat ein. Eine Kündigungsschutzklage einreichen, sollte nicht gedankenlos erfolgen.

Fast unverzichtbar ist es hingegen, nach einer fristlosen Kündigung Kündigungsschutzklage einzureichen. So sieht die Arbeitsagentur, dass Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes nicht einfach hinnehmen. Das kann die Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist beeinflussen. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen. Während dieser Zeit haben Sie keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Zweifel kann es zur Fristwahrung sinnvoll sein, die Kündigungsschutzklage zu erheben.

Wichtig: Betriebsgröße spielt eine Rolle 

Im Kündigungsschutzgesetz spielt auch die Betriebsgröße eine Rolle. In Kleinbetrieben mit höchstens zehn Mitarbeitern kommt das KSchG nicht zum Tragen. Das bedeutet aber nicht, dass es keine Anforderungen an eine Kündigung gibt. Formalien und Fristen müssen auch hier eingehalten werden.

Die Praxis zeigt in diesem Kontext, dass viele Kündigungen an Mängeln leiden, die zu einer Unwirksamkeit führen. Warum sollten Sie auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte verzichten? Die Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung Ihrer Situation nach einer Kündigung ist groß, wenn Sie Kündigungsschutzklage einreichen.

Außerdem entscheidend: der Streitwert

Geht es bei einer Kündigungsschutzklage um eine Abfindung, ist oft der Streitwert ein entscheidender Faktor. Am Streitwert bemessen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Welcher Betrag bleibt im Erfolgsfall von der zu erwartenden Abfindung übrig? Diese Frage will geklärt sein. Vor allem dann, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind. Auch hier geben Ihnen Fachanwälte eine fundierte Einschätzung über mögliche Kosten und unterstützen Sie so bei Ihrer Entscheidungsfindung.

Streitwert berechnen

Der Streitwert wird vom Arbeitsgericht festgelegt. Bei Kündigungsschutzklagen sind es in der Regel drei Bruttomonatsgehälter.

Haben Sie beispielsweise zuletzt 3.000 € brutto verdient, beläuft sich der Streitwert auf 9.000 €.

Abfindung berechnen

Wie hoch eine Abfindung ausfällt, entscheidet der Einzelfall – das ist nicht festgeschrieben. Oft wird sich hierbei allerdings an einer weit verbreiteten Faustformel orientiert. Die lautet: Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Am Ende des Tages ist und bleibt eine Abfindung aber Verhandlungssache.

Wichtig: Erfolgschancen oft ausschlaggebend

Stehen Ihre Erfolgschancen gut, ist der Arbeitgeber oft gewillt, tiefer in die Tasche zu greifen. Der Grund: Kündigungsschutzklagen können sich über viele Monate hinziehen. Gewinnen Sie den Prozess, muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht nur weiterbeschäftigen. Er ist zudem verpflichtet, Ihnen rückwirkend Gehalt zu zahlen.

Abfindungen jenseits der Faustformel sind durchaus möglich. Verschenken Sie also kein Geld.

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Kündigungsschutzklage einreichen: Wird ein Anwalt benötigt?

Viele Betroffene fragen sich, ob sie nur mit einem Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage einreichen können. Formal besteht beim Arbeitsgericht kein Rechtsanwaltszwang. Deshalb können Sie die Klage auch allein einreichen. Das ist aber nicht zu empfehlen.

Zum einen stehen Arbeitnehmern häufig die eigenen Emotionen im Weg. Vorschnelle und unüberlegte Handlungen sind die Folge. Zum anderen weiß ein Rechtsanwalt genau, wie er argumentieren muss, um die Aufmerksamkeit sofort auf mögliche rechtliche Mängel der Kündigung zu lenken.

Auch kann er einschätzen, wie eine rechtliche Prüfung ausfallen wird. Im Termin vor dem Arbeitsgericht kann er beraten, wenn Entscheidungen zum Beispiel zu einem Vergleich anstehen. Außerdem können mit der Kündigungsschutzklage weitere Ansprüche wie die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung verbunden sein, die erst im Verlauf des Verfahrens wichtig werden. Etwaige Folgeansprüche müssen dann rechtzeitig und formal korrekt in den Prozess eingeführt werden.

Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen auch dabei helfen können, Fehlannahmen rund um die Kündigung und dem allgemeinen Kündigungsschutz zu vermeiden.

Tipp: Rechtzeitig an eine Rechtsschutzversicherung denken

Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht kann grundsätzlich eine sinnvolle Investition sein. Im Ernstfall können Sie sorgenfrei eine Kündigungsschutzklage einreichen. Viele Rechtsanwälte bieten außerdem eine kostenfreie Einschätzung Ihres Kündigungsfalls im Rahmen einer Erstberatung an.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage setzt sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Wie hoch diese ausfallen, ist gesetzlich vorgeschrieben. So können Anwälte die Gebühren für ihre Dienste nicht nach freiem Gusto festlegen.

Bei einer Kündigungsschutzklage wird der Streitwert zur Berechnung beider Posten herangezogen. Dieser beläuft sich hierbei auf drei Bruttomonatsgehälter.

Wer trägt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Bei einer Kündigungsschutzklage fallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Kosten an. Denn: Die Anwaltskosten trägt jede Partei für sich. Die Gerichtskosten hingegen werden der Partei zugeschrieben, die den Prozess verliert. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, entfallen die Gerichtskosten.

Mit einer Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite

Arbeitnehmer, die über eine Rechtsschutzversicherung (kurz RSV) verfügen, sind bei Kündigungsschutzklagen auf der sicheren Seite, wenn es um das Thema Kosten geht. Vorausgesetzt, die RSV deckt das Arbeitsrecht ab. Je nach Vertragsart kann lediglich eine Selbstbeteiligung anfallen. 

Arbeitnehmer, die nicht abgesichert sind, müssen sich hingegen auf gewisse Kosten einstellen. Daher ist es umso wichtiger, sich fachmännisch beraten zu lassen und Kosten und Nutzen abzuwägen.

Hinweis: Prozesskostenhilfe für Geringverdiener

Geringverdiener können unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe erheben. In dem Fall übernimmt der Staat die Kosten, die durch das Gericht und den eigenen Anwalt anfallen. Die Prozesskostenhilfe soll sicherstellen, dass auch finanziell schlechter gestellte Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber einzufordern.

In welchem Umfang die Prozesskosten gänzlich oder teilweise übernommen werden, hängt von mehreren Faktoren ab. So wird beispielsweise das monatliche Gesamteinkommen unter Berücksichtigung aller Fixkosten angerechnet.

Kündigungsschutzklage ohne Rechtsschutzversicherung – lohnt sich das?

Das kommt ganz auf die Umstände an. Grundsätzlich aber gilt: Auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten. Holen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht eine Einschätzung ein. Er prüft Ihr Anliegen im Detail, deckt Chancen auf, wägt Kosten und Nutzen ab. Das wird Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen.

Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage

Der Kündigungsschutz besitzt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Dementsprechend gering ist der Spielraum der Arbeitgeber beim Thema Kündigung. Schon deshalb lohnt sich ein Prozess in vielen Fällen.

Erfüllt eine Kündigung bestimmte Voraussetzungen nicht, besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor. Dementsprechend hoch sind auch die Erfolgschancen bei einer Kündigungsschutzklage.

Erfahrungswerte zeigen, dass in mehr als zwei Dritteln der Fälle eine Kündigungsschutzklage zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Oft einigen sich die Parteien dabei auf einen Vergleich.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Einreichung der Klage wird das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung terminieren. Das Gesetz sieht einen engen Zeitraum vor, der aber nicht immer eingehalten werden kann.

Hintergrund für diese zügige Terminierung ist, dass beide Parteien über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu lange im Unklaren gehalten werden sollen. Sollte das Arbeitsverhältnis weiter bestehen, kann es außerdem sehr teuer für den Arbeitgeber werden. Der muss nämlich nicht nur weiterhin Lohn zahlen. Er muss diesen auch rückwirkend erstatten.

Im Zuge der Güteverhandlung wird die Angelegenheit dem Vorsitzenden der Kammer vorgestellt. Es wird geprüft, inwiefern beide Parteien bereit sind, eine außergerichtliche Einigung zu finden. In vielen Fällen läuft es schon hier auf einen Vergleich hinaus – die Auszahlung einer Abfindung also.

Gibt es allerdings keine Einigung, wird ein neuer Termin anberaumt: der Kammertermin. Dieser findet vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts statt. Zwischen beiden Terminen können Monate vergehen. In dieser Zeit erhält der Beklagte Gelegenheit, schriftlich auf die eingereichte Klage zu reagieren. Auch in diesem Termin einigen sich Streitparteien oft einvernehmlich. Ist das nicht Fall, wird das Gericht am Ende durch ein Urteil über die Kündigungsschutzklage entscheiden.

Hinweis: Schon der erste Gerichtstermin kann die Angelegenheit klären

Im Regelfall werden Sie nicht persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Der vorsitzende Richter wird allein ohne Beisitzer anwesend sein, um in dieser Güteverhandlung – wie der Name sagt – auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuarbeiten. Oft einigen sich die Beteiligten schon in diesem ersten Termin auf einen Aufhebungsvergleich.

Wir stehen für Ihre Rechte im Falle einer Kündigung ein

Unser Kanzlei-Team reizt die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage aus und vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihres (Ex-) Arbeitgebers.

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