Der Rechtsbeistand: eine (alte) Berufsbezeichnung
Der Begriff Rechtsbeistand ist, wie der Rechtsanwalt auch, eine Berufsbezeichnung. Sie wird an Personen verliehen, die vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts die Erlaubnis erhalten haben diese Berufsbezeichnung zu führen. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt dürfen Rechtsbeistände damit jedoch nur außergerichtliche Rechtsberatungen und Vertretungen übernehmen. Das Recht einer Vertretung vor dem Gericht haben nur studierte Rechtsanwälte.
Rechtsbeistände erhalten mit der Genehmigung die Erlaubnis, sich für fremde Rechtsgeschäfte einzusetzen. Dafür müssen sie als geeignet angesehen werden. Neben einer ausreichenden Sachkunde sind auch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sehr wichtig. Sie müssen aber im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht zwangsläufig studierte Juristen sein, sondern können ihre Fachkenntnisse auch auf anderem Wege erworben haben.
Man unterscheidet grundsätzlich Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis und Teilerlaubnis.
- Rechtsbeistände mit Vollerlaubnis dürfen bis auf wenige Ausnahmen auf allen Rechtsgebieten Rechtsberatungen und Rechtsbesorgen für fremde Rechtsgeschäfte übernehmen.
- Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis dürfen nur innerhalb bestimmter Rechtsgebiete für fremde Rechtsgeschäfte tätig werden.
Der Rechtsbeistand mit Vollerlaubnis
Eine Gesetzesänderung hat dazu geführt, dass es heute keine vollen Rechtsbeistände mehr gibt. Diese Berufsbezeichnung konnte man nur bis zum 31.12.1980 erhalten. Wer sie bis dahin jedoch noch erhalten hat, darf auch heute noch als Rechtsbeistand mit Vollerlaubnis tätig sein, sofern er ein Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer ist.
Die Gesetzesgrundlagen für die Rechtsbeistände waren früher im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelt, welches durch das heute gültige Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst wurde. Letzteres ist seit dem 01.07.2008 vollständig in Kraft getreten ist.
Hinweis: Rechtsbeistand als Überbegriff
Aufgrund der Tatsache, dass es keine vollen Rechtsbeistände mehr gibt, hat sich der Begriff Rechtsbeistand heute auch als Überbegriff für eine juristische Vertretung eingebürgert. Oft wird er also auch für Rechtsanwälte benutzt. Die heute noch zugelassenen Rechtsbeistände mit Teilerlaubnis führen oft andere Berufsbezeichnungen.
Der Rechtsbeistand mit Teilerlaubnis
Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) regelt genau, wer als Rechtsbeistand mit Teilerlaubnis anerkannt werden kann. Generell dient das Gesetz dazu, “die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.” (§ 1 RDG). Es soll also verhindert werden, dass Menschen ohne oder mit zu wenig Qualifikation Rechtsdienstleistungen anbieten.
Nach dem Gesetz dürfen daher nur Personen und Gesellschaften außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, die bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten haben und dort entsprechend registriert sind. Auch die Rechtsbereiche sind festgelegt, innerhalb derer die Rechtsbeistände tätig werden dürfen. Heute zugelassene Rechtsbeistände dürfen nur in folgenden Rechtsbereichen Menschen beraten und außergerichtlich vertreten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
- Rechtsdienstleistungen mit ausländischem Recht
Hinweis: Früher Prozessagenten möglich
Rechtsbeistände sind grundsätzlich nur zur außergerichtlichen Vertretung befugt. Im Rahmen der alten Regelungen konnten diese nach der Zivilprozessordnung aber auch als sogenannte Prozessagenten zugelassen werden und durften dann mündlich vor Gericht vertreten. Heute ist diese Zulassung nicht mehr möglich. Bestehende Prozesszulassungen sind jedoch noch gültig.
Sind Rechtsbeistände günstiger?
Anerkannte und registrierte Rechtsbeistände dürfen das gleiche Honorar wie Rechtsanwälte verlangen. Sie sind also nicht günstiger für Sie. Grundlage für die Vergütung bildet das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Woran erkennt man einen Rechtsbeistand?
Ob es sich bei Ihrer rechtlichen Vertretung um einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsbeistand handelt, erkennen Sie am Titel. Rechtsbeistände dürfen sich nicht als Rechtsanwälte bezeichnen. Typische Bezeichnungen von Rechtsbeiständen aufgrund der heutigen Regelungen sind beispielsweise:
- Rentenberater:in
- Inkassoberater:in
- Berater:in für ausländisches Recht
Kann man einem Rechtsbeistand vertrauen?
Das können Sie. Denn genau darin besteht der Sinn der Sache: Das Gericht lässt nur Personen zu, deren Sachkunde genau geprüft wurde. Der § 11 RDG listet daher auf, welche Sachkundekenntnisse vorliegen müssen.
Ein Rentenberater muss Fachkenntnis nachweisen bezüglich:
- Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung
- Rechtsgrundsätze der Sozialleistungsbereiche
- sozialrechtliche Verwaltungsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren
Inkassodienstleistungen erfordern Sachkunde in den Bereichen
- Bürgerliches Recht
- Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht
- Zivilprozessrecht, einschließlich Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrecht
Für Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht muss ein Rechtswissen im jeweiligen Auslandsrecht nachgewiesen werden, für welches die Registrierung beantragt wird.
Ein Rechtsbeistand und ein Rechtsanwalt: Wann er Ihnen zusteht
Wenn Sie eine Rechtsberatung oder Vertretung benötigen, müssen Sie diese grundsätzlich auf eigene Kosten in Anspruch nehmen. Dies ist ein Grund dafür, warum sich oft eine Rechtsschutzversicherung lohnt. Diese übernimmt für die vereinbarten Rechtsgebiete die Kosten für Ihre rechtliche Vertretung. Je nach Versicherungsbedingungen müssen Sie dann nur eine vorher festgelegte Eigenbeteiligung bezahlen.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und sich keine Rechtsberatung leisten kann, kann bei Gericht einen sogenannten Beratungsschein beantragen. Wird der Antrag genehmigt, können Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand nahezu kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Der Antrag wird genehmigt, wenn er als notwendig erachtet wird und finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.
Brauchen Sie Hilfe bei einer Gerichtsverhandlung, müssen Sie dagegen Prozesskostenhilfe beantragen. Auch diese erhalten Sie bei entsprechender Notwendigkeit und Bedürftigkeit. Dann kann Sie ein Rechtsanwalt mündlich vor Gericht vertreten.
Hinweis: Unterstützung bei der Antragsstellung
Wenn Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnortes wenden. Die dortigen Rechtspfleger helfen Ihnen und nehmen den Antrag entgegen.
Wie findet man einen passenden Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand?
Wer eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung benötigt, muss erst einmal den passenden Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand finden. Dies ist oft gar nicht so einfach. Rechtsanwälte gibt es für viele, auch sehr spezielle, Fachgebiete. Als Laie dabei den Überblick zu behalten ist oft nicht so einfach. Neben eigener Recherchen können Sie sich dafür auch an die Rechtsanwaltskammern wenden.
Ist ein Wechsel der Vertretung jederzeit möglich?
Wenn Sie das erste Mal Kontakt zu einem Rechtsvertreter aufnehmen, wissen Sie natürlich noch nicht, wer dahinter steht. Ist Ihnen der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand sympathisch? Haben Sie Vertrauen zu ihm? Fühlen Sie sich ernst genommen und wird er ausreichend für Sie tätig?
Stellen Sie nach dem Erstkontakt oder auch später fest, dass das Verhältnis zwischen Ihnen und dem gewählten Rechtsvertreter nicht passt, können Sie jederzeit die Zusammenarbeit beenden. Es handelt sich bei einer juristischen Vertretung um eine Dienstleistung, die Sie ohne Angabe von Gründen kündigen können.
Empfehlung: Suchen Sie das Gespräch
Bevor Sie jedoch kündigen, können Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand suchen. Vielleicht handelt es sich nur um ein Missverständnis? Ein Wechsel bedeutet nämlich auch, dass Sie in der Zusammenarbeit von vorne beginnen müssen und sollte daher das letzte Mittel der Wahl sein.
Wann erhält man einen Pflichtverteidiger?
Der Begriff des Pflichtverteidigers kommt nur im Strafrecht zum Tragen. Diesen erhalten Sie, wenn Sie Beschuldigter in einem entsprechenden Strafverfahren sind und keinen Wahlverteidiger ausgesucht oder gefunden haben. In diesen Fällen wird vom Gericht der sogenannte Pflichtverteidiger bestellt. Die gesetzliche Grundlage dazu findet man in der Strafprozessordnung.
Hinweis: Nur bei notwendiger Verteidigung
Nicht in jedem Strafverfahren steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu. Nur in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung besteht dieses Anrecht. Die ist immer dann der Fall, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können. Dann wird der Pflichtverteidiger aber sogar bestellt, wenn Sie dies gar nicht möchten (Zwangsverteidiger). Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ein Pflichtverteidiger kommt in der Regel in folgenden Fällen zum Tragen:
- Hauptverhandlungen vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
- Verdacht auf Verbrechen
- Drohendes Berufsverbot
- Vollstreckung von Untersuchungshaft
- Längerer Freiheitsentzug
- Unterbringung zur Gutachtenerstellung
- Sicherungsverfahren
- Verteidigerausschluss
- Anwaltliche Vertretung des Nebenklägers
- Andere Fälle aufgrund prozessualer Sachverhalte