Der Griff zum Handy kann Ihnen teuer zu stehen kommen, sofern Sie hinterm Steuer Ihres Wagens sitzen. Und das bezieht sich längst nicht nur aufs Telefonieren. Was als Handyverstoß ausgelegt wird und wann mit einem Bußgeldbescheid zu rechnen ist – das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Handyverbot: Straßenverkehrsordnung setzt strenge Maßstäbe
Handyverstöße sind auf deutschen Straßen allgegenwärtig. Haben Sie nicht auch schonmal während der Fahrt einen Blick aufs Handy riskiert – und wenn es Ihnen dabei nur um den Blick auf die Uhr ging? Schon damit haben Sie sich unter Umständen dem Handyverbot widersetzt. § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) setzt hier strenge Maßstäbe.
Handy am Steuer: Verbot geht übers Telefonieren hinaus
Es liegt auf der Hand: Die Handynutzung am Steuer birgt Gefahren. Gilt die ungeteilte Aufmerksamkeit nicht dem Straßenverkehr, steigt das Unfallrisiko. Viele Autofahrer und Autofahrerinnen neigen dazu, die Risiken zu unterschätzen. Dabei geht das Handyverbot am Steuer weit über das Telefonieren hinaus. Schon allein die Hand am Handy kann eine Strafe nach sich ziehen – die Bußgelder werden oft allerdings in Kauf genommen.
Die Handynutzung am Steuer ist in vielerlei Hinsicht tabu. Ausdrücklich verboten sind:
- Telefongespräche ohne Freisprecheinrichtung
- Wegdrücken von Anrufen
- Fotografieren und Filmen
- SMS bzw. Textnachrichten schreiben und Sprachnachrichten aufnehmen
- Ablesen der Uhrzeit vom Display

- eingebaute Touchdisplays
- mobile Computer wie Notepads und Notebooks
- Navigationsgeräte
- Abspielgeräte mit Video- und/oder Audiofunktion, bspw. MP3-Player
- Videobrillen
- Smartwatches (in gewissem Umfang)
Ausnahmen: So dürfen Sie Ihr Handy am Steuer nutzen
Nun mag der Eindruck entstehen, dass das Handy während der Fahrt am besten im Kofferraum aufgehoben ist, um nicht in Versuchung zu geraten und einen Bußgeldbescheid zu riskieren. Das ist nicht der Fall. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Handynutzung im Auto gestattet. Halten Sie sich an folgende Verhaltensregeln, droht Ihnen in der Regel kein Bußgeld:
- Müssen Sie während der Fahrt Anrufe entgegennehmen oder tätigen, nutzen Sie eine Freisprechanlage – viele Fahrzeugtypen verfügen mittlerweile über entsprechende technische Möglichkeiten – oder ein einseitiges Headset mit Sprachsteuerung.
- Bringen Sie Ihr Fahrzeug zum Stehen und stellen Sie den Motor (tatsächlich) ab. Eine automatische Abschaltung durch ein Start-Stopp-System genügt hier nicht. Sobald der Motor aus ist, können Sie getrost alle Funktionen Ihres Handys bzw. elektronischen Geräts nutzen.
- Die bloße Übergabe eines Handys an den Beifahrer bzw. die Beifahrerin ist zu jeder Zeit gestattet. Erwarten Sie eine Nachricht oder einen Anruf und haben jemanden neben sich sitzen, übergeben Sie ihr Handy zwecks Abrufung der Nachricht oder Entgegennahme eines Anrufes. Sicherlich setzt das ein gewisses Vertrauensverhältnis voraus.
- Ist Ihr Handy in den Fußraum gefallen, können Sie es getrost wieder aufheben. Halten Sie dafür unbedingt an bzw. fahren Sie rechts ran. Keinesfalls sollten Sie während der Fahrt im Blindflug im Fußraum nach Ihrem Handy fischen.
Haben Sie sich keinen Verstoß zuschulden kommen lassen, aber dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten, kann sich ein Einspruch lohnen. Viele Bescheide sind fehlerhaft. Bestenfalls ziehen Sie einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Verkehrsrecht hinzu.
Erwischt! Strafen bei Handy am Steuer
Die Handynutzung während der Fahrt kann für Autofahrerinnen und Autofahrer empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Abhängig vom Gefährdungsgrad anderer Verkehrsteilnehmer sieht der Bußgeldkatalog auch ein Fahrverbot vor. Kommt noch ein weiterer Verstoß dazu – etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung – kann sich das Bußgeld ggf. erhöhen. Dazu später mehr!
Eine mögliche Weigerung der Schadensübernahme durch Ihren Versicherer sowie Bußgeld und Fahrverbot sind aber noch das kleinere Übel. Denn: Kommen bei einem Unfall andere Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer zu Schaden, wandelt sich die Ordnungswidrigkeit ggf. zu einer Straftat. Eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder eine Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs sind nicht auszuschließen.
Mit dem Handy am Ohr geblitzt: Strafen nach dem Bußgeldkatalog
Dass Autofahrer bzw. Autofahrer:innen mit dem Handy am Ohr oder in der Hand an einem Blitzer vorbeirasen, ist keine Seltenheit. Immerhin zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Verstößen gegen die StVO. Dementsprechend sind die Strafen im Bußgeldkatalog genau geregelt:
- das jeweils höhere Bußgeld ist komplett zu zahlen, unter Umständen kommt es zu einer leichten Erhöhung
- Punkte und/oder Fahrverbote werden nicht addiert
Übrigens: Ein Einspruch kann sich auch bei einem Bußgeldbescheid infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung lohnen. Holen Sie sich eine anwaltliche Einschätzung und wehren Sie unberechtigte Strafen ab.
Handyverstoß in der Probezeit: Konsequenzen für Fahranfänger
Wer in der Probezeit ist, sollte Vorsicht walten lassen und Verstöße gegen die StVO vermeiden – Fahranfängern bzw. Fahranfänger:innen drohen empfindliche Konsequenzen. So stellt ein Handyverstoß als A-Verstoß eine schwere Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend geahndet.
Neulinge hinterm Steuer müssen dabei nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR springen lassen. Ein Punkt in Flensburg ist ihnen ebenso sicher wie die Verlängerung der Probezeit – unter Umständen sogar eine verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Handy am Steuer: Interessante Urteile
Dass Handyverbot bzw. die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer im Allgemeinen die Justiz immer wieder fordert, zeigen diverse Urteile zu durchaus fragwürdigen Gegebenheiten. Hier sind unsere Favoriten:
- Video-Call auf dem Armaturenbrett: Das Amtsgericht Magdeburg hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt, wenn das Handy zwecks Video-Telefonie auf dem Armaturenbrett abgestellt ist. Aufgrund der längeren Blickzuwendung und der damit gegebenen Ablenkung vom Verkehrsgeschehen erkannten die Richter:innen einen klaren Verstoß.
- Laptop auf dem Schoß: Das Oberlandesgericht Köln hatte offenbar einen Workaholic auf der Anklagebank. Immerhin entschieden die Richter:innen, dass eine Missachtung der StVO vorliegt, wenn beim Losfahren einer Rotphase an der Ampel noch schnell etwas in den auf dem Schoß platzierten Laptop eingetippt wird.
- Kreativ, aber dennoch verboten: Das Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel. Zu diesem Urteil gelangte das Bayerische Oberste Landesgericht.