Welche Arten von Fiktionsbescheinigungen gibt es?
Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigen Sie Ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, sofern Ihr Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde in Bearbeitung ist. Ob es sich dabei um eine Neuausstellung oder Verlängerung handelt, ist nicht von Bedeutung. Allerdings ist die Art der Bescheinigung davon abhängig. Im Folgenden gehen wir auf die unterschiedlichen Arten ein.
- Erlaubnisfiktion: Sie haben nach einer visumfreien Einreise einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Entscheidung der Behörde steht noch aus.
- Fortgeltungsfiktion: Ihr bisheriger Aufenthaltstitel ist abgelaufen oder läuft bald ab. Sie haben rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung oder einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel gestellt, der von der Behörde bearbeitet wird.
- Duldungsfiktion: Sie haben nach einer visumfreien Einreise Ihren Aufenthaltstitel zu spät beantragt. Mit der Duldungsfiktion wird Ihr Aufenthalt vorerst geduldet, bis die Ausländerbehörde über Ihren verspätet gestellten Antrag entscheidet.
Mit Fiktionsbescheinigung reisen: Das gilt
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen dürfen, hängt von der Art der Bescheinigung ab. Außerdem spielt Ihr Reiseziel eine Rolle: Es muss unterschieden werden, ob Sie innerhalb oder außerhalb Deutschlands reisen.
Reisen innerhalb der Bundesrepublik sind mit jeder Fiktionsbescheinigung in der Regel unproblematisch. Weitere Bestimmungen nach Art der Bescheinigung führen wir im Folgenden aus.
Fortgeltungsfiktion: Reisen ins Ausland möglich
Wenn Ihnen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurde, handelt es sich um eine Fortgeltungsfiktion. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Ihr bisheriger Aufenthaltstitel weiterhin gilt, bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung trifft.
Mit dieser Art der Fiktionsbescheinigung dürfen Sie Deutschland verlassen und auch wieder einreisen. Wichtig ist, dass Sie zusätzlich zu Ihrer Fiktionsbescheinigung einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen. Ohne gültigen Pass ist Ihre Fiktionsbescheinigung nicht ausreichend.
Wichtig: Reiseart spielt keine Rolle
Besitzen Sie eine Fortgeltungsfiktion und dürfen damit reisen, spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Auto, dem Zug oder dem Flugzeug unterwegs sind. Entscheidend ist nur, dass Ihre Fiktionsbescheinigung und Ihr gültiger Pass vorliegen.
Erlaubnis- und Duldungsfiktion: Auslandsreisen nicht erlaubt
Wurde Ihnen eine Erlaubnisfiktion oder Duldungsfiktion nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt, sind Reisen ins Ausland grundsätzlich nicht erlaubt. Diese Bescheinigungen erhalten Sie nur, wenn Ihr Aufenthaltstitel noch nicht erteilt oder Ihr verspäteter Antrag noch nicht geprüft wurde.
Solange die Ausländerbehörde nicht bestätigt hat, dass Sie einen Aufenthaltstitel erhalten, dürfen Sie Deutschland nicht verlassen. Reisen Sie trotzdem aus, sind Probleme bei der Rückkehr nach Deutschland wahrscheinlich. Eine Wiedereinreise wird in der Regel verweigert.
Reisen innerhalb der EU und in andere Staaten
Besitzen Sie eine Fortgeltungsfiktion, steht gegebenenfalls die Frage im Raum, ob Sie damit innerhalb der Europäischen Union oder in Drittstaaten reisen dürfen. Innerhalb der EU sind Reisen in aller Regel unproblematisch, sofern Ihr ursprünglicher Aufenthaltstitel diese bereits erlaubt hat. Grundsätzlich wird die Fortgeltungsfiktion als Art der Fiktionsbescheinigung in allen EU-Staaten anerkannt. Das bedeutet, dass Sie mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung und einem Reisepass in viele EU-Länder reisen dürfen.
Hinweis: Reiseplanung abstimmen
Stellen Sie vor Abreise sicher, dass es keine Probleme gibt und klären Sie eine Reise gegebenenfalls mit Ihrer Ausländerbehörde ab. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine Fiktionsbescheinigung in die englische Sprache zu übersetzen und beglaubigen zu lassen. Das erleichtert die Verständigung mit ausländischen Behörden bei der Ein- oder Ausreise.
Reisen in andere Schengen-Staaten mit einer Fiktionsbescheinigung
Nicht alle Schengen-Staaten gehören zur Europäischen Union. Falls Sie mit einer Fortgeltungsfiktion in Länder wie Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz reisen möchten, ist das ebenfalls möglich. Auch hier gilt: Ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis muss Ihnen bereits Reisen erlaubt haben.
Reisen in Drittstaaten mit einer Fiktionsbescheinigung
Planen Sie eine Reise in ein Land außerhalb der EU und des Schengen-Raums, gelten andere Regeln. Ob Sie mit Ihrer Fiktionsbescheinigung ausreisen dürfen und eine problemlose Rückkehr nach Deutschland möglich ist, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Landes und den deutschen Regelungen ab.
Bevor Sie eine Reise in einen Drittstaat antreten, sollten Sie unbedingt:
- Bei der Botschaft des Ziellandes nachfragen, ob die Einreise mit einer Fiktionsbescheinigung erlaubt ist.
- Sich bei der Ausländerbehörde erkundigen, ob es für Ihre Rückkehr nach Deutschland Einschränkungen oder Sonderregelungen gibt.
Diese Dokumente brauchen Sie für Reisen mit Fiktionsbescheinigung
Möchten Sie mit einer Fiktionsbescheinigung auf Reisen gehen, müssen Sie folgende Dokumente bei sich führen:
- gültigen Reisepass oder Passersatz,
- Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (Fortgeltungsfiktion),
- Ihren bisherigen Aufenthaltstitel, falls dieser bereits abgelaufen ist.
Wichtig: Reisen ohne Pass nicht möglich
Ihre Fiktionsbescheinigung allein reicht für die Ein- oder Ausreise nicht aus. Ohne gültigen Reisepass oder Passersatz wird Ihnen die Ausreise verweigert. Sorgen Sie daher rechtzeitig dafür, dass Ihr Pass noch eine gewisse Zeit gültig ist.
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