Schwangere haben einen besonderen Kündigungsschutz

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch unser Grundgesetz und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders geschützt. Ziel dieses Schutzes ist es, die finanzielle Absicherung einer schwangeren Frau sicherzustellen. Zudem soll diese vor psychischen Belastungen während der Schwangerschaft und in der sensiblen Zeit mit einem Baby bewahrt werden.

Neben dem regulären Kündigungsrecht gibt es daher für Schwangere und Mütter einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in § 17 MuSchG festgeschrieben. Dort ist geregelt, dass die Kündigung einer Frau unzulässig ist:

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Das Gesetz nennt dafür nur eine Bedingung: Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft oder der Fehlgeburt wissen. Weiß er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht davon, kann die Arbeitnehmerin dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Auch dann ist die Kündigung unwirksam und die Frau besonders geschützt.

Was passiert, wenn die Zwei-Wochen-Frist überschritten ist?

Sogar das Überschreiten dieser Zwei-Wochen-Frist ist möglich. Wenn die Frau aufgrund eines nicht von ihr selbst zu vertretenden Grundes noch keine Meldung machen konnte und sie diese unverzüglich nachholt, wird die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Zum Beispiel, wenn die Frau erst nach Ablauf der zwei Wochen von der Schwangerschaft erfährt, diese aber bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat.

Hinweis: Versäumen der Frist

Wenn Sie die Zwei-Wochen-Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zum gekündigten Zeitpunkt. Gleiches gilt, wenn Sie erst nach den zwei Wochen von der Schwangerschaft erfahren und diese nicht unverzüglich beim Arbeitgeber anzeigen.

Was gilt während der anschließenden Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch während einer anschließenden Elternzeit. Dies regelt der § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit gilt demnach ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Dazu muss die Elternzeit jedoch fristgerecht beantragt worden sein.

Hinweis: Antrag hebelt Kündigung nicht aus

Wenn Sie direkt nach den geschützten vier Monaten nach der Entbindung in Elternzeit gehen, haben Sie einen durchgehenden Schutz. Arbeiten Sie nach den vier Monaten wieder und beantragen nur Elternzeit, um eine bereits ausgesprochene Kündigung zu umgehen, gilt der Kündigungsschutz jedoch nicht.

Das gibt es bei einer Schwangerschaft in der Probezeit zu beachten

Während der vereinbarten Probezeit im Arbeitsvertrag gilt für die ersten maximal sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein besonderes Kündigungsrecht. Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung durch beide Vertragsparteien erleichtert. Es soll damit beiden möglich sein, das Arbeitsverhältnis leichter zu kündigen, falls die Erwartungen nicht erfüllt werden.

Deshalb ist in dieser Zeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Auch die reguläre Kündigungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt. Dieses vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit gilt jedoch nicht für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Das Mutterschutzgesetz steht in diesem Fall über dem Kündigungsrecht der Probezeit. Eine schwangere Frau darf also auch innerhalb der Probezeit nicht gekündigt werden. Der Schutz der schwangeren Frau stellt das höhere Rechtsgut dar.

Was gilt in kleinen Betrieben?

Bei Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt grundsätzlich kein Kündigungsschutzgesetz. Arbeitgeber dürfen wesentlich leichter kündigen und müssen sich nicht an die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes halten.

Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeiter, die einen Sonderkündigungsschutz genießen. Auch in kleinen Betrieben dürfen Sie also nicht gekündigt werden, wenn Sie in der Probezeit schwanger sind.

Müssen Sie eine Schwangerschaft sofort mitteilen?

Der § 5 des Mutterschutzgesetzes sieht vor, dass schwangere Frauen eine Schwangerschaft mitteilen sollen, sobald Ihnen der Zustand bekannt ist. Dabei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine Verpflichtung. Sie müssen also die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht sofort mitteilen.

Der Nachteil des vorläufigen Schweigens besteht darin, dass Sie die besonderen Schutzmaßnahmen noch nicht in Anspruch nehmen können. Sie müssen also wie bisher weiterarbeiten und werden zum Beispiel noch nicht von der Nachtschicht oder vom Tragen schwerer Lasten befreit.

Sollte eine Kündigung während der Probezeit aus anderen Gründen erfolgen, dürfen Sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Meldung nachholen und die Kündigung wird unwirksam.

Schwanger in der Probezeit: Welche Bedeutung hat das für den Mutterschutz?

Werden Sie in der Probezeit schwanger, gilt für Sie die gleiche Regelung zum Mutterschutz wie für Arbeitnehmerinnen außerhalb der Probezeit. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhalten Sie Mutterschaftsgeld und sind von der Arbeit freigestellt.

Darf die Probezeit durch die Schwangerschaft verlängert werden?

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Sie darf grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn die sechs Monate bereits ausgeschöpft sind.

Ist eine kürzere Probezeit vereinbart, darf diese auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn beide Vertragsparteien sich darauf einigen können. Dies kann auch schon vorab im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Es kann zum Beispiel festgelegt werden, dass sich die Probezeit verlängert, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit in der Probezeit ausfällt.

Die Probezeit darf also auch wegen einer Schwangerschaft nicht länger als sechs Monate dauern und nicht verlängert werden, wenn nicht eine solche Klausel im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die schwangere Frau wegen Arbeitsunfähigkeit lange ausfällt. Die Schwangerschaft an sich ist kein Rechtfertigungsgrund für eine Verlängerung der Probezeit.

Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Frauen ist sehr geschützt. Festgelegte Ausnahmen davon gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit zu kündigen, wenn der Kündigungsgrund nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat.

Liegen betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vor, kann der Arbeitgeber eine Genehmigung zur Kündigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Zum Beispiel bei Fehlverhalten der Mitarbeiterin oder bei Betriebsstilllegung.

Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag?

War Ihr Arbeitsvertrag bereits von Beginn an befristet, wirkt sich die Schwangerschaft nicht darauf aus. Der Arbeitsvertrag endet zum festgelegten Zeitraum, unabhängig davon, ob Sie gerade schwanger sind oder sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden.

Während der Elternzeit erhalten Sie weiterhin das berechnete Elterngeld, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag endet. Während der Mutterschaftsleistungen erhalten Sie bei Vertragsende weiterhin das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse. Der zusätzliche Arbeitgeberanteil entfällt jedoch.