Rechte und Pflichten aller Verkehrsteilnehmer

Der deutsche Straßenverkehr ist im Gegensatz zu vielen anderen Ländern sehr strukturiert und gesetzlich geregelt. Zugrunde liegen in erster Linie die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG). In diesen Bundesgesetzen finden sich die wichtigsten Regelungen für Verkehrsteilnehmer.

Der § 1 der StVO betrifft alle Verkehrsteilnehmer, sowohl Fahrzeugführer als auch Radfahrer und Fußgänger und enthält eine allgemeine Aufforderung sich rücksichtsvoll im Straßenverkehr zu verhalten. Verkehrsverstöße in der Probezeit werden dabei besonders hart geahndet.

Grundsätzlich hat sich jeder Verkehrsteilnehmer “so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.” In den weiteren Ausführungen des Gesetzes werden konkrete Verhaltensweisen von allen Verkehrsteilnehmern detaillierter beschrieben.

Insgesamt wird bei den Gesetzen deutlich, dass die Fußgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer besonders geschützt sind. Von einem Fahrzeugführer wird grundsätzlich mehr Achtsamkeit und Rücksicht erwartet, als von einem Fußgänger. Bei einem Unfall als Fußgänger ist die Schuld daher meist beim PKW-, LKW- oder Zweiradfahrer zu suchen.

Welche Pflichten hat ein Fahrzeugführer?

Die Frage, die Sie sich vielleicht stellen ist: Was ist mit der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall? Doch damit es gar nicht erst dazu kommt, gilt es ein paar Grundlegende Regeln zu beachten.

Neben der generellen Pflicht sich aufmerksam, sorgsam und rücksichtsvoll zu verhalten, hat der Fahrzeugführer laut § 9 StVO die Pflicht, beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren jede Gefährdung einer anderen Person auszuschließen. Da Unfälle mit Fußgängern häufig beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren geschehen, ist in diesem Paragrafen ganz konkret beschrieben, dass

  • ein Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich angekündigt werden muss. Dazu muss der Blinker benutzt werden.
  • der Fahrzeugführer sich beim Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich nach links oder rechts einordnen muss.
  • beim Abbiegevorgang vor dem Einordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist.
  • dabei auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen ist. Wenn nötig, ist hier zu warten und den Fußgängern Vorrang zu gewähren.
  • beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Im Zweifel muss der Autofahrer sich einweisen lassen.

Im § 26 (1) StVO ist die selbstverständliche Verpflichtung beschrieben an Fußgängerüberwegen Fußgängern sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die Geschwindigkeit ist zu reduzieren und wenn nötig muss angehalten werden.

Neben diesen konkreten, gesetzlichen Pflichten wird von Fahrzeugführern eine grundsätzlich aufmerksame Fahrweise, ein Einhalten des jeweiligen Tempolimits, eine Anpassung des Fahrverhaltens an Licht- und Witterungsverhältnisse sowie der Verzicht auf Alkohol am Steuer oder Drogen am Steuer.

Welche Pflichten hat ein Fußgänger?

Wie bereits erwähnt, ist bei einem Unfall als Fußgänger die Schuld in aller Regel beim Fahrzeugführer zu suchen, da dieser eine ganz besondere Sorgsamkeitspflicht per Gesetz hat. Allerdings kommt es auch regelmäßig zu Verkehrsverstößen durch Fußgänger zum Beispiel, weil sie in einen Fahrradunfall verwickelt werden. Deswegen gibt es auch einige Pflichten von Fußgängern, die gesetzlich verankert sind. Werden diese Pflichten verletzt, kann es bei der Beantwortung der Schuldfrage zu einer Mitschuld des Fußgängers kommen. Als Fußgänger haben Sie folgende Pflichten, die überwiegend in § 25 StVO beschrieben sind:

  • Grundsätzlich müssen Sie vorhandene Gehwege benutzen.
  • Nur, wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen Sie auf der Fahrbahn gehen.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies zumutbar ist.
  • Wenn Sie nicht alleine sind, müssen Sie bei Nutzung der Fahrbahn bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder dichter Verkehrslage einzeln hintereinander hergehen.
  • Möchten Sie eine Straße überqueren, müssen Sie dies auf kürzestem Weg und zügig tun.
  • Soweit möglich müssen Sie dafür in der Nähe gelegene Fußgängerüberwege, Querungshilfen, Ampelanlagen und Zebrastreifen nutzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verkehrsdichte, die Fahrgeschwindigkeit, die Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern.
  • Absperrungen, Stangen- oder Kettengeländer dürfen Sie nicht überschreiten.
  • Bei der Benutzung von Fußgängerüberwegen und Zebrastreifen ohne Ampel dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass der fließende Verkehr anhält. Sie müssen den Verkehr beobachten und notfalls abwarten, bis die Fahrzeuge anhalten.
  • Wenn Sie die Straße ohne Überweg an einer unübersichtlichen Stelle wechseln möchten, sind Sie gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig.
  • Bei Dunkelheit dürfen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften eine Straße nur überqueren, wenn keine Gefahr besteht.

Wann tragen Fußgänger eine Mitschuld am Unfall?

Auch als Fußgänger unterliegen Sie generell dem § 1 der StVO. Entsprechend wird von Ihnen Sorgsamkeit und Rücksicht erwartet. Es gibt daher Situationen, in denen Fußgänger durch eine Leichtfertigkeit, Unachtsamkeit, grobe Fahrlässigkeit oder gar durch Vorsatz bei einem Unfall als Fußgänger Schuld oder Mitschuld haben. Generell ist dies der Fall, wenn der Fahrzeugführer trotz aller Vorsicht, angemessener Fahrweise und schneller Reaktion den Unfall nicht verhindern konnte.

Hier finden Sie einige Beispiele dafür, wann Sie als Fußgänger eine (Mit)schuld am Unfall tragen könnten: Sie

  • überqueren die Straße nicht am vorhandenen Zebrastreifen.
  • nutzen den Zebrastreifen “blind” und achten nicht auf den fließenden Verkehr.
  • laufen über eine Ampel, die für Sie rot anzeigt.
  • überqueren in der Dunkelheit eine Bundesstraße in einer Kurve.
  • überqueren eine Straße, in dem Sie zwischen zwei parkenden Autos auf die Fahrbahn treten.
  • sind stark alkoholisiert und verhalten sich deshalb grob verkehrswidrig, indem Sie zum Beispiel im Dunkeln auf der Fahrbahn einer Bundesstraße tanzen.

Die Klärung der Schuldfrage: eine individuelle Abwägung

Obwohl viele Situationen, Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer in den Gesetzen und Vorschriften geregelt sind, ist die Klärung der Schuldfrage immer eine Individualentscheidung. Sie ist abhängig vom Einzelfall, von den konkreten, örtlichen Gegebenheiten, dem genauen Unfallhergang, dem beteiligten Fahrer und Fußgänger. Die vorliegende Verkehrsdichte und die Beleuchtungs- und Witterungsverhältnisse sind zusätzliche Faktoren.

Für Autofahrer besteht laut § 3 (2a) StVO die Pflicht auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Verkehrsteilnehmer besonders Rücksicht zu nehmen. In sensiblen Verkehrsbereichen wie Wohngebieten, im Umfeld von Seniorenwohnheimen, Kliniken, Kindergärten oder Schulen wird daher eine angemessene Fahrweise erwartet.

Der Autofahrer hat stets die Pflicht, die Fahrbahn und seine Umgebung im Blick zu halten und insbesondere bei Fußgängern dieser Personengruppen sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen. Er muss stets aufmerksam und reaktionsbereit sein.

Einem Autofahrer wird insbesondere bei der Klärung der Schuldfrage zur Last gelegt, wenn dieser

  • zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war oder unter Drogeneinfluss stand.
  • mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war.
  • in einem besonderen Umfeld nicht sorgsam genug war (Kindergarten, Krankenhaus, Schule, Seniorenheim).
  • bei dem Unfall Kinder, ältere oder hilfsbedürftige Personen verletzt hat.
  • während der Fahrt abgelenkt war durch zum Beispiel durch Handy am Steuer.
  • der Unfall beim Abbiegen geschah, weil die Regelungen aus § 9 StVO nicht beachtet wurden.

Die rechtlichen Folgen eines Unfalls mit Fußgängern

Für den Fahrzeugführer kann ein Unfall mit einem Fußgänger sehr empfindliche Strafen zur Folge haben. Deshalb ist die Klärung der Schuldfrage von großer Bedeutung. Diese hat Einfluss auf das festzusetzende Strafmaß, die versicherungsrechtlichen Leistungen sowie den Erhalt des Führerscheins.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen dem Schuldigen?

Ist der Fußgänger komplett unschuldig, handelt es sich meist um eine fahrlässige Körperverletzung nach § 299 StGB und damit um einen Straftatbestand. Dieser wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Daneben kann es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Bei einem schwerwiegenden Unfall kann es sogar vor der Klärung der Schuldfrage bereits zu einem Einzug des Führerscheins kommen. Dieser darf dann so lange nicht genutzt werden, bis der Unfallhergang und die Schuldfrage geklärt sind. Trägt der Fußgänger eine Mitschuld, fällt das Strafmaß in aller Regel geringer aus oder eine Strafe entfällt vollständig.

Weitere Straftatbestände kommen infrage, wenn der Fahrzeugführer eine Unfallflucht begangen hat. Diese wird bei Unfällen mit Fußgängern, die verletzt wurden oder auch nur verletzt hätten sein können, besonders schwerwiegend gewertet.

Folgende Straftatbestände sind dann, auch in Kombination, möglich:

  • Fahrerflucht nach § 142 StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB
  • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB

In diesen Fällen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Hinweis: Unfall nicht bemerken ist unglaubwürdig

Insbesondere bei Unfällen mit Fußgängern ist es sehr unglaubwürdig, wenn ein Fahrer, der Fahrerflucht begangen hat, hinterher mitteilt, er hätte den Unfall nicht bemerkt. In aller Regel wird dies von den Gerichten nicht geglaubt und als Ausrede eher strafverschärfend gewertet.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche haben geschädigte Fußgänger?

Wenn Sie als Fußgänger verletzt oder geschädigt wurden, haben Sie in aller Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Die Rechtsgrundlage dafür stellt der § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Das Schmerzensgeld ist eine Entschädigungszahlung, die dem Opfer helfen soll das Unfallerlebnis besser zu verarbeiten und die Unfallfolgen abzumildern.

Es stellt einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Verletzungen, Ängste und Sorgen und die mögliche Beeinträchtigung der Lebensfreude dar. Es werden dabei sowohl psychische als auch physische Folgen des Unfalls berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und wird gerichtlich festgesetzt.

Häufig handelt es sich um eine Einmalzahlung. In bestimmten Fällen kann jedoch auch eine monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende fällig werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als Geschädigter Ihrem Beruf aufgrund der Unfallschäden nicht mehr nachgehen können.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet?

Als Anhaltspunkt für die Höhe des Schmerzensgeldes dienen Schmerzensgeldtabellen, welche auf bereits gefällten Urteilen basieren und für vergleichbare Verletzungen zurate gezogen werden können. Das Schmerzensgeld fällt geringer aus, wenn Sie eine Teilschuld am Unfall tragen. Auch deswegen kommt der Klärung der Schuldfrage nach einem Unfall eine große Bedeutung zu.

In die Beurteilung des Einzelfalls und die damit verbundene Festsetzung der Entschädigungshöhe fließen ein:

  • die Schmerzintensität: Art und Dauer der Schmerzen
  • die Eingriffsintensität: Notwendigkeit eines operativen Eingriffs
  • die Folgeschäden: körperliche und psychische Beeinträchtigungen

Neben dem erlebten Leid ist auch von Bedeutung, wie groß das Verschulden des Unfallverursachers war. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz erhöhen in der Regel das Schmerzensgeld. Im Übrigen trägt der Fußgänger die Beweislast für die Schäden. Er muss durch ärztliche Atteste und Gutachten seine Schäden und die damit verbundenen Schmerzen und Einschränkungen nachweisen.

Hinweis: Außergerichtliche Festsetzung

Häufig kommt es nach einem Unfall nicht zu einem Gerichtsprozess, in dem die Höhe des Schmerzensgeldes festgesetzt wird. Viel mehr einigen sich die Haftpflichtversicherung des Verursachers und der Rechtsbeistand des Geschädigten in einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes.

Das Versicherungsrecht: Haftung für Personenschäden

Besonders bei einem Unfall mit Personenschaden wird schnell deutlich, wie wichtig eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Diese Versicherung des Unfallverursachers übernimmt bis zur vereinbarten Deckungssumme Ansprüche aus Personenschäden. Die Versicherung haftet für

  • Heilungs- und Folgekosten
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • und Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten.

Bei schweren Verletzungen können die Folgekosten und Ausgleichszahlungen nach Personenschäden sehr hoch sein, sodass die Deckungssummen bei Kfz-Haftpflichtversicherungen in der Regel in Millionenhöhe liegen. Ohne diese Versicherung blieben Unfallopfer wohl oft auf ihren Kosten- und Folgekosten sitzen. Unter anderem deshalb ist die Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung für alle Fahrzeugführer.

Als Unfallopfer mit Personenschaden können Sie sich daher sicher sein, dass Ihre nachgewiesenen Kosten ersetzt werden. Auch das festgesetzte Schmerzensgeld wird von der Haftpflichtversicherung übernommen. Gelegentlich kann es hier jedoch zu langen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und der Versicherung kommen.

Wenn die Versicherung vor der Festsetzung der Höhe der Entschädigungsleistung bewusst und mutwillig die Schadensabwicklung verzögert, wird dies jedoch bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt und dieses allein deshalb erhöht.

Empfehlung: Holen Sie sich Unterstützung

Versicherungen sind sehr zurückhaltend wenn es um Leistungen geht und möchten Zahlungen an Geschädigte möglichst gering halten. Die Versicherung des Unfallverursachers bietet Ihnen eventuell außergerichtlich ein Schmerzensgeld an. Damit Sie nicht weniger erhalten als Ihnen zusteht, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen bevor Sie dieses Angebot annehmen.

Das richtige Verhalten bei einem Unfall

Kommt es zu einem Unfall stehen meist sowohl der Fahrzeugführer als auch der geschädigte Fußgänger unter Schock. Das richtige Verhalten am Unfallort ist dabei jedoch besonders wichtig, um eventuelle Folgeschäden möglichst gering zu halten. Die regelmäßige Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen ist daher für alle Verkehrsteilnehmer sehr zu empfehlen. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Verhaltenspunkte nach einem Unfall bekannt sein.

Wie sollte sich ein Fahrzeugführer nach einem Unfall verhalten?

Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger ist das wichtigste zunächst die Versorgung von Verletzten. Der Fahrzeugführer hat auch hier eine besondere Verantwortung und ist bei Personenschaden in der besonderen Pflicht den Notruf und die Polizei zu verständigen. Eine Fahrerflucht bei Personenschaden wird daher besonders schwerwiegend bestraft. Ebenso erwarten Gaffer bei Unfällen hohe Strafen.

Als Fahrzeugführer sollten Sie daher unbedingt folgende Schritte einhalten:

  1. Unfallstelle absichern
  2. Polizei und Notruf verständigen
  3. Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen

Ein richtiges Verhalten bei der Unfallbewältigung wirkt sich im späteren Verfahren strafmildernd aus.

Wie sollte sich ein Fußgänger als Geschädigter verhalten?

Wenn Sie als Fußgänger betroffen sind und verletzt wurden, sollten Sie zunächst versuchen ruhig zu bleiben und sich helfen zu lassen. Wenn Sie so schwer verletzt sind, dass Sie ins Krankenhaus müssen, sollten Sie sich zunächst auf Ihre Genesung konzentrieren. Die Polizei wird automatisch verständigt und der Unfall wird aufgenommen. Wenn Sie nur leicht oder, auf den ersten Blick, gar nicht verletzt sind, empfiehlt sich dennoch eine polizeiliche Aufnahme des Unfallgeschehens.

Manchmal merken Sie im ersten Schock bestimmte Verletzungen gar nicht. Sowohl körperlich als auch psychisch sind oft nicht alle Schäden sofort abschätzbar. Um auch bei Folgeschäden ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten zu können, ist eine offizielle Unfallaufnahme daher unbedingt notwendig.

Wenn der Unfall aufgenommen wurde und Sie kleinere, ersichtliche Verletzungen oder Schmerzen haben, sollten Sie diese von Ihrem Hausarzt oder in der Notfallambulanz dokumentieren lassen. Wie bereits beschrieben, tragen Sie bei einer Auseinandersetzung um ein Schmerzensgeld die Beweislast. Ärztliche Dokumentationen der Unfallschäden sind daher unbedingt notwendig, auch wenn auf den ersten Blick noch keine Einschränkungen oder Schmerzen ersichtlich sind.

Beispiel 1: Später auftretende Verletzungen

Sie werden leicht angefahren und stürzen. Im ersten Moment spüren Sie keine Schmerzen und sind offensichtlich unverletzt. Am Abend bemerken Sie leichte Rückenschmerzen, die im Laufe des nächsten Tages schlimmer werden. Es wird im Verlauf eine Wirbelsäulenstauchung festgestellt, die behandlungsbedürftig ist. Weil Sie körperlich berufstätig sind, fallen Sie für einige Wochen aus und müssen vom geringeren Krankengeld leben.

Ohne eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls wird die Durchsetzung eines Schmerzensgeldes und einer Zahlung für den Verdienstausfall unter Umständen schwierig, da der Verursacher im Zweifel sogar den Unfall abstreiten kann. Dann steht Aussage gegen Aussage.

Beispiel 2: Folgen später auftretender Verletzungen

Ein Autofahrer übersieht Sie beim Abbiegen. Sie können zwar noch abbremsen, aber stürzen und verletzen sich am Ellenbogen. Die Verletzung ist “nur” eine große Schürfwunde. Sie gehen nicht zum Arzt und lassen die Verletzung entsprechend nicht dokumentieren.

Durch die ungünstige Stelle am Ellenbogen kommt es zu einer verzögerten Wundheilung und infolgedessen zu einer Entzündung, die zu einer Blutvergiftung führt. Ohne die ärztliche Anfangsdokumentation wird es Ihnen schwer fallen nachzuweisen, dass die Blutvergiftung als Unfallfolge aus der Schürfwunde entstanden ist.

Eine wichtige Maßnahme ist zudem, mögliche Zeugen anzusprechen sofern Sie dazu in der Lage sind. Bitten Sie die Zeugen am Unfallort zu verweilen, bis die Polizei eintrifft. Wenn Sie trotz Empfehlung keine polizeiliche Aufnahme möchten, sollten Sie sich zumindest Name, Adresse und Telefonnummer der Zeugen geben lassen.

Ein Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger

Fußgänger werden nicht selten in einen Fahrradunfall verwickelt. Im Gegensatz zu den motorisierten Fahrzeugführern handelt es sich bei beiden Personengruppen um schwache Verkehrsteilnehmer. Ein Unfall zwischen den beiden Beteiligten kann daher besondere Fragen aufwerfen.

Ein entscheidender Faktor für die Schuldfrage ist dabei der Ort des Unfallgeschehens. Generell gilt hier auf einem Rad- und Fußweg, dass der Radfahrer auf den Fußgänger Rücksicht nehmen muss. Im Vergleich zum Fußgänger wird er durch die Nutzung des Fahrrads zum überlegenen Verkehrsteilnehmer. Der Radfahrer hat somit die größere Sorgfaltspflicht und muss seine Fahrweise so anpassen, dass für die Fußgänger keine Gefahr droht. Gleiches gilt, wenn der Radfahrer die Fahrbahn als Fahrstrecke benutzt.

Wann trägt der Fußgänger eine Mitschuld?

Eine Mitschuld des Fußgängers kommt hier vor allem dann infrage, wenn dieser einen alleinigen Radweg nutzt. Allerdings nur dann, wenn ein Fußweg vorhanden ist, den der Fußgänger hätte nutzen können. Ansonsten gilt natürlich auch hier, dass der Fußgänger nicht grob fahrlässig und vorsätzlich handeln darf.

  • Trunkenheit
  • Drogenrausch
  • oder ein grob verkehrswidriges Verhalten

können auch bei einem Unfall mit einem Fahrradfahrer zu einer Mitschuld führen.