Auf diese Gebühren für einen Rechtsanwalt müssen Sie sich einstellen
Die Gebühren für einen Rechtsanwalt sind klar geregelt. Als Grundlage für die Berechnung dient das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 1. Juli 2004, das damit die zuvor geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (kurz: BRAGO) ablöste.
Mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat der Gesetzgeber in Deutschland eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die das Kosten- und Vergütungsrecht zum einen vereinfacht und zum anderen für die Mandanten transparenter macht. Die jeweilige Höhe der Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich dabei verstärkt am Schwierigkeitsgrad sowie am Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Aber Vorsicht: Bei den angegebenen Gebühren im RVG handelt es sich um Beträge, die ein Rechtsanwalt mindestens verlangt. Daran muss er sich aber nicht zwingend halten, sondern kann mehr Honorar in Rechnung stellen. In der Praxis rechnen Rechtsanwälte vorzugsweise zum Beispiel nach Zeitaufwand ab. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn Sie als Mandant damit auch tatsächlich einverstanden sind.
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Gebühren richten sich nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Das Gesetz umfasst dabei neben den allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften auch das so bezeichnete Vergütungsverzeichnis, was die einzelnen Gebührentatbestände beinhaltet. In diesem Vergütungsverzeichnis sind die Gebühren für die Art der anwaltlichen Tätigkeit exakt definiert. Die jeweilige RVG-Gebühr richtet sich dabei nach der konkreten Tätigkeit der Rechtsanwälte.
Unterscheiden müssen Sie im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwischen verschiedenen Honoraren und Gebühren. Nehmen Sie zum Beispiel als Privatperson lediglich eine außergerichtliche Beratung in Anspruch, darf die Gebühr für die Erstberatung nach § 34 RVG nicht 190 EUR übersteigen. Ihre Kosten für diese Art der anwaltlichen Hilfe belaufen sich also einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 226,10 EUR.
Tipp: Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung
Mittlerweile bieten einige Rechtsanwälte kostenlose Erstberatungen an. Möglich gemacht hat dies der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 3. Juli 2017 (Az. AnwZ (Brfg) 42/16). Meistens geht es bei den kostenlosen Erstberatungen darum, ob überhaupt Rechte geltend gemacht werden können.
Anders sieht es aus, wenn Sie beispielsweise ein Gutachten von einem Rechtsanwalt zur Einschätzung der Rechtslage benötigen. Laut RVG sind hierfür mindestens 250 EUR plus gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. In den meisten Fällen wird es aber teurer, da Rechtsanwalt und Mandant eine separate Gebührenvereinbarung abschließen.
Grundsätzlich unterscheidet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grob zwischen drei gebührenpflichtigen Tätigkeiten:
- honorarpflichtige außergerichtliche Beratung
- honorarpflichtige außergerichtliche Vertretung
- gebührenpflichtige gerichtliche Vertretung
Es gilt also: Beratungsgespräche, Besprechungen, die Mitwirkung an einem Vergleich oder zum Beispiel die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten ziehen immer unterschiedlich hohe Honorare bzw. Gebühren nach sich.
Um mit einem Anwaltskostenrechner die Kosten für einen Rechtsanwalt zu berechnen, stehen genau drei Werte im Fokus:
1. der Streitwert
2. die laut RVG jeweils anfallende Gebühr
3. die Anzahl der Gebühren
Wie lässt sich der Streitwert ermitteln?
Beim Streitwert ist der Name Programm. Der Streitwert wird dabei in Geldwert ausgedrückt und legt den Betrag fest, um den die jeweiligen Parteien streiten. Bei unbezahlten Rechnungen oder ausgebliebene Lieferungen trotz Vorkasse, lässt sich der Streitwert leicht festlegen.
Handelt es sich dagegen um einen Rechtsstreit, bei dem der Streitwert nicht exakt in einen Geldbetrag umgewandelt werden können, schaut der Gesetzgeber auf alternative Aspekte. Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (Kündigung, Abmahnung etc.) werden zum Beispiel vorzugsweise ein oder mehrere Monatsgehälter als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren genutzt.
Wichtig für den Anwaltskostenrechner: die Gebühren je nach Gegenstandswert
Berechnen lassen sich die Gebühren für einen Rechtsanwalt gemäß der Angaben in § 13 Absatz 1 RVG. Die Gebühr erhöht sich dabei in Schritten. Für einen Gegenstandswert von maximal 500 EUR wird demnach eine Grundgebühr von 45 EUR fällig.
In klar definierten Schritten steigert sich die Gebühr um mindestens 35 EUR (Gegenstandswert bis 2.000 EUR und je angefangenem Betrag von weiteren 500 EUR) bis hin zu 150 EUR (Gegenstandswert über 500.000 EUR und je angefangenem Betrag von weiteren 50.000 EUR). Aus diesen Zahlen lassen sich die Anwaltskosten gemäß dem RVG exakt ableiten.
Anwaltskostenrechner: Im Detail – die Kosten für die außergerichtliche Vertretung
Auch die Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt berechnen sich nach dem RVG. Der entscheidende Aspekt für die Höhe der Gebühren stellt dabei der Gegenstandswert dar. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fallen auch die entsprechenden Rechtsanwaltskosten aus. Als zusätzliche Faktoren werden zudem noch
- Umfang,
- Dauer,
- Schwierigkeit der Angelegenheit
berücksichtigt.
Der Gegenstandswert beziffert einerseits den objektiven Geldwert, um den gestritten wird. Andererseits steht der Gegenstandswert aber auch für das wirtschaftlich bewertete Interesse im Hinblick auf den Ausgang eines Rechtsstreits. Etwaige Zahlungsansprüche basieren in diesem Fall also immer auf dem Gegenstandswert.
Komplizierter wird es dann, wenn die Ansprüche nicht direkt in Geld umgerechnet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um Unterlassungsansprüche oder um Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Kündigung von Arbeitsverhältnissen handelt. Auch bei einem Rechtsstreit um Baugenehmigungen oder etwa eine Gewerbeerlaubnis lässt sich oftmals kein klarer Geldwert zuordnen.
Zum Teil gibt es für diese Fälle gesetzliche Regelungen, um den Gegenstandswert zu bestimmen. Im Laufe der Zeit haben sich diesbezüglich übliche Gegenstandswerte entwickelt. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, hat das Gericht immer das letzte Wort. Es bestimmt genau den Gegenstandswert, der aus Sicht des Gerichts für den Rechtsstreit angemessen erscheint.
Was berechnet Ihnen Ihr Rechtsanwalt?
Das RVG sieht vor, dass Ihnen ein Rechtsanwalt im Falle einer außergerichtlichen Einigung das 0,5- bis 2,5-fache des festgelegten Gebührensatzes in Rechnung stellen darf. Auch wenn eine solche Einigung letztendlich scheitert, wird eine entsprechende Geschäftsgebühr fällig. Diese darf allerdings einen Gebührensatz von 0,75 nicht überschreiten.
Auch für andere Rechtsanwalt-Aktivitäten fallen Gebühren an. Der Gebührensatz etwa für die Vertretung in der ersten Instanz liegt bei 1,3, während die Vertretung in Berufungsverfahren 1,6 beträgt. Für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen veranschlagt das RVG 1,2 und 0,3 für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
Wie wichtig ist die Anzahl der Mandanten für die Höhe der Gebühren?
Die Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis des RVG besagt, dass ein Rechtsanwalt für jeden zusätzlichen Mandanten die Gebühr um jeweils 0,3 Gebührensätze nach oben korrigieren darf. Das Maximum stellen hier 2,0 Gebührensätze dar. Dieser Vorgang wird als Mehrvertretungsgebühr respektive als erhöhte Ausgangsgebühr bezeichnet. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Einigungsgebühren und Terminsgebühren, sondern ausschließlich für Geschäftsgebühren und Verfahrensgebühren.
Anwaltskostenrechner: Die Kosten für die gerichtliche Vertretung können stark variieren
Benötigen Sie eine einen Rechtsanwalt, der Sie gerichtlich vertritt, berechnen sich die Gebühren ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Als Grundlage für die Berechnung der Kosten für Ihren Rechtsbeistand dient auch hier wieder der Gegenstandswert. Die Gebühren variieren mitunter stark und beziehen sich auf die jeweiligen Tatbestände sowie auf Schwierigkeit und Umfang des Rechtsfalls. Mit einem Anwaltskostenrechner können Sie eine erste Berechnung der Kosten bzw. der Gebühren vornehmen.
Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vertreten, fällt eine so bezeichnete Verfahrensgebühr an. Dies sind in vielen Fällen aber nicht die einzigen Kosten, die für einen Mandanten anfallen. Oftmals nehmen Rechtsanwälte auch Termine, wie etwa in Form von Verhandlungsterminen, Beweisterminen oder Erörterungsterminen, für Ihre Mandanten dar. Dadurch fallen Terminsgebühren an. Bleiben Sie einem Termin vor Gericht fern und es kommt dadurch zu einem Anerkenntnisurteil, wird ebenfalls eine Terminsgebühr fällig.
In welchen Fällen dürfen Erfolgshonorare vereinbart werden?
Grundsätzlich ist es unzulässig, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Denn der Rechtsanwalt darf sein Honorar nicht abhängig vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens respektive eines Rechtsstreits ausrichten. Es gibt nur eine Ausnahme und die ist im § 4 a RVG geregelt. Diese Ausnahme kommt dann zum Tragen, wenn Sie als potenzieller Mandant aufgrund Ihrer aktuellen Finanzsituation von der Rechtsverfolgung abgehalten werden.
In diesem Fall können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren. Das bedeutet, dass Sie Ihren Rechtsanwalt erst bei einem gewonnenen Rechtsstreit ein Honorar in Form eines kleinen Teils des erstrittenen Betrages bezahlen. Aber auch hier gibt es eine Einschränkung. So ist das Erfolgshonorar nur dann zulässig, wenn Sie bei Misserfolg ein geringeres Honorar zahlen als es die gesetzliche Vergütung vorsieht.
Wer zahlt die Kosten für einen Rechtsanwalt?
Zunächst müssen Sie als Mandant die Kosten für Ihren Rechtsanwalt selbst zahlen. Bei einem gewonnenen Rechtsstreit entstehen allerdings oftmals Kostenerstattungsansprüche gegen denjenigen, der den Rechtsstreit verloren hat. Eine Ausnahme stellt hierbei das Arbeitsrecht dar. Im erstinstanzlichen Verfahren gibt es hier keine Kostenerstattung (§ 12a ArbGG).
Beide Parteien müssen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihren Rechtsanwalt bezahlen. Besteht allerdings eine Rechtsschutzversicherung oder wurde Prozesskostenhilfe beantragt, werden die Kosten übernommen.
Wann übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten?
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt aber nicht in jedem Fall die Kosten für einen Rechtsanwalt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, sollten Sie im Vorfeld immer erst eine Deckungszusage einholen. Erst wenn diese erteilt wird, können Sie sicher sein, dass die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten auch tatsächlich übernommen werden.
Dabei übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht nur Ihre Kosten bei einem gewonnenen Rechtsstreit. Die Versicherung zahlt auch bei einem verlorenen Rechtsstreit. In diesem Fall übernimmt Sie auch die Kosten der Gegenseite, sofern ein Erstattungsanspruch besteht. Haben Sie eine Selbstkostenbeteiligung vereinbart, müssen Sie grundsätzlich einen kleinen Kostenteil selbst tragen.
Wann können Sie Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen?
Bahnt sich ein Prozess an, können hohe Kosten entstehen. Neben den reinen Kosten für Ihren Rechtsanwalt kommen gegebenenfalls auch die Gerichtskosten auf Sie zu. Sind Sie selbst nicht in der Lage, die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht aufzubringen, können Sie die Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung von Rechten gewährleistet wird. Und das völlig unabhängig vom Status, Einkommen und Vermögen.
In der Regel treten bereits bei der vorgerichtlichen Rechtsvertretung und Rechtsberatung entsprechende Kosten auf. Rechtsanwälte bieten in einigen Fällen zwar eine kostenlose Erstberatung an, aber bei einer weiteren Beauftragung fallen Gebühren an.
Gemäß dem Beratungshilfegesetz haben Sie hier die Möglichkeit, beim jeweils zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Den Antrag auf Beratungshilfe finden Sie auf der Formularseite des Justizportals des entsprechenden Bundeslandes.
Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt werden?
Kommt es zum Prozess, können Sie dann Prozesskostenhilfe beantragen. Diese Hilfe übernimmt sowohl die reinen Prozesskosten als auch die möglichen Kosten für Rechtsmittelverfahren (Beschwerde, Berufung, Revision) sowie für die Zwangsvollstreckung. Allerdings funktioniert das nicht in jedem Fall. Die Richterin bzw. der Richter prüft, ob die Klage bzw. die Verteidigung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Drei relevante Aspekte rücken hier in den Fokus.
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe:
- Die materielle Rechtslage bzw. die Erfolgsaussicht wird geprüft.
- Die Klage bzw. die Verteidigung darf nicht mutwillig erscheinen.
- Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesshilfe müssen vorliegen.
Sie erhalten nur dann eine Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, wenn Sie nicht mehr als den aktuellen Sozialhilfesatz zum Leben zur Verfügung haben. An Vermögen oder Ersparnissen dürfen Sie im Maximalfall 5.000 EUR besitzen. Dabei werden ein selbstgenutztes Haus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung nicht berücksichtigt.
Zudem ist eine Prozesskostenhilfe von vorneherein ausgeschlossen, falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Gleiches gilt für die Kostenübernahme zum Beispiel durch einen Mieterverein, einen Sozialverband oder eine Gewerkschaft. Auch die Wirtschaftsverhältnisse Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Lebenspartners spielen eine Rolle. Denn diese müssen gemäß der gesetzlichen Unterhaltspflicht die anfallenden Kosten übernehmen.
Tipp: Bei Freispruch übernimmt die Landeskasse die Kosten
Wurde Sie bei einem Strafverfahren freigesprochen oder wurde das Verfahren unabhängig von den Gründen eingestellt, haben Sie die Möglichkeit, eine Kostenerstattung für die Gebühren des Rechtsanwalts und für die Gerichtskosten von der Landeskasse zu beantragen.