Warenkreditbetrug

Der Warenkreditbetrug stellt keinen eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch dar. Vielmehr ist dieser eine Erscheinungsform des normalen Betruges. Der einfache Betrug ist in § 263 Absatz 1 StGB geregelt. Von einem Betrug spricht man, wenn der Täter einen anderen über eine Tatsache täuscht und dadurch bei diesem einen Irrtum erregt. Verfügt das Opfer dann aufgrund dieses Irrtums über sein Vermögen und hat aufgrund dieser Verfügung einen Schaden, ist der Betrugstatbestand erfüllt.

Bei einem Warenkreditbetrug bestellt der Täter beispielsweise Waren im Internet, die erst später bezahlt werden müssen. Der Verkäufer tritt somit in Vorleistung. Ist der Täter bei der Bestellung bereits nicht in der Lage, die Ware zu bezahlen, dann täuscht dieser den Verkäufer über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Wenn die Waren dann geliefert wird und vom Täter nicht bezahlt wird, ist der Betrugstatbestand in der Regel erfüllt.

Was ist der Unterschied zum Warenbetrug?

Beim Warenkreditbetrug will der Täter eine bestimmte Ware erhalten und diese dann nicht bezahlen. Der Warenbetrug ist genau das Spiegelbild, denn bei diesem bietet der Täter Waren an, die er nicht besitzt bzw. die er nicht versenden will. Hier legt der Täter es darauf an, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben.

Wann müssen Sie mit einer Anzeige rechnen?

Nur weil Sie eine Rechnung nicht direkt bezahlen, erhalten Sie noch keine Anzeige. Der Geschädigte wird zunächst den noch offenen Zahlungsbetrag anmahnen und versuchen einen zivilgerichtlichen Vollstreckungstitel zu erhalten.

Sollten Sie die Mahnungen ignorieren bzw. eine falsche Adresse angegeben haben, sodass die Mahnungen erst gar nicht zustellbar sind, wird der Geschädigte vermutlich keinen anderen Ausweg sehen, als eine Strafanzeige oder einen Strafantrag zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei werden dann ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts in die Wege leiten, denn gemäß § 160 Absatz 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Hinzu kommt, dass die Ermittlungsbehörden mehr Möglichkeiten haben, Sie ausfindig zu machen.

Strafe bei Warenkreditbetrug

Der Strafrahmen für einen Warenkreditbetrug ergibt sich aus § 263 Absatz 1 StGB. Demnach müssen Sie bei einem Warenkreditbetrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Hinweis: Ersttäter
Wenn Sie noch keinerlei Vorstrafen haben und der Warenkreditbetrug daher Ihre erste Straftat ist, ist es eher unwahrscheinlich, dass Sie eine Freiheitsstrafe bekommen.

Eine Geldstrafe wird immer individuell festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der schwere der Tat. Die Höhe der Tagessätze bestimmt sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, das Ergebnis ist dann die Tagessatzhöhe.

Hinzu kommt, dass eine Verurteilung wegen Warenkreditbetrugs auch eine Eintragung im Bundeszentralregister sowie im Führungszeugnis nach sich zieht.

Droht eine Strafe, selbst wenn die Forderung beglichen wurde?

Der Warenkreditbetrug setzt immer voraus, dass Sie als Täter von vornherein nicht die Absicht hatten, die bestellte Ware zu bezahlen. Hierfür reicht es bereits aus, dass Sie es für möglich halten, dass Sie die Ware nicht bezahlen können und diesen Umstand billigend in Kauf nehmen.

Haben Sie lediglich vergessen, die Ware zu bezahlen, dann erfüllen Sie nicht den subjektiven Tatbestand des Warenkreditbetrugs. Hat das Opfer einen Strafantrag gestellt und Sie bezahlen nunmehr die Forderung, könnte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass Sie ggf. nicht vorsätzlich gehandelt haben. Hinzu kommt, dass der Vermögensschaden ebenfalls ausgeglichen wurde. Die Staatsanwaltschaft hätte dann die Möglichkeit, von der Erhebung einer Anklage abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen oder einen milderen Strafrahmen anzusetzen.

Kann Warenkreditbetrug verjähren?

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Betrugs beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Diese Frist kann allerdings durch bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrochen werden. Dies wären beispielsweise Ihre Vernehmung als Beschuldigter oder die Erhebung einer Anklage.

Zu Unrecht eines Warenkreditbetruges beschuldigt

Sollten Sie gar keinen Kaufvertrag mit irgendjemanden abgeschlossen haben, sondern ein Dritter hat Ihre persönlichen Daten missbraucht, dann kann es passieren, dass Sie zu Unrecht eines Warenkreditbetruges beschuldigt werden. Da der tatsächliche Täter nämlich Ihre Identität verwendet, wird der Anfangsverdacht in der Regel auf Sie fallen.

Wie sollten Sie vorgehen, wenn Ihnen Warenkreditbetrug vorgeworfen wird?

Wenn Ihnen ein Warenkreditbetrug vorgeworfen wird, sollten Sie nicht direkt Angaben zur Sache machen. Es ist im Vorfeld immer wichtig, zu wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Es ist daher zu empfehlen, dass Sie vorab Akteneinsicht nehmen. Die Beantragung der Akteneinsicht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Eine Vorladung bei der Polizei sollten Sie daher in keinem Fall ignorieren. Sie sind zwar nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Jedoch können Sie sich auch schriftlich zur Sache einlassen oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, was Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden darf. Sollten Sie die Angelegenheit einfach ignorieren, riskieren Sie die Erhebung einer Anklage oder einen Strafbefehl.

Hinweis: Vorladung Staatsanwaltschaft
Sollte in Ihrer Vorladung stehen, dass Sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, dann müssen Sie zu diesem Vernehmungstermin erscheinen. Lediglich bei der Vorladung der Polizei müssen Sie nicht persönlich erscheinen.

Wie sollten Sie vorgehen, wenn ein Identitätsklau vorliegt?

Hat ein Dritter Ihre Daten missbraucht und unter Angabe falscher Kontodaten einen Kaufvertrag abgeschlossen, dann liegt in der Regel ein Identitätsklau vor. Werden Sie nun des Warenkreditbetruges beschuldigt, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen. Dieser wird dann Akteneinsicht beantragen und den Ermittlungsbehörden mitteilen, was genau vorgefallen ist. Das Ermittlungsverfahren gegen Sie wird dann im besten Fall eingestellt.

Hinweis: Inkassoschreiben
Sollten Sie noch keine Schreiben von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, sondern zunächst von einem Inkasso-Unternehmen, ist es ebenfalls empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Sie sollten in keinem Fall solche Schreiben ignorieren, da das Inkasso-Unternehmen ansonsten einen Vollstreckungstitel gegen Sie erwirken wird, um so gegen Sie gegen Sie vollstrecken zu können.