Sonderrechte für bestimmte Personengruppen
Der besondere Kündigungsschutz schafft für bestimmte Personengruppen Sonderrechte, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Der Sonderkündigungsschutz ist bei den verschiedenen, unter den Schutzbereich fallenden Personen unterschiedlich intensiv gestaltet.
Manche Personen in einer bestimmten Lebenssituation dürfen etwa nicht ordentlich gekündigt werden, bei anderen wird die Kündigung durch bestimmte Zustimmungserfordernisse und weitere Formalitäten erheblich erschwert. Die Zielrichtung des Sonderkündigungsschutzes ist deutlich: Der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien betrachten manche Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig. Diese Schutzbedürftigkeit ergibt sich zum Beispiel aus persönlichen Voraussetzungen wie
- einer Behinderung
- oder einem erhöhten Lebensalter
- sie kann sich auch aus einer aktuellen Lebenssituation ergeben wie bei Schwangeren und Eltern in der Elternzeit.
Schließlich trifft der Gesetzgeber eine bestimmte rechtliche Wertung, wenn er beispielsweise auch Betriebsratsmitglieder und Datenschutzbeauftragte in dem Bereich des Sonderkündigungsschutzes einschließt. In diesem Fall hat der besondere Kündigungsschutz den Zweck, diesen Personen die unabhängige Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Aufgaben zu ermöglichen, bei denen sie nicht immer die Interessen des Arbeitgebers vertreten.
Sie werden durch den Sonderkündigungsschutz vor der Willkür und der wirtschaftlichen Macht des Arbeitgebers geschützt. Insgesamt dürfen alle Arbeitnehmer, die einen Sonderkündigungsschutz genießen, in besonderer Weise auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses vertrauen.
Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
Besonderer Kündigungsschutz bezieht sich auf ganz verschiedene Personenkreise. Sie haben gemeinsam, dass
- ihre Lebenssituation
- bestimmte persönliche Eigenschaften
- oder aber Aufgaben, die eine Interessenvertretung gegen die Interessen des Arbeitgebers erfordern
sie besonders schutzbedürftig machen. Sonderkündigungsschutz ist unterschiedlich ausgestaltet.
In manchen Fällen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, während sie in anderen Fällen nur mit Zustimmung Dritter wie beispielsweise einer Behörde möglich wird. Diese unterschiedliche Gestaltung des Sonderkündigungsschutzes macht das gesamte Rechtsgebiet unübersichtlich, was den rechtlichen Laien verwirren kann.
Wo ist der Unterschied zwischen besonderem Kündigungsschutz und allgemeinem Kündigungsschutz?
Besonderer Kündigungsschutz ist nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu verwechseln. Letzteres stellt spezielle Anforderungen bei betriebsbedingten sowie bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen, die in Unternehmen einer gewissen Größe und bei einer bestimmten Mitarbeiterzahl erfolgen.
Hier hat der Gesetzgeber eine besondere soziale Wertung in den Kündigungsprozess eingeschaltet. Betriebsbedingte Kündigungen in Unternehmen, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, müssen sozial gerechtfertigt sein.
Besonderer Kündigungsschutz hat auch nichts mit den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung vom Arbeitgeber zu tun, die durch einen wichtigen Grund gestützt sein muss. Der Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personen gilt nur für den jeweils beschriebenen Personenkreis, während der allgemeine Kündigungsschutz große Teile der Arbeitnehmerschaft, beziehungsweise in einigen Fällen auch alle Arbeitnehmer, umfasst.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz ist spezieller als der allgemeine Kündigungsschutz
Geht es um die Prüfung einer Kündigung auf Wirksamkeit, wird in einem ersten Schritt stets zu bewerten sein, ob ein Sonderkündigungsschutz greift.
Dazu werden die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Person im Hinblick auf bestehende Sonderkündigungsschutzrechte bewertet. Erst, wenn feststeht, dass kein besonderer Kündigungsschutz anzuwenden ist, würde man auch eine Prüfung für den allgemeinen Kündigungsschutz durchführen.
Auszubildende und ältere Arbeitnehmer
Auszubildende werden in den Schutzbereich eines Sonderkündigungsschutzes einbezogen. Sie dürfen nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das kommt den Anforderungen an eine fristlose außerordentliche Kündigung gleich. In der Regel kann ein Auszubildender nach der Probezeit also nur noch bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens gekündigt werden.
Als Kündigungsgründe in Betracht kommen hier nur besonders schwerwiegende Handlungen seitens des Auszubildenden in Frage, wie beispielsweise Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber. Vergleichbar zur fristlosen Kündigung eines normalen Arbeitgebers muss außerdem die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber gegenüber dem Auszubildenden ausgesprochen werden.
Für die Probezeit des Auszubildenden gelten hinsichtlich des Kündigungsschutzes keine Besonderheiten. Hier können sowohl Arbeitgeber als auch Auszubildender ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen.
Genießen Menschen ab 50+ einen besonderen Kündigungsschutz?
Anders als oft angenommen wird, genießen ältere Arbeitnehmer keinen allgemeinen Sonderkündigungsschutz. Als ältere Arbeitnehmer werden in der Regel Arbeitnehmer ab 55 Jahren bezeichnet. Der Gesetzgeber hat auch hier gesehen, dass es ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nach einer Kündigung besonders schwer haben können.
Jedoch findet dieser Aspekt lediglich im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes bei der Prüfung der Sozialauswahl besondere Berücksichtigung. Einige Tarifverträge unter anderem der IG Metall, von Verdi und der IG BCE unterwerfen tarifvertraglich ältere Arbeitnehmer einem Sonderkündigungsschutz.
Hinweis: Kündigung trotz tariflicher Unkündbarkeit möglich
Teilweise fallen im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsschutz durch Tarifverträge hier die Stichworte altersgesichert oder tarifliche Unkündbarkeit. Die letzte Bezeichnung kann allerdings zu Missverständnissen führen. Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber altersgesicherten Mitarbeitern außerordentlich mit einer Auslauffrist kündigen. Allerdings kommt es in diesem Bereich sehr auf den einzelnen Fall und die besonderen Umstände an.
Allgemein haben ältere Arbeitnehmer den Vorteil, dass sie oft schon längere Zeit im Betrieb tätig sind. Das verlängert die gesetzliche Kündigungsfrist oft um ein Vielfaches im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern.
Schwangere und Eltern in der Elternzeit
Schwangere Frauen haben einen besonderen Kündigungsschutz bis zu vier Monate nach ihrer Entbindung. Was den Kündigungsschutz angeht, ist eine Schwangere nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Eine solche Verpflichtung kann sich aber aus anderen Vorschriften, beispielsweise im Bereich Arbeitsschutz ergeben.
Um ihren Sonderkündigungsschutz geltend zu machen, reicht es aus, wenn eine Schwangere die Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt.
Sollte eine Schwangere noch selbst nichts von ihrer Schwangerschaft wissen, ist es ausreichend, wenn sie dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung macht, sobald sie selbst von der Schwangerschaft weiß.
Können Schwangere überhaupt gekündigt werden?
Der Kündigungsschutz für Schwangere ist nicht absolut. Eine Kündigung von Frauen und Mütter nach der Entbindung ist grundsätzlich möglich. Der Gesetzgeber hat die Kündigung aber von der Zustimmung einer Behörde abhängig gemacht. In der Praxis wird diese Zustimmung kaum erteilt, Ausnahmen bilden in außergewöhnlichen Fällen verhaltensbedingte Kündigungen. Wird ein Betrieb stillgelegt, kann ganz ausnahmsweise auch eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht gezogen werden.
Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls, die die Behörde in ihre Entscheidung einbeziehen wird. Dabei ist der Schutz der Mutter vor und nach der Geburt in der rechtlichen Bewertung vorrangig. Es müssen schon schwerwiegende Umstände und Gründe dazu kommen, um in diesem Fall eine Kündigung zu ermöglichen.
Mütter und Väter in Elternzeit profitieren von einem ähnlichen Kündigungsschutz wie Schwangere. Ihr Sonderkündigungsschutz entsteht mit der Beantragung der Elternzeit, der Schutz beginnt allerdings frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Auch bei den Eltern hat der Gesetzgeber eine Kündigung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht. Hier werden ähnliche Abwägungsprozesse vorgenommen, wie bei Schwangeren und Müttern nach der Entbindung.
Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Auch Mitglieder eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung oder einer anderen Arbeitnehmervertretung genießen ein Sonderkündigungsschutz mit Untersagung einer fristgerechten (ordentlichen) Kündigung. Ausnahmen bestehen hier nur, wenn der entsprechende Betrieb geschlossen und stillgelegt wird.
Der Sonderkündigungsschutz zielt darauf ab, Arbeitnehmervertretern die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, ohne dass diese Schikanen oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber befürchten müssen. Der Gesetzgeber legt hier Wert auf einen umfassenden Schutz des gesamten Betriebsrates einschließlich der Personen, die sich der Wahl zum Betriebsrat stellen.
Tipp: Auch Wahlbewerber genießen Sonderkündigungsschutz
Interessant ist bei dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, dass ihr Kündigungsschutz erst ein Jahr nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Betriebsrat endet. Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass der Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter auch Vertreter der eigentlichen Betriebsratsmitglieder erfasst, sowie Wahlbewerber.
Da der Sonderkündigungsschutz bei Arbeitnehmervertretern auf die ordentliche Kündigung beschränkt ist, ist grundsätzlich eine fristlose Kündigung als Form der außerordentlichen Kündigung möglich. Allerdings hat auch hier der Gesetzgeber Einschränkungen vorgesehen. Fristlos kündigen darf der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nur, wenn der Betriebsrat dieser Kündigung vorher zugestimmt hat.
Dafür muss der Arbeitgeber den Betriebsrat befragen, damit dieser innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung über eine fristlose Kündigung des Betriebsratsmitgliedes fällt. Verstreicht die Frist ohne Meldung des Betriebsrats, gilt die Zustimmung als verweigert. Der Arbeitgeber muss dann eine richterliche Zustimmung einklagen, will er wirksam kündigen.
Welchen Kündigungsschutz haben betriebliche Datenschutzbeauftragte?
Betriebliche Datenschutzbeauftragte kommen in den Genuss eines Sonderkündigungsschutzrechtes, das mit dem von Betriebsratsmitgliedern vergleichbar ist. Dieser Personenkreis hat eine spezielle Aufgabe an der Schnittstelle zwischen dem Unternehmen, den anderen Mitarbeitern und Datenschutzbehörden.
Er muss für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sorgen und das Bewusstsein für den Datenschutz sowohl gegenüber den Mitarbeitern auch dem Management eines Unternehmens fördern.
Wie Betriebsratsmitglieder können auch betriebliche Datenschutzbeauftragte nur außerordentlich fristlos gekündigt werden, und der Sonderkündigungsschutz wirkt ebenfalls für ein Jahr nach Abberufung von der Position des Datenschutzbeauftragten nach. Bei Datenschutzbeauftragten besteht die Besonderheit, dass neben dem arbeitsvertraglichen Verhältnis auch eine besondere Bestellung zum Datenschutzbeauftragten stattfindet.
Wann gilt ein Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte?
Auch diese Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dabei kann ausnahmsweise eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses möglich werden, wenn hier der Bereich innerhalb der datenschutzrechtlichen Tätigkeit wegfällt. Allerdings stellt auch hier die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit entsprechender Kündigungen und Widerrufe.
Der Sonderkündigungsschutz gilt nur für interne betriebliche Datenschutzbeauftragte, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausfüllen. Der externe Datenschutzbeauftragte wird im Rahmen eines selbständigen Dienstvertrages für ein Unternehmen tätig und kann innerhalb von vertraglich festgelegten Fristen gekündigt werden. Externe Datenschutzbeauftragte stehen auch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen, da sie ihre Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen.
Sonderregelung für Menschen mit Behinderung
Schwerbehinderte sind Menschen, bei denen das Versorgungsamt einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % anerkannt hat. Ihr besonderer Kündigungsschutz besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate angedauert hat. Inhaltlich sieht ihr besonderer Kündigungsschutz vor, dass eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich ist.
Außerdem beträgt die Kündigungsfrist bei Schwerbehinderten mindestens vier Wochen, wobei längere Kündigungsfristen zugunsten des Arbeitnehmers aus
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- oder aus dem Gesetz
ebenfalls beachtet werden müssen.
Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30-50 % können auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Dieser Gleichstellungsantrag wird in der Regel Erfolg haben, wenn ein Arbeitsplatz für den Behinderten aufgrund seiner Behinderung weniger sicher ist als für einen nicht behinderten Menschen. In der Regel reicht bei der Bewertung bereits der Aspekt aus, dass ein Arbeitsplatz durch die Gleichstellung sicherer wird. Mit anerkannter Gleichstellung genießt der Behinderte den Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten.
Muss der Arbeitgeber von einem Gleichstellungsantrag erfahren?
In dem Verfahren über den Gleichstellungsantrag wird die Behörde im Regelfall vor einer Entscheidung auch beim Arbeitgeber anfragen. Das heißt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von dem eingereichten Antrag erlangt. Sollte der Arbeitgeber diese Situation ausnutzen, und mehr als drei Wochen nach der Beantragung der Gleichstellung während des laufenden Verfahrens zu kündigen, ohne eine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Antragsteller später tatsächlich gleichgestellt wird.
Beachtenswert ist, dass ein Mitarbeiter mit Behinderung seinen Arbeitgeber nicht über seine Schwerbehinderung oder seine Gleichstellung aufklären muss. Er gelangt in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes, wenn er die entsprechenden Informationen spätestens drei Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung an den Arbeitgeber weiterleitet.
Wird ein Schwerbehinderter, der bisher seine Behinderung und den geltenden Sonderkündigungsschutz noch nicht dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, gekündigt, so kann er die Mitteilung innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang einer Kündigung nachholen.
Kündigungsschutzklage erheben
Wichtig ist also, dass Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht erhoben, ist die Kündigung trotz fehlender Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. Auch bei Schwangeren gilt diese Situation. Die Kündigung prüfen ist dabei besonders wichtig.
Was kann ich tun, wenn ich mir über meinen Kündigungsschutz unsicher bin?
Wenn Sie sich über einen möglicherweise bestehenden Sonderkündigungsschutz nicht sicher sind, sollten Sie sich zeitnah rechtsanwaltlichen Rat einholen. Besonders dringlich und eilig wird die Angelegenheit, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist in der Regel auch der Zeitpunkt, an dem Betroffene spätestens beginnen, sich mit dem Thema besonderer Kündigungsschutz auseinanderzusetzen.
Idealerweise informieren Sie sich bereits unabhängig von einer Kündigung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sonderkündigungsschutzes. Sie können dann mit einer entsprechenden Situation entspannter und einfacher umgehen, wenn entgegen den Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes gekündigt wird. Verlieren Sie allerdings im Fall einer Kündigung keine Zeit, um ihre Kündigungsschutzsituation von einem Arbeitsrechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sonderkündigungsschutz ist ein Privileg, das Ihnen viele Vorteile bringt, wenn er greift. Viele verschiedene Personengruppen können einen Sonderkündigungsschutz geltend machen.
Tipp: Beim Thema Sonderkündigungsschutz wachsam bleiben
Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihr Arbeitgeber alle Details im Sonderkündigungsschutz kennt und sich entsprechend rechtmäßig verhält. Das Thema Sonderkündigungsschutz hängt mit einer umfangreichen Rechtsprechung zusammen.