Alkohol am Steuer: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

„Ich kann doch noch fahren!“ – dieser Satz ist beim Verzehr alkoholischer Getränke mit Vorsicht zu genießen – zumindest, wenn noch eine Autofahrt ansteht. Zum einen ist Alkohol am Steuer alles andere als ein Kavaliersdelikt. Zum anderen kann Fahren unter Alkoholeinfluss bereits unterhalb der gesetzlich geltenden Promillegrenze von 0,5 eine Straftat darstellen.

Denn: Ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt, hängt von mehr als dem bloßen Promillewert ab. Deshalb sind die folgenden Promillegrenzen auch lediglich als Richtwerte zu verstehen, keinesfalls als gesetzlich geltende Grenzwerte.

Je nachdem, was sich ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss hat zuschulden kommen lassen, können die Behörden von den Vorgaben laut Bußgeldkatalog abweichen.

Strafen bei Alkohol am Steuer: So teuer kann es werden

Der Bußgeldkatalog gibt Aufschluss darüber, welche Geldstrafen bei Alkoholfahrten fällig werden. Allerdings nur solange es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sprich: bis 1,09 Promille.

Wichtig: Alkoholfahrt ab 1,1 Promille
Eine Alkoholfahrt ab 1,1 Promille stellt eine Straftat dar. Wie hoch eine Geldstrafe hierbei ausfällt, wird individuell vom Gericht festgesetzt.

Ab 1,1 Promille Alkoholkonzentration kann es nicht nur teuer, sondern auch unbequem werden: Geldstrafen mit bis zu 365 Tagessätzen sind möglich, ebenso wie eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 316 StGB). Dabei richtet sich ein Tagessatz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verkehrssünders. Grundsätzlich kann aber von 1/30 des jeweiligen Nettogehalts ausgegangen werden.

Beispiel: Sie verdienen 2.500 EUR netto. Ihr Tagessatz würde dann rund 83 EUR betragen (2.500:30).

Wie viele Tagessätze dabei verhängt werden, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Unter anderem von:

  • eventuellen Vorstrafen
  • begangenen Ordnungswidrigkeiten
  • dem gezeigten Fahrverhalten bei der Alkoholfahrt
  • ggf. besonderem Gefährdungspotenzial abhängig von zurückgelegter bzw. zurückzulegender Fahrtstrecke, möglichen Beifahrern und der Geschwindigkeit

Sonderfall: zwischen 0,3 und 0,5 Promille

Egal, welches Fahrverhalten Sie an den Tag legen: Sitzen Sie mit mindestens 0,5 Promille hinterm Lenkrad, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Anders verhält es sich, wenn Sie einen Alkoholwert zwischen 0,3 und 0,5 Promille aufweisen. Zwar ist eine Autofahrt in diesem Bereich nicht grundsätzlich verboten, Konsequenzen sind aber sehr wohl möglich.

Entscheidend ist die relative Fahrtüchtigkeit. Die kann bereits bei 0,3 Promille verloren sein – es kommt zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Darunter fallen etwa:

  • Schlangenlinie und unsicheres fahren
  • Übersehen oder Nichtbeachten von Verkehrszeichen
  • Touchieren anderer Fahrzeuge oder „Hindernissen“ beim Ausparken
  • Verursachen eines Unfalls

Hinweis: Unfall
Auch bei einem nicht-verschuldeten Unfall wird eine Teilschuld angenommen, sofern der Fahrer unter Alkoholeinfluss stand. Selbst dann, wenn der Unfallgegner mit seinem Fahrverhalten die Hauptschuld trug.

Alkoholfahrt: Diese Strafen drohen bei Unfall

Verursachen Sie unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall, wird das in aller Regel als Straftat eingeordnet. Je nach Unfallfolgen können unterschiedliche Straftatbestände festgestellt werden:

Wie bereits erwähnt, kann es bei diesen Straftatbeständen auch zu einer Freiheitsstrafe kommen. Bei fahrlässiger Körperverletzung beträgt diese bis zu drei Jahre, bei Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung bis zu fünf Jahre.

Hinweis: Unfall mit Personenschaden
Freiheitsstrafen sind bei Unfällen mit Personenschaden nicht unüblich. Auch wenn diese oft zur Bewährung ausgesetzt werden – für Sie bedeutet das eine Vorstrafe im Führungszeugnis.

Dabei bleibt es häufig nicht bei strafrechtlichen Konsequenzen, auch Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld sind in diesem Kontext von großer Bedeutung. Es ist keine Seltenheit, dass Unfallgegner zivilrechtliche Schritte einleiten.

Nicht zuletzt kann auch Ihre Autoversicherung mit Regressforderungen auf Sie zukommen. Da bei einer Alkoholfahrt Fahrlässigkeit vorliegt, hat Ihr Versicherer auch jedes Recht dazu.

Führerscheinentzug oder Fahrverbot nach Alkoholfahrt

Führerscheinentzug oder Fahrverbot stellen neben der Möglichkeit einer Freiheitsstrafe weitere harte Konsequenzen dar. Vor allem dann, wenn der Führerschein die Existenz bedeutet und der Entzug bzw. ein Fahrverbot sich negativ auf das Berufsleben auswirkt.

Zum Fahrverbot kann es bereits bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol am Steuer kommen. Einen Monat den Lappen abgeben, müssen Sie bereits ab der ersten Alkoholfahrt – werden Sie doppelt oder gar dreifach auffällig, können es auch zwei bzw. drei Monate sein.

Hinweis: Fahrverbot
Beim Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein temporär bei der Führerscheinstelle abgeben. Sobald Ihr Fahrverbot zeitlich abgelaufen ist, erhalten Sie Ihren Führerschein zurück.

Der Führerscheinentzug steht am Ende einer Straftat in Zusammenhang mit Alkohol am Steuer – also ab einem Promillewert von 1,1. So ist es auch im „Bußgeldkatalog Alkohol“ festgehalten. Die Fahrerlaubnis ist für mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre futsch. In besonders schwerwiegenden Fällen können Gerichte sogar lebenslangen Führerscheinentzug anordnen.

Im Gegensatz zum Fahrverbot gibt es den Führerschein nach seinem Verlust nicht einfach zurück – er muss erneut beantragt werden. Dafür wiederum können bestimmte Nachweise vonnöten sein, bspw. eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).

Anordnung einer MPU

Eine MPU wird angeordnet, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol oder Drogen am Steuer entzogen wurde. Bei Alkoholkonsum droht jedoch nur eine MPU, wenn ein Promillewert von mehr als 1,6 vorlag oder es sich um einen wiederholten Verkehrsverstoß gehandelt hat.

Umwandlung von Fahrverbot in Geldstrafe – geht das?

Mit einem Fahrverbot sollen Autofahrer diszipliniert werden. Kann das jedoch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten bzw. die Verschlechterung der wirtschaftlichen Existenz, besteht die Möglichkeit, ein Fahrverbot zu umgehen. Der Preis: ein höheres Bußgeld.

Wichtig ist allerdings, dass Bußgeld statt Fahrverbot nur in Härtefällen eine Option ist. Die Entscheidung darüber trifft zudem immer ein Richter oder eine Richterin. In jedem Fall sollten Sie sich dabei von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten lassen.

Alkohol am Steuer während der Probezeit – wie verträgt sich das?

Alkohol am Steuer und Probezeit vertragen sich grundsätzlich nicht. Für Fahranfänger gilt ein absolutes Alkoholverbot – sprich: eine Null-Promillegrenze.

Wichtig: Null-Promillegrenze bis 21 Jahre
Die Null-Promillegrenze gilt auch für Führerscheinbesitzer, die zwar die Probezeit hinter sich gelassen, jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Dabei verfolgt der Gesetzgeber eine Null-Toleranz-Strategie. Bereits ab einem Alkoholwert von 0,1 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Strafen beginnen dabei mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld in Höhe von mindestens 250 EUR. Zudem wird bei Verstößen in der Probezeit grundsätzlich auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar verordnet.

Alkohol am Fahrradlenker – was gilt?

Auch Fahrradfahrer nehmen am Straßenverkehr teil. Dementsprechend haben auch sie sich an geltendes Verkehrsrecht zu halten. Anders als bei Alkoholfahrten mit dem Auto, gilt für Radfahrer aber eine deutlich höhere Promillegrenze: 1,6. Ab diesem Wert sollten Sie allerdings auch wirklich nicht mehr aufs Rad steigen.

Mit einem Alkoholwert bis zu 1,6 radelt es sich also immer noch legal. Dennoch: Auch unterhalb der genannten Promillegrenze – genauer ab 0,3 Promille – kann es zu unangenehmen Konsequenzen in Form einer Strafanzeige kommen.

Alkoholisierte Radtour gefährdet Führerschein

Auch bei Radtouren unter Alkoholeinfluss kann es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Vor allem dann, wenn der Punktestand in Flensburg im kritischen Bereich liegt. Ab acht Zählern ist Schluss, der Führerschein wird kassiert.

Haben Sie vor, Ihren Führerschein zu machen, sollten Sie ebenfalls Vorsicht walten lassen. Immerhin besteht die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist. Die hat zur Folge, dass Ihnen für einen bestimmten Zeitraum, keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid bei Alkohol am Steuer

Wurden Sie mit Alkohol am Steuer erwischt, gibt es, je nach Schwere des Vergehens, zwei Optionen:

  1. Es kommt zu einem offenen Gerichtsverfahren.
  2. Gegen Sie wird ein Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen letzteren können Sie Einspruch einlegen. In vielen Fällen lohnt sich das auch. Immerhin besteht die Möglichkeit, Strafen abzumildern, sofern Ihre berufliche Existenz bedroht ist.

In jedem Fall aber sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung einholen. Lassen Sie sich umfänglich beraten und Ihre Erfolgschancen prüfen.