Bußgeldbescheid: Das steht drin

Beim Bußgeldbescheid handelt es sich um ein behördliches Schreiben, das über eine begangene Ordnungswidrigkeit informiert und ein entsprechendes Bußgeld festsetzt. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  1. Angaben zum bzw. zur Beschuldigten: Name, Anschrift, Kennzeichen,
  2. Angaben zur zuständigen Behörde,
  3. Tatvorwurf und Beweismittel, z.B. Blitzerfoto und/oder Modell des Messgeräts,
  4. Geldbuße zzgl. Auslagen und Gebühren,
  5. mögliche Nebenfolgen, wie bspw. ein Fahrverbot,
  6. Hinweis auf § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und damit auf die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Wichtig: mögliche Nebenfolgen

Punkte in Flensburg müssen im Bußgeldbescheid nicht zwingend als Nebenfolge genannt werden. Das ist der Tatsache geschuldet, dass dafür nicht die Bußgeldstelle, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zuständig zeichnet. Deshalb ist ein Bescheid auch ohne Angabe der Punkte wirksam. 

Fehlt eine der genannten Angaben oder lassen Beweismittel Zweifel daran, dass Sie die Tat begangen haben oder diese auf falschen (Mess-) Daten basiert, ist ein Einspruch legitim. § 67 OWiG bestätigt: Einen Bußgeldbescheid müssen Sie nicht akzeptieren. Mitunter steht jedoch eine Frage im Mittelpunkt: Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Wichtig in dem Zusammenhang ist auch: Einem Bußgeldbescheid geht mitunter ein Anhörungsbogen voraus. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, sich zu Ihrem Verstoß zu äußern. Während Sie die Angaben zu Ihrer Person vollständig und korrekt ausfüllen müssen, verhält es sich bei der Stellungnahme zur Ordnungswidrigkeit anders: Äußern Sie sich zum Vorwurf, wenn dieser nachweislich nicht den Tatsachen entspricht. Ist das nicht der Fall oder haben Sie keine gegenteiligen Beweise, verzichten Sie auf eine Stellungnahme

Einspruch einlegen bei Bußgeldbescheid: Dann ist es sinnvoll

Glauben Sie, dass ein gegen Sie gerichteter Bußgeldbescheid fehlerhaft oder ungerechtfertigt ist, macht ein Einspruch unter Umständen Sinn. Wichtig zu wissen ist dabei jedoch: Ein Vorgehen birgt auch Risiken. Wird Ihr Einspruch als unbegründet abgetan, droht eine höhere Geldbuße oder eine empfindlichere Nebenfolge

Ebenso sind zusätzliche Kosten wie Gerichtskosten oder Anwaltsgebühren nicht auszuschließen. Die werden Ihnen auferlegt, sofern Ihr Einspruch scheitert. Daher empfehlen wir, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid vorab von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen zu lassen, insbesondere, wenn Sie in einen Unfall verwickelt waren und/oder Ihre Fahrerlaubnis in Gefahr ist.

Das hat unterschiedliche Gründe:

  1. Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach einem Unfall ist fachkundige Hilfe ratsam, da Sie so Akteneinsicht erhalten. Zudem verleitet der Schockmoment Unfallbeteiligte zu falschen oder ungenauen Angaben, die belastend sein können.
  2. Ein Fahrverbot ist eine empfindliche Strafe. Sind Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen, sind weitere Konsequenzen nicht auszuschließen. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei drohendem Fahrverbot kann verhindern, dass Sie den Lappen abgeben müssen. Auch hier liefert Akteneinsicht oft die nötigen Ansatzpunkte für ein Vorgehen. 

Dabei gibt es verschiedene Gründe, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Im Folgenden nennen wir Ihnen die Gängigsten.

  • Formfehler: Bußgeldbescheide müssen bestimmte Angaben und eine Belehrung enthalten. Weist das Schreiben hier Fehler auf, ist ein Einspruch oft gerechtfertigt. 
  • Fehler im Sachverhalt: Enthält Ihr Bescheid falsche oder unvollständige Tatsachen und/oder Beweise, begründet das ebenso wie entlastende Umstände einen Einspruch.
  • Mangelhafte Beweise: Eine schlechte Blitzeraufnahme, ein veralteter Eichschein und/oder eine falsche Bedienung des Messgerätes begründen einen Einspruch. Immerhin muss ein Verstoß zweifelsfrei nachgewiesen werden. 
  • Rechtsfehler: Es kommt vor, dass falsche Gesetze oder Vorschriften im Bußgeldbescheid Anwendung finden. Mittels Einspruch können Sie dagegen vorgehen.
  • Verjährung: Erhalten Sie infolge einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid, muss Ihnen dieser innerhalb von drei Monaten zugestellt werden. Liegt das Ihnen vorgeworfene Vergehen länger zurück, schafft ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter Umständen Abhilfe.
  • Bußgeldhöhe: Ein Bußgeld muss verhältnismäßig hoch und angemessen sein. Wird Ihr Einkommen stark belastet, ist auch das ein möglicher Einspruchsgrund. 

Wichtig: Verjährung beim Bußgeldbescheid

Möchten Sie gegen einen Bußgeldbescheid mittels Einspruch aufgrund von Verjährung vorgehen, ist in der Regel der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde von Bedeutung – der markiert den ersten Tag der Verjährungsfrist. Ebenso relevant ist das Ausstellungsdatum. Liegen zwischen dem Tattag und der Ausstellung mehr als drei Monate, ist ein Einspruch gerechtfertigt.

Für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid haben Sie zwei Wochen nach Zustellung Zeit. Neben der Frist müssen dabei noch weitere Anforderungen erfüllt werden.

Bußgeldbescheid: Anforderungen beim Einspruch

Das Wichtigste zuerst: Es gilt eine Frist beim Bußgeldbescheid-Einspruch. Die beträgt zwei Wochen (14 Tage) und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids. Darüber hinaus müssen Sie den Einspruch schriftlich verfassen und der zuständigen Behörde per Brief, Fax oder, sofern möglich, online übermitteln – innerhalb der Frist.

Neben Ihrem Aktenzeichen muss ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch eine Begründung enthalten. Basiert die darauf, dass Sie sich unschuldig fühlen, ist es ratsam, die Umstände der Ordnungswidrigkeit genau darzulegen und mittels Zeugen oder anderen Beweismittel Ihre Unschuld zu untermauern.

Hinweis: anwaltliche Unterstützung

Gegen einen Bußgeldbescheid mittels Einspruch vorzugehen, ist ohne Anwalt möglich. Sind Sie sich jedoch unsicher, ob sich Fehler in dem Schreiben verbergen, sollten Sie auf eine fachkundige Einschätzung nicht verzichten. Gleiches gilt bei komplexen Rechtslagen oder wenn Beweise angefordert werden müssen bzw. sollen.

Das Schreiben muss dabei dringend Ihr Aktenzeichen enthalten. Wir haben Ihnen für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein Muster erstellt. Die Vorlage können Sie zur Orientierung nutzen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, das Schreiben online auszufüllen.

Mustervorlage Einspruch Bußgeldbescheid

Frist für Einspruch gegen Bußgeldbescheid verstrichen: die Folgen

Haben Sie es versäumt, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, ist der in aller Regel rechtskräftig. Dementsprechend müssen Sie die im Bescheid genannte Geldbuße zahlen. Einzig eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt eine Möglichkeit dar, die Zahlung abzuwenden. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Hinweis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt es sich um eine Sondervorschrift, die bei einem unverschuldeten Versäumnis greift. Konnten Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid keinen Einspruch erheben, weil Sie bspw. verreist oder erkrankt waren, ist ein entsprechender Antrag möglich.

Bußgeld bezahlt: Ist Einspruch trotzdem möglich?

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und die genannte Strafe schon bezahlt, ist ein Einspruch in der Regel nicht mehr möglich. Hintergrund ist, dass Sie mit der Zahlung Ihr Vergehen anerkennen, wodurch der Bescheid rechtskräftig wird. 

Einspruch Bußgeldbescheid: Das sind die Kosten

Ein Bußgeldbescheid-Einspruch ist grundsätzlich erst einmal kostenlos. Bis auf ggf. das Porto beim Postversand fallen keine weiteren Gebühren an. Kommt es jedoch zu einem Gerichtsverfahren, müssen Sie zusätzliche Kosten einkalkulieren.  

Die Gerichtskosten richten sich dabei nach dem Streitwert – das ist die Höhe des Bußgeldes selbst. Dabei müssen Sie wissen: Bis zu einer Bußgeldsumme von 500 EUR fallen pauschal Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR an. Bei höheren Bußgeldern betragen die Gebühren 10 % der Bußgeldsumme. 

Die Tabelle verdeutlicht die anfallenden Kosten:

Zählen Sie auf anwaltliche Hilfe, fallen weitere Kosten an. Wichtig dabei ist, dass Sie bei einem erfolgreichen Widerspruch – das Gericht erlässt Ihnen also das Bußgeld – die Ausgaben nicht selbst tragen müssen. Die übernimmt die Staatskasse.

Verfahren nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So geht’s weiter

Haben Sie einen Bußgeldbescheid-Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist an die Behörden übermittelt, prüft diese, ob die Geldbuße erhalten bleibt, reduziert oder komplett aufgehoben wird. Hält die Behörde an ihrer ersten Entscheidung fest und Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde abgelehnt, erhalten Sie ein neues Schreiben. Das klärt Sie über die Gründe für die Ablehnung auf. Sind Sie damit nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Ein Widerspruch führt dazu, dass Ihr Verfahren ggf. vor Gericht weitergeführt wird. 

Ein Richter setzt einen Termin zu einer Hauptverhandlung fest. In dem Rahmen werden alle Fakten zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ausgebreitet. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich zu äußern. Sofern vorhanden, werden Zeugen befragt und Beweise gesichtet. Am Ende der Hauptverhandlung nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid steht eine richterliche Entscheidung. Mögliche Ausgänge sind:

  1. Einstellung des Verfahrens, wenn nicht ausreichend Beweise vorliegen.
  2. Freispruch bei der Überzeugung, dass Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben.
  3. Verurteilung mit einer Strafe, sofern Sie das Gericht für schuldig erklärt. Die Geldstrafe kann dabei höher ausfallen als die ursprünglich im Bußgeldbescheid festgesetzte.

Eine andere Option für den Ausgang Ihres Verfahrens ist: Die Behörde akzeptiert Ihren Einspruch teilweise. Das führt in der Regel dazu, dass das Bußgeld reduziert wird. Ein abgeänderter Bescheid wird Ihnen daraufhin zugeschickt. Den können Sie annehmen oder mittels Widerspruch ablehnen. 

Akzeptiert die Behörde Ihren Bußgeldbescheid-Einspruch vollständig, wird das Bußgeld aufgehoben. Ihr Fall ist damit erledigt und bleibt für Sie folgenlos. 

Die folgende Grafik verdeutlicht Ihnen den Ablauf bei einem Bußgeldverfahren:

Ablauf eines Einspruch-Verfahrens bei Bußgeldbescheiden

Rücknahme vom Einspruch nach Bußgeldbescheid: Das ist wichtig

Entscheiden Sie sich um und möchten Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen, ist das ohne Weiteres möglich. Selbst in einem laufenden Gerichtsverfahren haben Sie die Möglichkeit eines Rücktritts bis zur Urteilsverkündung.

Wichtig: Fälligkeit des Bußgeldes

Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig. Sie müssen neben dem Ihnen auferlegten Bußgeld die Verfahrenskosten für den Bescheid – in der Regel sind das 25 EUR zzgl. Auslagen – zahlen.

Zieht Ihr Verstoß neben einem Bußgeld weitere Konsequenzen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nach sich, werden diese ins Fahreignungsregister eingetragen und Sie müssen Ihren Führerschein innerhalb der gesetzten Frist vorübergehend abgeben. 

Rücknahme des Bescheids durch die Behörde: Ist das möglich?

Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides ohne Einspruch ist durchaus möglich, kommt jedoch selten vor. Die Gründe ähneln dabei denen eines Einspruch vonseiten der Beschuldigten.

Um Beispiele zu nennen:

  • Fehler im Bescheid,
  • geänderte Beweislage,
  • andere Beurteilung der Sachlage.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid: mit oder ohne Anwalt?

Grundsätzlich benötigen Sie keine Anwältin bzw. keinen Anwalt, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Trifft Sie dieser jedoch besonders hart – zum Beispiel, weil die Geldbuße enorm hoch ist und/oder Sie Ihren Führerschein abgeben müssen – ist eine Prüfung in vielen Fällen sinnvoll: Ein Bußgeldbescheid-Einspruch wird hinsichtlich Erfolgsaussichten bewertet, sodass Sie anhand dessen alle Für und Wider bzgl. eines Einspruchs abwägen können.

Wichtig: Fehler in Bußgeldbescheiden

Fehler in Bußgeldbescheiden sind keine Seltenheit. Darunter befinden sich oft Unstimmigkeiten, die für Laien nicht zu greifen sind. Schon allein deshalb lohnt sich in vielen Fällen eine fachkundige Einschätzung. Gerne nehmen wir die für Sie vor und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Quellen: