Bedingungen für eine vorliegende Behinderung

Zunächst ist die Frage zu klären, wann überhaupt aus einer Krankheit eine Behinderung wird. Die Antwort darauf findet sich im Sozialgesetzbuch IX. Eine Behinderung liegt demnach vor, wenn

  • eine seelische, geistige oder körperliche Einschränkung länger als sechs Monate besteht (oder aller Wahrscheinlichkeit nach bestehen wird) und
  • dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist.

Die Betonung liegt dabei deutlich auf dem Wort “und”. Es müssen beide Bedingungen erfüllt sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einer leichten Schilddrüsenunterfunktion. Diese besteht zwar länger als sechs Monate, aber die Teilhabe an der Gesellschaft ist nicht eingeschränkt.

Was ist der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung (GdB) drückt die Schwere der Beeinträchtigung aus. Er wird in Zehnergraden bestimmt und zwischen 10 und 100 offiziell festgestellt. Rechte und Nachteilsausgleiche ergeben sich ab einem GdB von 30. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Ab diesem Grad erhält man auch den sogenannten Schwerbehindertenausweis, mit dem man beispielsweise Vergünstigungen in kulturellen Einrichtungen erhält. Neben diesen Preisnachlässen ergeben sich ab einem GdB von 30 erste

  • steuerliche
  • arbeitsrechtliche
  • und sozialrechtliche Nachteilsausgleiche.

Mit der Anerkennung einer Schwerbehinderung ab einem GdB von 50 sind diese sehr umfangreich.

Beispiel eines Schwerbehindertenausweises

 

Rechte und Nachteilsausgleiche bei anerkannter Behinderung

Insbesondere im Kontext der beruflichen Ausgleiche können die Rechte für Menschen mit Behinderung sehr stärkend und arbeitserhaltend wirken, sodass eine Beantragung vielfach lohnenswert ist. Lediglich bei Bewerbungen um eine neue Stelle kann der GdB auch ein Hindernis sein. Wägen Sie ab, ob Sie beruflich in den nächsten Jahren umsatteln oder Ihren Arbeitsplatz sichern möchten.

Worin bestehen die wichtigsten Rechte und Nachteilsausgleiche bei einem GdB von 30 und 40?

  • Steuerfreibetrag in Höhe von 310  EUR bzw. 430 EUR bei Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfähigkeit oder bei gleichzeitigem Bezug von Erwerbsminderungsrente
  • Beratungsleistungen durch den Integrationsfachdienst
  • Gleichstellung beantragen: Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist auf Antrag möglich (Übernahme von bestimmten arbeitsrechtlichen Vorteilen aus dem Schwerbehindertenbereich u. a. erhöhter Kündigungsschutz)
  • ermäßigte Grundsteuer bei Rentenkapitalisierung nach BVG
  • Sonderregelungen für gleichgestellte Lehrer

Welche Rechte und Nachteilsausgleiche haben Sie bei einem GdB von 50?

  • Steuerfreibetrag in Höhe von 570  EUR
  • vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr
  • auf Verlangen Freistellung von Mehrarbeit
  • erhöhter Kündigungsschutz
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch den Integrationsfachdienst
  • bevorzugte Einstellung im öffentlichen Dienst
  • erhöhter Schutz bei Wohnungskündigung
  • unter Umständen erhöhter Freibetrag beim Wohngeld

Was sind die wichtigsten Rechte und Nachteilsausgleiche bei einem GdB zwischen 60 und 100?

  • steigende Steuerfreibeträge
  • Zuzahlungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse sinkt auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen
  • Freibetrag beim Wohngeld
  • weitere Steuerermäßigungen sind abhängig von Zusatzbedingungen möglich

Einen Behindertengrad beantragen

Möchten Sie einen Grad der Behinderung beantragen, so tun Sie dies bei der jeweils zuständigen Versorgungsstelle beziehungsweise dem zuständigen Versorgungsamt (in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales). Der Antrag ist verhältnismäßig unkompliziert gestaltet. In Bayern können Sie diesen sogar online ausfüllen. Neben Ihren persönlichen Daten müssen Sie Angaben machen zu

  • Diagnosen
  • Ärzten
  • und Krankenhausbehandlungen

Sie müssen die Einwilligung erteilen, dass das Versorgungsamt mit Ihren Ärzten in Kontakt treten und fehlende Befunde einholen darf. Die geschulten Sachbearbeiter prüfen dann, inwieweit bei Ihnen eine Behinderung vorliegt und wie sehr Sie dadurch in der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind. Zugrunde liegen Tabellenwerte zu nahezu allen Krankheitsbildern.

Das sind die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Diese finden Sie im Internet, sodass Sie für Ihre Diagnosen einen Anhaltspunkt haben. Allerdings ist die Spannweite sehr weit und der Ermessensspielraum des Sachbearbeiters groß.

Dies liegt auch daran, dass jede Behinderung individuell ausgeprägt ist und zum Beispiel die Diagnose des Bluthochdrucks in sehr unterschiedlichen Formen auftritt. Der angegebene Tabellenwert liegt hier je nach Schwere des Bluthochdrucks zwischen einem GdB von 0 und 70.

Schema eines Antragsformulars um Behindertengrad zu beantragen

Tipp: Legen Sie alle ärztlichen Unterlagen bei

Um Ihren Antrag zu beschleunigen, sollten Sie alle ärztlichen Unterlagen über Ihre Diagnosen beilegen. Das Amt muss sonst alle Befunde erst anfordern. Dies nimmt viel Zeit in Anspruch. Ihr Hausarzt sollte alle Unterlagen zur Verfügung haben. Lassen Sie sich diese kopieren. In der Regel werden nur Unterlagen aus den letzten zwei Jahren vor Antragstellung anerkannt.

Geltungsdauer des festgestellten Behindertengrads

Sehen Sie dazu in Ihrem erhaltenen Bescheid nach. Grundsätzlich kann das Versorgungsamt Ihren GdB befristet oder unbefristet gewähren. Insbesondere wenn Aussicht auf Heilung besteht, wird häufig die Befristung gewählt. Zum Beispiel bei Krebsleiden oder Depressionen. In anderen Fällen wird der GdB unbefristet gewährt.

Achtung: Behindertengrad wird bei jedem Antrag neu geprüft

Unbefristet gilt nur solange, wie Sie selbst keinen neuen Antrag stellen. Dies können Sie bei Verschlechterung oder einer neuen, zusätzlichen Diagnose alle sechs Monate tun. In diesem Fall wird Ihr Gesundheitszustand komplett neu überprüft und es kann (zum Beispiel allein aufgrund von Änderungen in den Tabellenwerten) zu einer Herabstufung Ihres Behindertengrades kommen.

Wie ist die Abgrenzung zum Grad der Schädigungsfolgen?

Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird genau wie der GdB bemessen und in Zehnerschritten festgesetzt. Der GdS beschreibt dabei jedoch die Schädigungsfolgen durch ein bestimmtes Ereignis und nicht wie der GdB unabhängig von einer Ursache den allgemeinen Einschränkungszustand.