Keine Sozialhilfeleistungen für Erwerbsfähige
Sozialhilfe wird nach dem SGB XII gewährt, wenn keine anderen Leistungen zur Existenzsicherung – beispielsweise Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld (ehemals Hartz 4) – vorrangig sind. Es gibt aber auch noch einige andere Voraussetzungen für Sozialhilfe. Die beiden wichtigsten Leistungen der Sozialhilfe sind die sogenannte “Hilfe zum Lebensunterhalt” und die “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”.
Um Sozialhilfe zu bekommen, sollten Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) einen Sozialhilfeantrag stellen. Ohne Antrag bekommen Sie in aller Regel keine Leistungen. Das Sozialamt prüft dann, ob Sie leistungsberechtigt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so bekommen Sie die angemessenen Kosten der Unterkunft und den Sozialhilfesatz, außerdem etwaige Zusatzzahlungen wie Mehrbedarfe. Sollte Einkommen erzielt werden, ist dieses jedoch unter Umständen auf die genannten Bedarfe anzurechnen.
Umfang des Regelsatzes
Der Sozialhilfesatz (auch “Sozialhilfebedarf“) soll dem zur Sozialhilfe berechtigten Menschen den „notwendigen Lebensunterhalt“ decken. In anderen Worten: Sozialhilfe soll das Leben am Existenzminimum ermöglichen.
Hinweis: Was ist das Existenzminimum?
Das Wort “Existenzminimum” bezieht sich je nach juristischem Kontext auf andere Zahlen. Für Schuldner wird das pfändungsfreie Existenzminimum in § 850c ZPO geregelt und beträgt für alleinstehende Personen 1.330,16 EUR. Das einkommensteuerliche Existenzminimum liegt derzeit bei 9.984 EUR pro Jahr. Auf Einkommen unter dieser Grenze muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.
Nach Absatz 1 des § 27a des Sozialgesetzbuchs XII sollen Betroffene mit den Leistungen des Sozialhilfesatzes ihre notwendigen Ausgaben decken können, worunter folgendes fällt:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflegeprodukte,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie (Strom, der nicht zur Erzeugung von Warmwasser oder für den Heizungsbetrieb verwendet wird) fallen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, besonders für Kinder- und Jugendliche
Nicht im Sozialhilfesatz enthalten sind somit ausdrücklich die Kosten der Unterkunft (Grundmiete, Kaltnebenkosten und Heizungskosten). Diese zahlt das Sozialamt zusätzlich zum Sozialhilfesatz. Das gleiche gilt für Mehrbedarfe, auf die ein individueller Anspruch bestehen kann. Außerdem gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dazu.
Für andere Posten sind gar keine Zahlungen vorgesehen. Denn mit dem Sozialhilfesatz sollen die Betroffenen ausschließlich ihr Existenzminimum decken und damit bezahlen können, was unbedingt notwendig ist – aber nichts darüber hinaus. Deswegen beinhalten die Sätze ausdrücklich kein Geld für:
- Alkohol
- Zigaretten
- Tiernahrung
- Glücksspiel
Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe ab 01. Januar 2023
Bei der Höhe der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII spielen unterschiedliche Kriterien eine Rolle. Die Höhe der Sätze richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter der Leistungsberechtigten und der Beziehung zu anderen Personen (z. B. Ehe).
Das Ergebnis sind die jeweils geltenden „Sozialhilfebedarfsstufen“, die auch der Höhe der Regelsätze des Bürgergeldes nach SGB II entsprechen. In Sozialhilfebedarfsstufe 1 fallen volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende. Ihnen steht seit dem 1. Januar 2023 ein Sozialhilfesatz von 502 EUR zu. Die weiteren Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe werden wie folgt gestaffelt:
Festlegung der Sozialhilfesätze
Die Sozialhilfestufen werden in einem Bundesgesetz festgesetzt, welches das Sozialgesetzbuch XII ergänzt. Dabei richten sich die Höhen nach Einkommens- und Verbrauchsstichproben („EVS“), die u.a. die bundesweite Entwicklung des Nettoeinkommens, aber auch die Lebenshaltungskosten berücksichtigen sollen.
Bei jeder neuen Erhebung soll das Bundesamt für Statistik im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte (Paar + mind. 1 Kind) als Vergleichsgruppen heranziehen.
Zuletzt sollten mehr als 53.000 Haushalte jeweils drei Monate lang ein Haushaltsbuch führen. Die bedarfsrelevanten Preis- und Nettolohnentwicklungen werden dann auf die Bevölkerung hochgerechnet und jährlich an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Diese Anpassungen finden sich dann als neues Gesetz in Form einer Anlage zum Sozialgesetzbuch XII. Seit 2006 wurden die Sozialhilfesätze in diesem Verfahren konstant erhöht. Die Anpassungen erfolgen immer zum 01. Januar eines Jahres.
Besonderheiten und mögliche Mehrbedarfe
Im Einzelfall bekommen Sie, wenn Sie leistungsberechtigt sind, auch mehr als den Regelbedarf von Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger. Wenn Sie einen laufenden, nicht nur einmalig höheren Bedarf haben, muss das Sozialamt für Sie einen höheren monatlichen Bedarf festsetzen. Dies ergibt sich aus § 27a Abs. 4 SGB XII. Wenn bei Ihnen ein solcher Bedarf besteht, müssen Sie das am besten schon bei der Antragstellung nachweisen. Ihr Bedarf muss „unabweisbar“ sein.
Unabweisbarkeit ergibt sich, wenn Sie keine andere, kostengünstigere Möglichkeit haben, die mit der Sozialhilfe bezweckte menschenwürdige Existenz zu erreichen. Zu den unabweisbaren Bedarfen zählen zum Beispiel Fahrtkosten sorgeberechtigter Elternteile, die zum Besuch der Kinder notwendig sind, wenn die Kinder nicht bei ihnen leben. Erhöhte Kosten einer notwendigen kostenintensiveren Ernährung gelten als Mehrbedarfe und werden ebenfalls zusätzlich übernommen.
Sozialhilfebescheid prüfen
Wenn Sie glauben, dass Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, sollten Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag stellen. Wenn Sie daraufhin einen Bewilligungsbescheid bekommen, können Sie mit regelmäßigen Zahlungen vom Sozialamt rechnen. Es lohnt sich aber immer, den Bescheid sehr genau zu lesen und zu prüfen, ob er richtig ist. Denn auch in Sozialämtern arbeiten Menschen und Menschen machen Fehler.
In einem ersten Schritt können Sie selbst prüfen, ob Sie und die Mitglieder Ihres Haushalts auch die richtige Regelbedarfsstufe bekommen. Dann sollten Sie nachsehen, ob Sie ausreichend Geld für Miete, Nebenkosten und Heizung bekommen. Zum Schluss sollten Sie darauf achten, ob Sie Mehrbedarfe oder andere Zusatzzahlungen bekommen, wenn Sie darauf Anspruch haben.
Falls Ihnen an dem Bescheid etwas komisch vorkommt, empfiehlt es sich aber immer, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen und den Bescheid überprüfen zu lassen. Denn geschulte Augen finden oft Fehler, die Laien übersehen. Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid bekommen, aber glauben, dass Sie eigentlich Leistungen bekommen sollten, können Sie gegen den Bescheid vorgehen und dagegen Widerspruch einlegen.