Die unterschiedlichen Formen des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet drei Formen von Kurzarbeitergeld. So gibt es das

Alle drei Formen verfolgen einem unterschiedlichen Zweck.

Was ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld?

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird immer dann gezahlt, wenn aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Lage oder einem unvorhersehbaren betrieblichen Ereignis die Anmeldung von Kurzarbeit notwendig ist. Grundsätzlich können alle Unternehmen Kurzarbeit anmelden, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Was ist das Saison-Kurzarbeitergeld?

In Betrieben des Baugewerbes kann es aufgrund von schlechten Wetterbedingungen, insbesondere im Winter, zu Arbeitsausfällen kommen. Unternehmen können daher für die Wintermonate (Dezember bis März) Saison-Kurzarbeitergeld beantragen.

Förderungsfähige Betriebe sind Betriebe des Bauhauptgewerbes, Garten- und Landschaftsbaus, Gerüstbauerhandwerks und Dachdeckerhandwerks. Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des normalen Kurzarbeitergeldes.

Was ist das Transferkurzarbeitergeld?

Das Transferkurzarbeitergeld ist in § 111 SGB III geregelt. Ziel dieses Kurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmer von einer bestehenden Beschäftigung, bei ihrem alten Arbeitgeber, in eine neue Beschäftigung, bei einem neuen Arbeitgeber, finanziell zu erleichtern.

Die betroffenen Arbeitnehmer werden dann aufgrund eines Vertrages vom bisherigen Unternehmen in eine Transfergesellschaft überführt. Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des normalen Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsdauer beträgt ebenfalls maximal zwölf Monate.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit

Die Voraussetzungen für die konjunkturelle Kurzarbeit ergeben sich aus den §§ 95 bis 106 SGB III. Demnach muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und dieser Zustand muss vorübergehend sowie unvermeidbar sein.

Was ist ein erheblicher Arbeitsausfall?

Damit die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind, muss der Arbeitsausfall erheblich sein. Erheblich ist dieser dann, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % des Monats-Bruttolohns betroffen sind.

Sobald dieses Drittelerfordernis erfüllt ist, können alle Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, auch solche, bei denen sich die Arbeitszeit nicht um mehr als 10 % verringert hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Auszubildende bei dem Drittelerfordernis nicht berücksichtigt werden dürfen.

Welche wirtschaftlichen Gründe berechtigen zur Kurzarbeit?

Nicht alle wirtschaftlichen Gründe berechtigen den Arbeitgeber, Kurzarbeit anzumelden. Die Kurzarbeit soll ein Unternehmen nur in den Fällen entlasten, in denen die Ursache für den Entgeltausfall von außen auf den Betrieb einwirkt. Sprich der Arbeitgeber hatte keinen Einfluss auf den Entgeltausfall. Ein wirtschaftlicher Grund kann in folgenden Fällen vorliegen:

  • Arbeitsmangel wegen Konjunkturschwankung
  • Rohstoffknappheit
  • Kapitalmangel
  • Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen
  • Fehlende Transportmöglichkeiten wegen Störung der Verkehrsmittel
  • Veränderung der betrieblichen Strukturen, welche durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist

Was ist ein unabwendbares Ereignis?

Gemäß § 96 Absatz 3 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Genauso wie bei den wirtschaftlichen Gründen muss dieses Ereignis von außen auf den Betrieb einwirken. Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wurde, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

Wann ist die Anmeldung von Kurzarbeit unvermeidbar?

Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall immer dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alle zumutbaren, wirtschaftlichen und technischen Maßnahmen getroffen hat, um den Arbeitsausfall zu verringern oder ganz zu vermeiden. So könnte der Arbeitgeber verlangen, Überstunden abzubauen oder Mitarbeiter in anderen Abteilungen versetzen.

Voraussetzungen, die ebenfalls bei der Kurzarbeit beachtet werden müssen

Neben den oben genannten Voraussetzungen müssen noch weitere Voraussetzungen bei der Kurzarbeit berücksichtigt werden. So können z.B. Regelung zur Kurzarbeit im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarungen getroffen werden.

Da die Kurzarbeit eine erheblichen finanzielle Herausforderung für Sie als Arbeitnehmer darstellen kann, fragen sich viele Arbeitnehmer natürlich auch, ob Sie der Kurzarbeit überhaupt zustimmen müssen. Recht und Pflichten bei Kurzarbeit müssen allen Beteiligten klar sein.

Können im Tarifvertrag Regelung zur Kurzarbeit enthalten sein?

Auch im Tarifvertrag können Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit getroffen werden. Man spricht in diesem Fall von einer “Kurzarbeiterklausel”. Diese muss eine Ankündigungsfrist enthalten, sprich es muss festgehalten werden, wann der Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer über die Einführung der Kurzarbeit informieren muss.

Ferner müssen im Tarifvertrag Regelungen über die Modalitäten des Arbeitsentgelts enthalten sein. Dies wären beispielsweise Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

Welchen Einfluss hat der Betriebsrat auf die Kurzarbeit?

Ist ein Betriebsrat vorhanden, dann hat dieser gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen. Sollte der Betriebsrat mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, dann darf der Arbeitgeber diesen nicht übergehen und trotzdem Kurzarbeit anordnen. Dies darf er sogar dann nicht, wenn alle Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden sein sollten.

Muss der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen?

Ja. Der Arbeitnehmer hat nämlich einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, im vereinbarten Umfang beschäftigt und bezahlt zu werden. Möchte der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ihnen als Arbeitnehmer erforderlich.

Hinweis: Schriftform nicht erforderlich

Es ist nicht erforderlich, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Kurzarbeit gefasst wird. Diese kann auch mündlich getroffen werden.

Sollte der Arbeitgeber ohne Ihre Zustimmung Kurzarbeit anmelden und Sie weiterhin Ihrer regulären Arbeitszeit nachkommen bzw. diese anbieten, muss der Arbeitgeber Ihnen trotz des eigentlichen Arbeitsausfalls den ungekürzten Arbeitslohn auszahlen.

Kann Kurzarbeit alleine durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden?

Fraglich ist, ob Kurzarbeit alleine durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann. Ein Einverständnis von Ihnen als Arbeitnehmer wäre dann nicht mehr erforderlich.

Der Betriebsrat hat eigentlich nicht die Möglichkeit Ihnen Ansprüche wegzunehmen, er darf Ihre einzelvertraglichen Ansprüche nur verbessern. Weichen somit Betriebsvereinbarungen von den arbeitsvertraglichen Regelungen ab, ist diese Abweichung nur zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung günstiger für Sie als Arbeitnehmer ist, als der Arbeitsvertrag. So sagt es das Günstigkeitsprinzip.

Da Sie durch die Kurzarbeit allerdings Einbußen beim Arbeitslohn hinnehmen müssen, würde eine Betriebsvereinbarung die Kurzarbeit einführen möchte, gegen das Günstigkeitsprinzip verstoßen. Es ist daher am sinnvollsten, wenn sich der Betriebsrat Ihr Einverständnis als Arbeitnehmer einholt.

Hinweis: Vermeiden Sie eine Änderungskündigung

Stimmen Sie der Kurzarbeit nicht zu, kann der Arbeitgeber Ihnen eine Änderungskündigung aussprechen. Hier wird Ihnen ein neuer Arbeitsvertrag angeboten, mit veränderten Bedingungen. Dies ist meist weniger Gehalt.

Nehmen Sie diesen neuen Arbeitsvertrag nicht an, wird die Kündigung wirksam. Bitte beachten Sie, dass sich ein neuer Arbeitsvertrag dauerhaft zu Ihrem Nachteil auswirken kann. Es gilt immer, den Arbeitsvertrag zu prüfen.

Wer muss die Kurzarbeit beantragen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch die Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk das Unternehmen bzw. der Betrieb seinen Sitz hat.

Der Antrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat, sofern vorhanden, gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat für die Beantragung extra ein entsprechendes Formular bereitgestellt. In der Anzeige der Kurzarbeit muss zudem die Ursache für den Arbeitsausfall angegeben werden und warum diese nur vorübergehend ist.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber angeben, für welche Mitarbeiter er in welcher Höhe Kurzarbeitergeld gezahlt hat. Der Arbeitgeber muss nämlich selbst die Berechnung des Kurzarbeitergeldes vornehmen und diese als Lohnersatzleistung an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Agentur für Arbeit erstatten dann diesen Betrag an den Arbeitgeber.