Was dürfen Mieter in der Wohnung seit der Cannabis-Legalisierung?

Die Legalisierung des Anbaus, Besitzes und Konsums von Cannabis für Erwachsene bringt viele Veränderungen mit sich. Die machen sich in ganz unterschiedlichen Bereichen bemerkbar und betreffen insbesondere auch das Leben in den eigenen vier Wänden. Vor allem beim Anbau und Konsum dürften sich Mieter:innen und Vermieter die gleichen Fragen stellen: Was ist mit Blick auf Cannabis in einer Mietwohnung erlaubt?

Fest steht: Mit der Cannabis-Legalisierung fallen Verbote weg, für die Mieter:innen vor dem 1. April 2024 noch eine fristlose Kündigung vom Vermieter hätten kassieren können. Letztere haben jetzt überwiegend das Nachsehen. Sie können weder den Anbau, noch den Konsum und/oder den Besitz von Cannabis in einer Mietwohnung verbieten. Voraussetzung ist dabei, dass sich Mieter:innen an die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) halten.

Im Groben sind das:

  • Anbau: Drei weibliche Hanf-Pflanzen pro Person sind erlaubt.
  • Konsum: Mit Einschränkungen darf in der Öffentlichkeit gekifft werden.
  • Besitz: Zu Hause sind 50 Gramm Marihuana erlaubt, unterwegs lediglich 25 Gramm.
Gesetzliche Regelungen zu Anbau, Konsum, Besitz
Gesetzliche Regelungen zu Anbau, Konsum, Besitz

Weiterführende Informationen zu den konkreten Regelungen lesen Sie in unserem Ratgeber zur Cannabis-Legalisierung.

Manch ein Vermieter mag Ihnen als Mieter:in nun mit einem Rauch- oder Anbauverbot winken. Erfahren Sie im Weiteren, warum das nicht haltbar ist und welche Besonderheiten es beim Anbau in Mehr-Personen-Haushalten gibt.

Rauchverbot von Cannabis in der Mietwohnung

Grundsätzlich können Sie sich mit Ihrem Vermieter zwar auf ein Rauchverbot einigen. Eine pauschale, vorformulierte Klausel im Mietvertrag reicht da jedoch nicht aus. Es muss eine individuelle Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter geben, die dem Vertrag beigefügt wird. Nur dann müssen Sie sich an ein Rauchverbot in Ihrer Wohnung halten.

Hinweis: Angaben über Konsum bei Mietinteresse

Als Mietinteressent müssen Sie keine Angaben dazu machen, ob Sie rauchen oder nicht. Auch was Sie rauchen, tut nichts zur Sache, solange es sich um den legalen Konsum von Substanzen handelt.

Sieht die Hausordnung ein Rauchverbot auf bestimmten Gemeinschaftsflächen vor, ist das hingegen legitim. Qualmfrei bleiben müssen häufig z.B.:

  • Treppenhäuser
  • Hausflure
  • Keller
  • Waschküchen
  • Tiefgaragen

Ein nachträgliches Rauchverbot für die angemieteten vier Wänden ist in aller Regel unwirksam. Konsumieren Sie Cannabis in Ihrer Mietwohnung, muss Ihr Vermieter das also hinnehmen. Ebenso wenig ist es möglich, ein Rauchverbot auszusprechen, dass sich explizit auf den Konsum von Cannabis bezieht, Zigaretten aber erlaubt.

Allerdings: Dem Konsum von Cannabis in der Wohnung können Grenzen gesetzt sein. Insbesondere, wenn es sich um übermäßigen Genuss handelt.

Geruchsbelästigung von Nachbarn

Ob im Zimmer, am Fenster, im Garten oder auf dem Balkon – wo Sie Cannabis in Ihrer Mietwohnung genießen, bleibt Ihnen überlassen. Fühlen sich Ihre Nachbarn jedoch durch den Geruch gestört, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Hinweis: Rücksichtnahme

Rümpfen Ihre Nachbarn ob des Geruchs beim Konsum die Nase, versuchen Sie gemeinsam eine Lösung zu finden. Einigen Sie sich z.B. auf Zeiten, in denen Sie auf den Cannabis-Genuss auf dem Balkon oder der Terrasse verzichten. So vermeiden Sie Unfrieden im Haus.

Werden andere Mieter:innen durch übermäßigen Konsum in der Nutzung ihrer Wohnung jedoch eingeschränkt, kann das eine Mietminderung unter Umständen rechtfertigen. Verursacher können in einem solchen Fall zur Verantwortung gezogen werden.

Cannabis in der Mietwohnung anbauen: Wie viele Pflanzen sind erlaubt?

Drei weibliche Hanf-Pflanzen pro Hobbygärtner:in erlaubt der Gesetzgeber seit dem 1. April – und damit auch den Cannabis-Anbau in einer Mietwohnung. Je nachdem, wie viele Genuss-begeisterte Erwachsene in einer Wohnung leben, können dabei entsprechend mehr Gewächse gezüchtet werden. Immerhin gilt die maximale Anzahl pro Person.

Wichtig dabei ist jedoch, dass jegliche Schäden, die beim Anbau bspw. durch die Bewässerung oder Beleuchtung der Pflanzen in einer Mietwohnung entstehen können, weitestgehend ausgeschlossen werden. Kommt es doch zu Beschädigungen, müssen Sie als Mieter:in ggf. dafür finanziell aufkommen. Schadensersatzansprüche auf Vermieterseite sind nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrscheinlich, wenn sich Schäden nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.

Bauen Sie Cannabis-Pflanzen im Garten oder auf dem Balkon an, müssen Sie zudem die Geruchsentwicklung berücksichtigen – Nachbarn können sich auch hier gestört fühlen.

Wichtig: Kinder im Haushalt

Wohnen Kinder und/oder Jugendliche mit Ihnen in der Wohnung, müssen Sie besondere Regelungen berücksichtigen. Das bedeutet vor allem, den Jugendschutz einzuhalten. Welche Maßnahmen zu treffen sind, erfahren Sie nächsten Abschnitt.

Kinder in der Mietwohnung: Das gilt bei Cannabis-Anbau

Kinder- und Jugendschutz stehen bei der Cannabis-Legalisierung an oberster Stelle. Das schließt zwar den Cannabis-Anbau in einer Wohnung nicht aus. Es müssen aber bestimmte Vorkehrungen getroffen werden, damit Minderjährige nicht an die Gewächse kommen. Um es in den Worten von Beipackzetteln o.ä. auszudrücken: Außer der Reichweite von Kindern und Jugendlichen aufbewahren!

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sieht für den Anbau von Cannabis in einer Mietwohnung bzw. Wohnung oder einem Haus im Allgemeinen abschließbare Schränke oder Räume vor.

Zusammenfassend lässt sich bei Kindern und/oder Jugendlichen im Haushalt festhalten:

  1. der Cannabis-Anbau ist grundsätzlich nicht verboten,
  2. die Pflanzen müssen gesichert sein,
  3. ein Anbau im Garten ist aufgrund mangelnder Möglichkeiten für „Sicherheitsvorkehrungen“ ggf. nicht möglich,
  4. geerntetes Cannabis ist ebenfalls sicher und unzugänglich aufzubewahren.

Fazit zu Cannabis in der Mietwohnung

Solange sich Mieter:innen an die gesetzlichen Vorgaben nach dem Cannabiskonsumgesetz halten, haben Vermieter keine rechtliche Grundlage, einen Mietvertrag zu kündigen.  Werden Nachbarn bspw. durch übermäßigen Konsum in der Nutzung ihrer Wohnung jedoch eingeschränkt – sie können z.B. bestimmte Räume nicht nutzen, weil dort permanent der Rauch hineinzieht – müssen genussfreudige Konsumenten und Konsumentinnen mit Konsequenzen rechnen. Bei gelegentlichen Geruchsbelästigungen gilt es indes, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und so den Hausfrieden aufrechtzuerhalten.

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