Der Sinn und Zweck von Kurzarbeit

Die Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeführt. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein erheblicher Ausfall des eigentlichen Arbeitspensums vorliegt z.B. durch eine schlechte Auftragslage. Durch die Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Personalkosten reduzieren und wird so in dieser schwierigen Zeit entlastet.

Da auch die Arbeitnehmer einen Einkommensverlust durch die schlechte Auftragslage erleiden, wird diesen der Teil ihres Einkommensverlusts durch das Kurzarbeitergeld erstattet. Die Kurzarbeit verfolgt denn Sinn und Zweck Arbeitsplätze trotz Arbeitsausfall zu erhalten und somit Sie als Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit zu schützen.

Wie lange kann Kurzarbeit angeordnet werden?

Sie können höchsten zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Sollte Ihr Arbeitgeber kurzfristig einen größeren Auftrag erhalten, kann die Kurzarbeit auch unterbrochen werden. Wenn Sie nach der Unterbrechung wieder Kurzarbeitergeld erhalten, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

Sollte die Unterbrechung länger als drei Monate andauern, dann erneuert sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Dies bedeutet, sollte Ihr Arbeitgeber erneut Kurzarbeit anmelden müssen, haben Sie wieder Anspruch auf maximal zwölf Monate Kurzarbeitergeld.

Kann Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden?

In der Regel reicht es für die Anordnung der Kurzarbeit aus, dass hierzu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen wird. Diese kann auch stillschweigend, also ohne große Formalitäten getroffen werden. Gibt es jedoch einen Betriebsrat im Unternehmen, dann muss dieser gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der Arbeitszeit mitbestimmen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Betriebsvereinbarung genau verfasst wird, damit die Kurzarbeit auch rechtmäßig angeordnet werden kann. Folgende Punkte muss die Betriebsvereinbarung laut Bundesarbeitsgericht enthalten:

  • Beginn und Dauer der Kurzarbeit
  • Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit
  • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

Sollte Kurzarbeit angeordnet werden, stellen Sie sich als Arbeitnehmer viele Fragen. Welche Rechte haben Sie beispielsweise während der Kurzarbeit und wie wirkt sich diese auf Ihren Urlaubsanspruch oder Arbeitslosengeldzahlungen aus. Nachfolgend erfahren Sie, welche Auswirkungen die Kurzarbeit tatsächlich auf Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis hat.

Müssen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Überstunden machen?

Im Vorfeld müssen Sie als Arbeitnehmer zunächst Ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar. Innerhalb der Kurzarbeit darf Ihr Arbeitgeber jedoch keine Überstunden mehr von Ihnen verlangen, denn dies würde einen Widerspruch darstellen.

Sollte Ihr Arbeitgeber trotz Zahlung des Kurzarbeitergeldes Überstunden von Ihnen verlangen, macht dieser sich wegen Betruges und Sie zur Beihilfe zum Betrug strafbar.

Dürfen Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Da Sie als Arbeitnehmer mit weniger Gehalt bei Kurzarbeit auskommen müssen, spielen viele Arbeitnehmer natürlich mit dem Gedanken, sich für diese Zeit einen Nebenjob zu suchen. Sollten Sie den Nebenjob jedoch erst nach Beginn der Kurzarbeit aufnehmen, werden die Einkünfte aus diesem Job bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zum Kurzlohn addiert.

Sie würden daher durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld verringern. Hierbei ist es auch egal, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung oder um eine, wo Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt wird, handelt. Besteht der Nebenjob jedoch bereits vor Antrag auf Kurzarbeitergeld, wird das Entgelt aus dieser Tätigkeit nicht angerechnet.

Beispiel: Rechnung zu Haupt- und Nebenjob

Sie erhalten in Ihrem Hauptjob ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 600 EUR im Monat. Da Sie sich noch etwas dazu verdienen wollen, nehmen Sie einen Nebenjob auf, bei dem Sie 700 EUR netto monatlich verdienen. Da Sie den Nebenjob erst nach der Kurzarbeit aufgenommen haben, muss für diese 700 EUR ein fiktives Kurzarbeitergeld berechnet werden. Wenn Sie kinderlos sind, beträgt dies 60 % des Nettolohns, dies wären 420 EUR.

Die 700 EUR, die Sie aufgrund Ihres Nebenjobs verdienen, dürfen Sie vollständig behalten. Jedoch werden die 420 EUR auf das tatsächliche Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies wären dann 600 EUR – 420 EUR, mithin 180 EUR. Von den gezahlten 600 EUR Kurzarbeitergeld würden Sie dann nur noch 180 EUR erhalten.

Kann während der Kurzarbeit Urlaub genommen werden?

Während der Kurzarbeit können Sie als Arbeitnehmer natürlich auch Urlaub nehmen. Das Urlaubsentgelt ist Ihnen dann vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen bleiben dann für die Zeit des Urlaubs gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz unberücksichtigt. Sie als Arbeitnehmer können daher einen Verdienstausfall durch Kurzarbeit vermeiden, indem Sie einfach Urlaub nehmen.

Ändert sich der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit?

Viele Arbeitnehmer haben auch Angst, dass sich der Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit reduzieren würde. Bezüglich der Urlaubsansprüche streiten sich die Arbeitsrechtler untereinander, ob Sie als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit den vollen Urlaubsanspruch erwerben, da Ihre Arbeitszeit ja verringert wurde.

Der Europäische Gerichtshof sagt hierzu, dass es nicht unvereinbar ist, neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch, den Sie während der Kurzarbeit erwerben würden, zu kürzen. Dies sollten Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und ggf. schriftlich festhalten, dass eine Reduzierung der Urlaubsansprüche nicht stattfindet.

Hinzu kommt, dass es passieren kann, dass Sie als Arbeitnehmer Ihren Urlaub nicht vollkommen selbstständig verplanen dürfen. Der Arbeitgeber hätte daher z.B. die Möglichkeit Ihnen aufgrund der Kurzarbeit einen bestimmten Zeitpunkt für den Urlaub vorzuschreiben.

Was passiert, wenn man während der Kurzarbeit krank wird?

Sollten Sie als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erkranken, so haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Höhe, wie Sie ihn ohne Krankheit verdient hätten. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus dem Lohnausfallprinzip. Somit vermindert sich der Entgeltanspruch im gleichen Umfang wie bei den anderen Arbeitnehmern, welche nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Wichtig ist dabei natürlich auch, dass Sie sich richtig krankmelden.

Teilweise kann es auch vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Kurzarbeitsregelung erkrankt sind. Hier erhalten Sie, genauso wie bei einem normalen Arbeitsablauf, Ihr vertraglich geregeltes Arbeitseinkommen über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen.

Sollten Sie bis in die Kurzarbeitsphase krank sein, erhalten Sie ebenfalls eine Lohnfortzahlung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Betrieb die Arbeitszeit gekürzt hat, jedoch nur noch für die verkürzte Arbeitszeit. Für Ihre gekürzten Arbeitsstunden erhalten Sie bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Kann man während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen während der Kurzarbeit auch eine Kündigung aussprechen. Diese kann sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Gründen, die für die Kurzarbeit verantwortlich sind, noch weitere Gründe dazu kommen, die die Situation im Betrieb bzw. Unternehmen verändert haben. Dies wären laut Bundesarbeitsgericht beispielsweise:

  • Eine Kündigung ist zulässig, wenn der Bedarf für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmer im Betriebs voraussichtlich dauerhaft entfällt.
  • Der Arbeitskräftebedarf kann sich auch dadurch reduzieren, dass sich eine im Betrieb durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der noch vorhandenen Arbeitsplätze auswirkt.
  • Weiterer Auftragsrückgang, da ein Hauptkunde wegfällt.
  • Ihr Arbeitgeber vergibt die Arbeiten fremd, da dies für ihn günstiger ist. Hierdurch können einzelne Arbeitsplätze aber auch ganze Abteilungen wegfallen.

Hinweis: Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher nur wirksam, wenn weitere Gründe hinzukommen. Der Arbeitgeber darf sich daher nicht auf Gründe stützen, die bereits vor der Anordnung der Kurzarbeit vorlagen. Ferner muss er die neue betriebliche Entwicklung auch anhand von Zahlen nachweisen.

Für die Kündigung gelten weiterhin die normalen Fristen. Die Kurzarbeiterregelung ändert hieran nichts. Die Kurzarbeit bietet daher keine völlige Sicherheit vor einer Kündigung. Nach Ausspruch der Kündigung erlischt zudem automatisch Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das volle Arbeitsentgelt bezahlen.

Kann während der Kurzarbeit neu eingestellt werden?

Es kann durchaus passieren, dass Ihr Arbeitgeber während der Kurzarbeit neue Arbeitnehmer einstellt. Arbeitnehmer, die jedoch erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Grund hierfür ist, dass der Arbeitsausfall durch eine Nichteinstellung vermeidbar gewesen wäre.

Etwas anderes kann gelten, wenn zwingende Gründe für die Einstellung des neuen Arbeitnehmers vorlagen. Dies können sein:

  • Ihr Arbeitgeber benötigt zur Weiterführung des Betriebes einen Meister, weil der vorher beschäftigte Arbeitnehmer entweder erkrankt oder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
  • Mit dem neuen Arbeitnehmer wurde, ehe eine Kurzarbeit absehbar war, ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Arbeitsantritt fällt in die Zeit der Kurzarbeit.
  • Auch für die Einstellung von Arbeitnehmern, die im Anschluss an ihre Ausbildung, während der Kurzarbeit eingestellt werden, muss kein zwingender Grund vorliegen. Den betreffenden Personen, soll hierdurch der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf das Arbeitslosengeld?

Durch die Gesetzesänderung des verbesserten Kurzarbeitergeldes aufgrund der Corona-Krise, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit sämtliche fehlenden Sozialversicherungsbeiträge bis zu 100 %. Dies auch rückwirkend zum 01.03.2020. Hierdurch wird der Arbeitgeber entlastet, da er nicht wie zuvor, die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge des Kurzarbeitergeldes zahlen muss.

Sollten Sie als Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden, haben Sie daher trotzdem einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Kann man sich während der Kurzarbeit weiter qualifizieren?

Sie als Arbeitnehmer haben während der Kurzarbeit die Möglichkeit, allgemeine oder spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen. Welche Maßnahmen genau gefördert werden können und welche am sinnvollsten für Sie als Arbeitnehmer sind, kann in einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in Erfahrung gebracht werden.

Die Höhe der Förderung beträgt für allgemeinen Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 60 % und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 25 % der angemessenen Lehrgangskosten.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Qualifizierung während der Kurzarbeit vorliegen:

  • Der Qualifizierungsbedarf für den Arbeitnehmer muss begründet und mit der Agentur für Arbeit abgestimmt sein.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme darf eine Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder Erhöhung der Arbeitszeit nicht verhindern.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme findet während des Zeitraumes der Kurzarbeit statt und endet vor Ablauf der Kurzarbeit.
  • Die Qualifizierungsmaßnahmen darf den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreiten.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme sowie ihr Anbieter wurden nach dem SGB II und der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung anerkannt.

Hinweis: Ablauf der Qualifizierungsmaßnahme

Damit ein Zuschuss für die Maßnahme bezogen werden kann, muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Dieser muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, da die Agentur für Arbeit erst zustimmen muss. Der Zuschuss für die Maßnahmen wird ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber die Schlussrechnung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme eingereicht hat.

Auswirkung der Kurzarbeit auf die unterschiedlichen Arbeitnehmer-Typen

Natürlich gibt es unterschiedliche Formen von Arbeitnehmern innerhalb eines Unternehmens. Inwieweit sich die Kurzarbeit beispielsweise auf

auswirkt, erfahren Sie hier.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf Auszubildende?

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Kurzarbeit die Regeln im Sozialgesetzbuch so gefasst, dass Auszubildende von der Kurzarbeit zumindest nicht finanziell betroffen sein sollen. Indirekt sind die Auszubildenden jedoch sehr wohl von der Kurzarbeit betroffen, denn durch die reduzierte Arbeitszeit wird ihnen innerhalb des Betriebes weniger an Ausbildungsinhalten vermittelt.

Aus diesem Grund sollen sich die Ausbilder bemühen, die Ausbildung wie geplant fortzuführen. Kommt es jedoch zum kompletten Stillstand innerhalb des Unternehmens, ist die Vermittlung von Ausbildungsinhalten nicht mehr realisierbar. Der Arbeitgeber ist jedoch in diesem Sonderfall dazu verpflichtet, den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung zu 100 % über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf das Elterngeld?

Das Elterngeld beträgt in der Regel 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Bei der Berechnung des Elterngeldes werden jedoch Entgeltersatzleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Hierzu zählt auch das Kurzarbeitergeld.

Hierdurch ergeben sich für Eltern, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile, da es bei der Berechnung von Elterngeld keinerlei Berücksichtigung findet.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf Mitarbeiter im Mutterschutz?

Gemäß § 18 Mutterschutzgesetz, haben Frauen, die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen, einen Anspruch auf Mutterschutzlohn. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Aber auch Rechte im Mutterschutz sind an Bedingungen geknüpft. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Wird jedoch Kurzarbeit angeordnet, dann hat die Arbeitnehmerin auch nur im Umfang wie die anderen Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlungen.

Erhalten Mini-Jobber ebenfalls Kurzarbeitergeld?

Arbeitgeber können nur Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Da geringfügige Beschäftigte versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für diese auch keine Kurzarbeit angemeldet werden.

Hinweis: Teilzeitkräfte

Sofern Sie einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen, kann der Arbeitgeber auch für Sie Kurzarbeit anmelden.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf Zeitarbeiter?

Wenn Sie Zeitarbeiter sind, dann erhalten Sie Ihren Lohn nicht von der Firma, bei der Sie im Einsatz sind, sondern von der Zeitarbeitsfirma, bei der Sie angestellt sind. Zeitarbeitsfirmen sind somit ebenfalls von der Kurzarbeit betroffen und müssen in diesem Zusammenhang anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten für Ihre Angestellten finden.

Fraglich ist jedoch, ob Zeitarbeitsfirmen für ihre Leiharbeiter ebenfalls Kurzarbeit anmelden können. Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit sieht in diesem Zusammenhang vor, dass hierfür zwei Bedingungen erfüllt werden müssen. Es muss

  1. deutlich werden, dass die Auftragsschwankungen nicht nur von kurzfristiger Natur sind.
  2. nachgewiesen werden, dass für die Leiharbeiter keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Zeitarbeit vorhanden sind.