Der Sicherheitsabstand
In § 4 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Sicherheitsabstand geregelt. Dort heißt es, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Zudem heißt es in § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO, dass der Vordermann auch nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf, denn auch so wird der Sicherheitsabstand reduziert. Wie groß der Sicherheitsabstand tatsächlich sein muss, schreibt der § 4 Absatz 1 StVO allerdings nicht vor.
Lediglich für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen oder Kraftomnibussen gilt gemäß § 4 Absatz 3 StVO, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten ist.
Wie hoch muss der Sicherheitsabstand nach vorne sein?
Da die StVO keine genauen Werte für den Sicherheitsabstand nennt, kann dieser aufgrund des Bremsweges ermittelt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, je schneller Sie fahren, desto größer muss auch der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sein. Zudem muss auch noch einmal zwischen dem Sicherheitsabstand in geschlossenen Ortschaften und Außerorts unterschieden werden. Hier gelten folgende Faustregeln:
- innerhalb einer geschlossenen Ortschaft: Der Abstand zum Vordermann sollte der Strecke entsprechen, die innerhalb einer Sekunde gefahren wird. Dies wären bei 50 km/h 15 Meter bzw. drei PKW-Längen.
- außerhalb geschlossener Ortschaften: Da die Geschwindigkeit hier höher ausfällt, gilt die Strecke, die innerhalb von zwei Sekunden gefahren wird. Hier kann sich aber auch am Tacho orientiert werden, der Sicherheitsabstand beträgt in der Regel einen halben Tachowert. Auf Autobahnen können Sie sich zudem an den Leitpfosten orientieren, da der Abstand zwischen diesen immer 50 Meter beträgt.
Der Seitenabstand beim Überholen
Dass ein Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden muss, ist den meisten bekannt. Die Straßenverkehrsordnung regelt jedoch den Seitenabstand, der beim Überholen einzuhalten ist. In § 5 Absatz 4 StVO heißt es, dass Sie beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten müssen, insbesondere zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrofahrzeugen.
Vom Überholen im Überholverbot sollten Sie natürlich ganz absehen.
Auch bei diesem Sicherheitsabstand nennt die StVO keine genauen Zahlen, diese spricht erneut von einem ausreichenden Seitenabstand. In diesem Fall muss sich an der Rechtsprechung orientiert werden. Die meisten Gerichte haben daher folgende Seitenabstände als ausreichend angesehen:
- Für einspurige Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gilt ein Abstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts
- Zu mehrspurigen Fahrzeugen wie PKWs oder LKWs sollte ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden
- Der Seitenabstand zu wartenden Bussen sollte mindestens zwei Meter betragen
Hinweis: Auf Straßenbedingungen achten
An diesen Werten sollten Sie sich nicht zu stark festhalten. Auch die individuellen Straßenbedingungen müssen beim Überholen mit berücksichtigt werden. So sollte der Seitenabstand bei starkem Wind beispielsweise größer ausfallen.
Unterschiedliche Abstandsmessungsmethoden
Die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes stellt eine große Gefahr für den Straßenverkehr dar. Bei der Messung des Sicherheitsabstandes können mehrere Methoden herangezogen werden:
- Abstandsmessung durch Videonachfahrsystem: Bei dieser Abstandsmessung wird ein ProVida-System in ein Polizeiauto integriert. Die Polizei, welche meist in einem Zivilfahrzeug unterwegs ist, kann dann mit einer Kamera und einem Sensor den Abstandsverstoß feststellen und hat diesen zudem gleich dokumentiert.
- Die Videoabstandsmessanlage: Dieses Messverfahren findet mit zwei Kameras statt. Hierbei filmt die erste Kamera den Verkehr zwischen vorher festgelegten Markierungen auf der Straße und misst den Abstand zwischen den Fahrzeugen. Damit der Abstandsverstoß auch eindeutig zugeordnet werden kann, filmt eine zweite Kamera den Fahrer. Meist ist diese Form der Abstandsmessung über der Autobahn an Brücken installiert.
- Brückenabstandsmessverfahren: Auch bei diesem Messverfahren werden zwei Kameras auf einer Brücke befestigt. Zuerst wird Ihr Abstandsverhalten im Fernbereich festgestellt. Danach wird im Nahbereich der Abstand zum Vordermann ermittelt.
- Die optische Abstandsmessung: Bei diesem Verfahren misst die Polizei den Sicherheitsabstand zwischen bei Fahrzeugen mithilfe einer Laserpistole.
Hinweis: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Sie sollten einen Bußgeldbescheid prüfen lassen. Häufig liegen Fehler im Bußgeldbescheid, zum Beispiel Messfehler vor, die dann zur Einstellung des Verfahrens führen können. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann daher sinnvoll sein.
Bußgelder bei einem Abstandsverstoß
Bei der Bemessung des Bußgeldes wird zwischen Abstandsverstößen mit mehr als 80 km/h, mehr als 100 km/h und mehr als 130 km/h unterschieden.
Hinweis: Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit unter 80 km/h
Bei einem Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit unter 80 km/ lag, müssen Sie lediglich mit einem Bußgeld rechnen. Dies beträgt in der Regel 25,00 EUR, sollten Sie jemanden gefährdet haben 30,00 EUR und wenn es zu einer Sachbeschädigung gekommen ist 35,00 EUR.
Bei einem Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit zwischen mehr als 80 km/h und 99 km/h, erhalten Sie folgendes Bußgeld, Punkte in Flensburg und Fahrverbot:
Bei einem Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 km/h und 129 km/h, müssen Sie mit folgenden Bußgeld, Punkten in Flensburg und Fahrverbot rechnen:
Bein einem Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h müssen Sie mit folgendem Bußgeld, Punkten in Flensburg und Fahrverbot rechnen:
Welche Auswirkungen hat ein Abstandsverstoß während der Probezeit?
Haben Sie als Fahranfänger den Mindestabstand nicht eingehalten, dann müssen Sie neben den normalen Folgen wie die Zahlung eines Bußgeldes noch mit weiteren Konsequenzen rechnen. Innerhalb der Probezeit werden Verkehrsverstöße in A- und B-Delikte unterteilt. Der Abstandsverstoß zählt zu den A-Delikten und somit zu den schweren Verkehrsverstößen. Begehen Sie einen A-Verstoß innerhalb der Probezeit, müssen Sie mit einer Probezeitverlängerung von zwei Jahren und der Teilnahme an einem Aufbauseminar rechnen.