Nötigung im Straßenverkehr: ein Straftatbestand

Im Gegensatz zu vielen Ordnungswidrigkeiten der Straßenverkehrsordnung handelt es sich bei der Nötigung im Straßenverkehr um einen Straftatbestand. Dieser ist wie die Nötigung außerhalb des Straßenverkehrs in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

” (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Diese Regelung findet auch im Straßenverkehr Anwendung. Das bedeutet, dass ein Verkehrsteilnehmer dann eine Nötigung begeht, wenn er mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer

  • Handlung,
  • Duldung
  • oder Unterlassung

nötigt. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter durch Gewalt oder Androhung einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten nötigen möchte. Im Straßenverkehr geschieht dies häufig durch Drängeln, Schneiden, Ausbremsen, den dauernden Gebrauch der Lichthupe, dichtes Auffahren oder durch starkes Bedrängen.

Ist Nötigung im Straßenverkehr immer eine Straftat?

Diese Formen der Nötigung können auch nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Entscheidend sind die genauen Umstände des Hergangs, die Intensität des Täterverhaltens und der Vorsatz und das Ziel des Täters. Ein dichtes Auffahren alleine ist eine Ordnungswidrigkeit. In Verbindung mit einem durchgängigen Betätigen der Lichthupe liegt eine Nötigung vor.

Im Unterschied zur Ordnungswidrigkeit wird bei einem Straftatbestand nicht nur eine Verkehrsregel gebrochen, sondern ein anderer Verkehrsteilnehmer soll dadurch sein Verhalten an den Willen des Täters anpassen.

Was sind Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr?

Klassische Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr:

  • Ausbremsen: Grundloses Bremsen oder ein überraschender Fahrbahnwechsel gilt als Gewalteinwirkung.
  • Auffahren: Darunter wird das Drängeln verstanden. Es handelt sich also um ein wissentliches, absichtliches, ständiges und sehr dichtes Auffahren durch den Täter, meist in Verbindung mit der dauernden Betätigung der Lichthupe.
  • Überholbehinderung: Absichtliche Behinderungen im Rahmen des Überholens, zum Beispiel ein absichtliches Langsamfahren mit plötzlichem Ausscheren, ein beharrliches Linksfahren oder eine schikanöse sonstige Behinderung.

Wann liegt Gewalt bei der Nötigung im Straßenverkehr vor?

Im engen Begriff von Gewalt ist der Einsatz körperlicher Gewalt gemeint. Wenn ein Verkehrsteilnehmer also tatsächliche, körperliche Gewalt ausübt, liegt in jedem Fall eine Nötigung vor. Daneben gibt es auch den weiten Begriff von Gewalt. Dieser ist gemeint, wenn der Täter psychischen Druck ausübt, um das Opfer zu einem erwünschten Verhalten zu nötigen. Die Psyche des Opfers wird also so beeinflusst, dass dieses dem Druck des Täters nachkommt. Im Straßenverkehr kommen beide Formen der Gewalt vor. Gewalt in der weiten Form wird aber weitaus öfter ausgeübt.

Was ist ein empfindliches Übel?

Neben der tatsächlichen Anwendung von körperlicher oder psychischer Gewalt, liegt auch Nötigung vor, wenn der Täter mit einem empfindlichen Übel droht. Dies bedeutet, dass der Täter dem Opfer verbal oder nonverbal mit Nachteilen droht, wenn es seinen Wünschen nicht nachkommt. Das Opfer ist somit in seiner freien Entscheidung eingeschränkt, weil es ansonsten Nachteile in Kauf nehmen müsste. Dies kann alleine der Nachteil sein, dass es weiter bedrängt wird und um die eigene Sicherheit fürchten muss.

Die Anzeige wegen Nötigung

Wurden Sie als Verkehrsteilnehmer Ihrer Meinung nach genötigt, können Sie Strafanzeige gegen den Täter stellen. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  1. Überlegen Sie, ob es die Sache wert ist. Als Anzeigeerstatter müssen Sie zeitliche Aufwendungen in Kauf nehmen und im Zweifel sogar vor Gericht aussagen.
  2. Nehmen Sie alle Daten zum Vorfall auf. Insbesondere das Kennzeichen des Täters, die Fahrzeugmarke und den Fahrzeugtyp, die Farbe des Autos, die Beschreibung des Fahrers, Ort, Datum und Uhrzeit.
  3. Die Anzeige können Sie persönlich bei der örtlichen Polizeiwache, telefonisch oder online über die Onlinewache Ihres Bundeslandes stellen. Machen Sie möglichst genaue Angaben.

Was passiert nach der Anzeige?

Wenn Sie die Anzeige gestellt haben, wird die Polizei die Ermittlungen aufnehmen. Dazu versucht sie den Fahrer zu ermitteln. Ist ihr dies gelungen, erhält der Verdächtige eine Vorladung oder eine schriftliche Aufforderung sich zur Sache zu äußern. Je nach Rückmeldung und Sachverhalt übergibt sie die Sache im Anschluss an die Staatsanwaltschaft, die eine Strafe verhängen oder eine Verhandlung ansetzen kann. Im Falle einer Verhandlung muss das Opfer vor Gericht aussagen.

Und wenn Aussage gegen Aussage steht?

Nicht selten steht es nach der Ermittlung oder vor dem Gericht Aussage gegen Aussage. Einen leichten Glaubensvorteil hat jedoch das Opfer. Dieses hat keinerlei Vorteile durch die Verurteilung des Täters und nimmt sogar den notwendigen Papierkram und das Erscheinen vor Gericht in Kauf. Ansonsten entscheidet das Gericht jedoch nach eigenem Ermessen. Ohne Zeugenaussagen wird es keine Verurteilung geben können.

Hinweis: Kein Schmerzensgeld wegen Nötigung

Ein Schmerzensgeld wegen Nötigung kann das Opfer nicht unbedingt verlangen. Dies ist nur möglich, wenn es in Folge der Nötigung zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen ist.

Wie sollten Sie als Täter auf ein Ermittlungsverfahren reagieren?

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung oder eine schriftliche Aufforderung zur Aussage erhalten, sollten Sie sich gut überlegen, wie Sie handeln. Bereits im ersten Kontakt zur Polizei können die Details entscheidend sein für das spätere Verfahren oder Strafmaß. Sie sollten sich daher von einem Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Sie erste Schritte unternehmen.

Das Strafmaß für eine Nötigung im Straßenverkehr

§ 240 StGB enthält bereits das maximale Strafmaß für eine Nötigung im Straßenverkehr. Demnach kann ein Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe kommt in der Praxis jedoch meist nur vor, wenn die Nötigung zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder anderen schwerwiegenden Folgen geführt hat.

In den meisten Fällen wird eine der weiteren Strafen verhängt:

  • Geldstrafe
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
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  • ein bis sechs Monate Fahrverbot vor.

Beim Entzug der Fahrerlaubnis kann das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängen. Erst danach darf die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, können Sie eventuell ein Fahrverbot umgehen.

Die Geldstrafe beträgt in der Regel 20 bis 40 Tagessätze. Ein Tagessatz entspricht immer 3,33 % des Monatsnettogehaltes des Täters. Bei einem monatlichen Nettogehalt von 2.000 EUR entsprächen 40 Tagessätze demnach einer Geldstrafe von 2.666 EUR.

Befindet sich der Täter zum Zeitpunkt der Nötigung noch in der Probezeit des Führerscheins, liegt ein schwerwiegender Verkehrsverstoß vor, der den Besuch eines Aufbauseminars notwendig macht. Durch Verkehrsverstöße in der Probezeit verlängert sich diese auf vier Jahre. Bei weiteren Verstößen kann es in weiteren Stufen bis zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen.