Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung

Mithilfe eines Aufhebungsvertrages, auch Auflösungsvertrag genannt, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein solcher Vertrag kann von beiden Seiten initiiert werden. Die Interessen, die damit verfolgt werden, unterscheiden sich allerdings von Grund auf.

Aufhebungsvertrag: Welcher Zweck damit verfolgt wird

Arbeitgeber nutzen Aufhebungsverträge häufig, um rechtlichen Unsicherheiten aus dem Wege zu gehen. Kurzum bedeutet das: Der Arbeitgeber zweifelt an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung und möchte so eine mögliche Kündigungsschutzklage vermeiden. Dem Arbeitnehmer wird dabei eine Abfindung in Aussicht gestellt. Die soll ihn zur Unterschrift bewegen.

Kündigungsfristen umgehen

Auch Kündigungsfristen lassen sich mithilfe eines Aufhebungsvertrages umgehen. Vor allem Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz können Arbeitgeber in der Regel nur schwer kündigen. Möchte er sie aber dennoch aus dem Betrieb haben, greift er zum Aufhebungsvertrag.

Dabei sind Aufhebungsverträge keine Einbahnstraße! Auch Sie als Arbeitnehmer können Ihren Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Wenn Sie beispielsweise eine neue Stelle gefunden haben und diese vor Ende Ihrer Kündigungsfrist antreten möchten.

Tipp: Abwarten und Ansprüche prüfen

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, lassen Sie sich nicht von der Abfindungssumme beeindrucken. Fordern Sie Bedenkzeit ein und prüfen Sie Ihre Ansprüche. Es kann unter Umständen sein, dass Sie besser dabei wegkommen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Kündigung ausspricht.

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Aufhebungsvertrag: Konsequenzen richtig einschätzen

Da ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf beiderseitigem Einverständnis beruht, ist es wichtig, die eigenen Konsequenzen genau einschätzen zu können. Der Grund: Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, kommen Sie davon nur schwer wieder los. Eine Anfechtung ist zwar grundsätzlich möglich, doch erfordert das triftige Gründe, die Sie auch beweisen müssen.

Wichtig: Vorteile eher auf Arbeitgeberseite

Aufhebungsverträge sind in erster Linie für den Arbeitgeber interessant. Die Vorteile für Arbeitnehmer sollten nicht überschätzt werden. Denn: Auch wenn sich der Arbeitgeber im Hinblick auf eine Abfindung großzügig zeigt, wäre die vermutlich auch bei einer ordentlichen Kündigung drin. Bei letzterer müssen Sie allerdings keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten.

Haben Sie bereits eine neue Stelle in Aussicht, kann ein Aufhebungsvertrag hingegen von Vorteil sein. So kann etwa der Beendigungszeitpunkt frei gewählt werden. Kündigungsfristen können verkürzt oder verlängert werden, vorausgesetzt, Ihr Arbeitgeber ist einverstanden.

Mit einem neuen Job in der Hinterhand können Sie außerdem entspannter über die Höhe der Abfindung Verhandeln. Werden Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einig, kündigen Sie. Der neue Arbeitgeber wartet schließlich schon.

Nachteile eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag kann mit wesentlichen Nachteilen für Arbeitnehmer*innen verbunden sein. Allem voran: eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (kurz ALG I).

Haben Sie keinen neuen Job in Aussicht, sollten Sie sich ganz genau überlegen, ob Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Da die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses dabei grundsätzlich auf dem Einverständnis beider Seiten beruht, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel auch eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Der Grund: Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag werden gleichartig gewertet.

Tipp: Sperrzeit kann vermieden werden

Eine Sperrzeit für das ALG I durch die Arbeitsagentur kann umgangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst eine ordentliche betriebs- oder personenbedingte Kündigung “mit Bestimmtheit in Aussicht” ausspricht. Im Anschluss kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

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Anspruch auf Kündigungsschutz entfällt

Mit dem Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages, erlischt Ihr Anspruch auf Kündigungsschutz. Der Grund: Da Sie freiwillig einwilligen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie keinen Schutz durch das Arbeitsrecht benötigen.

Das gilt im Übrigen auch für Arbeitnehmer*innen, die Sonderkündigungsschutz genießen. So können Arbeitnehmer*innen, die sich beispielsweise in Elternzeit befinden zwar einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Sie geben damit aber auch ihren Sonderkündigungsschutz auf.

Kündigungen können von Arbeitgebern nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland vor allem auf die Belange von Arbeitnehmer*innen ausgelegt. Daher sind Kündigungen an strikte Bedingungen geknüpft. Dazu zählen u.a.:

  • die Einhaltung bestimmter Formalien
  • die Währung von Kündigungsfristen
  • die Anhörung eines Betriebsrates, sofern vorhanden

All diese Bedingungen werden nichtig, willigt ein Arbeitnehmer in einen Aufhebungsvertrag ein. Vor diesem Hintergrund, ist es umso wichtiger, Chancen und Risiken genau abzuwägen. Sind Sie sich unsicher, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten. Unter Berücksichtigung Ihres Arbeitsvertrages prüft dieser, ob Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen oder auf eine Kündigung warten sollten.

Welche Punkte sollten in einem Aufhebungsvertrag beachtet werden?

Ehe Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie die wichtigsten Inhalte checken:

  • das Datum, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet
  • finanzielle Regelung von laufenden Zahlungen wie Gehalt, Provisionen, Weihnachtsgeld u. ä.
  • Umgang mit vorhandenem Urlaubsanspruch
  • Höhe der Abfindung und ihre Fälligkeit
  • Arbeitszeugnis und dessen Inhalt
  • nachvertragliche Regelungen wie Wettbewerbsverbot
  • Rückgabezeitpunkt von Firmeneigentum wie Rechner, Mobiltelefon, Geschäftswagen

Angaben in einem Aufhebungsvertrag

Ohne Zwischenzeugnis keine Unterschrift

Es kommt vor, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Meinungen darüber bestehen, wie das Arbeitszeugnis auszufallen hat. Wenn Sie noch vor Unterzeichnen des Aufhebungsvertrages auf ein Zwischenzeugnis bestehen, so haben Sie die Möglichkeit, dieses Zeugnis als Druckmittel einzusetzen.

Der Aufhebungsvertrag wird erst unterschrieben, wenn alles mit dem Zeugnis seine Richtigkeit hat. Nachdem das eigentliche Arbeitszeugnis nicht ohne konkreten Grund schlechter als das Zwischenzeugnis ausfallen darf, schaffen Sie sich hier zusätzliche Sicherheit. Von den versteckten Codes in Arbeitszeugnissen wie “… bemühte sich = wollte vielleicht, aber konnte nichts” haben Sie sicher schon gehört.

Aufhebungsvertrag: Nur auf dem Papier von Wert

Aufhebungsverträge müssen grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Das ist auch im § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eindeutig festgehalten. Heißt: Der Vertragsinhalt muss auf Papier festgehalten sein. Gültigkeit erlangt der Aufhebungsvertrag erst, wenn beide Parteien unterschrieben haben.

Hinweis: Elektronischer Weg ausgeschlossen

Bietet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag per E-Mail an, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Ein Aufhebungsvertrag muss in Papierform geschlossen werden.

Warum es Sinn macht, einen Anwalt zu Rate zu ziehen

Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, ist eine Rechtsberatung im jedem Fall empfehlenswert. Ein Fachanwalt erkennt schnell, ob die angebotene Abfindung realistisch und alle formellen Ansprüche erfüllt sind. Entscheidend in dem Kontext ist vor allem der sogenannte Bestandsschutz.

Hinweis: Kündigungsschutzgesetz ist Bestandsschutzgesetz

Oberstes Ziel des Kündigungsschutzgesetzes ist es, Arbeitsverhältnisse zu erhalten – den Bestandsschutz zu wahren.

Die wichtigste Leistung eines Rechtsanwalts besteht in dem Zuge darin, die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung als Alternative zum Aufhebungsvertrag zu prüfen. Dabei liegt der Fokus auf der Chance, mithilfe einer Kündigungsschutzklage, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Möchten Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten, können Sie eine Einschätzung über eine zu erwartende Abfindung anfordern. Das erleichtert es Ihnen, eine fundierte Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Aufhebungsvertrages zu treffen.

Wichtig: Mit Zustimmung entfällt Recht auf Kündigungsschutzklage

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, gibt es in der Regel kein Zurück mehr. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Ihnen angebotenen Konditionen deutlich unter denen lagen, die Sie mit einer Kündigungsschutzklage hätten erwirken können, haben Sie Ihre Optionen auf Weiterbeschäftigung bzw. eine gerechte Abfindung verspielt.

Später den Aufhebungsvertrag wegen Täuschung, Drohung oder des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu beseitigen, ist äußerst kompliziert. Daher ist ein Unterschreiben ohne vorherigen Rat auch sehr gefährlich.

Das Gebot fairen Verhandelns besagt, dass Arbeitgeber rechtswidrig handeln, wenn diese im Zuge von Vertragsverhandlungen eine psychische Drucksituation schaffen oder ausnutzen und dem Vertragspartner somit eine freie und überlegte Entscheidung erschweren. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen, dass der Arbeitgeber rechtswidrig gehandelt hat. Und das gestaltet sich äußerst schwierig.

 

Abfindung: Zeigen Sie Verhandlungsgeschick

Die Höhe einer Abfindung hängt von unterschiedlichen Parametern ab. Haben Sie schon etwas von der Faustformel “ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr” gehört? Dann vergessen Sie diesen Regelsatz gerne wieder. Gerade bei Aufhebungsverträgen ist in dem Zusammenhang Verhandlungsgeschick gefragt. Verschenken Sie kein Geld.

Folgende Fragestellungen sollten Sie der Berechnung einer Abfindung zugrunde legen:

  • Wie stark ist Ihr Kündigungsschutz?
  • Wie eilig hat es Ihr Arbeitgeber, Sie loszuwerden?
  • Gibt es einen Sozialplan, der Abfindungen vorsieht?
  • Wie stehen Ihre Chancen, in absehbarer Zeit eine neue Anstellung zu finden?
  • Wie finanzstark ist Ihr Arbeitgeber?
  • Bestehen weitere Ansprüche wie Resturlaub, Provisionen oder Boni?

Doch nicht nur die Abfindungshöhe und deren Fälligkeit spielen eine Rolle. Im Aufhebungsvertrag sollten auch das Datum, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, enthalten sowie ein Arbeitszeugnis, der Rückgabezeitpunkt von Firmeneigentum und Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geregelt sein.

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag basiert auf dem Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei reicht es allerdings nicht, sich auf elektronischem Weg, also per E-Mail oder SMS, zu einigen. Ein Aufhebungsvertrag bedarf immer einer Schriftform, unterschrieben von beiden Parteien.

Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?

Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, ist er rechtskräftig. Davon wieder los zu kommen, gestaltet sich in der Regel schwer.

Zwar ist es möglich, unter besonderen Umständen, einen Aufhebungsvertrag anzufechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen können allerdings nur äußerst selten erfüllt werden.

Widerruf bei Androhung einer Kündigung

Einer der wenigen Gründe, warum ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden kann, ist eine Kündigungsandrohung. Stellt Sie Ihr Arbeitgeber vor die Wahl, entweder Vertrag oder Kündigung, und haben Sie sich einschüchtern lassen, bestehen Chancen zur Anfechtung.

Wichtig: Sie sind in der Beweislast

Wollen Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten, müssen Sie widerrechtliches Verhalten Ihres Arbeitgebers beweisen.

Da es in der Regel keine schriftliche Androhung gibt, sondern nur die unter vier Augen, wird es problematisch, dies vor dem Arbeitsgericht erfolgreich zu belegen.

Aufhebungsvertrag? Danke, nein!

Ihr Chef hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag angeboten, doch Sie wollen ablehnen? Das können Sie. Denn anders als eine Kündigung, basiert ein Aufhebungsvertrag auf beiderseitigem Einverständnis. Wahrscheinlich wird Ihr Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung reagieren. In gewissen Fällen kann das für Sie allerdings von Vorteil sein.

Was passiert, wenn Sie die Unterschrift verweigern?

Antwortet Ihr Arbeitgeber auf den ihrerseits abgelehnten Aufhebungsvertrag mit einer Kündigung, prüfen Sie, ob sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Damit schaffen Sie sich die erneute Chance, einen Aufhebungsvertrag in Form eines Vergleichs auszuhandeln – ohne Sperre beim ALG. Auch ein ausstehendes oder zu Ihren Ungunsten ausgestelltes Zeugnis kann vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.

Wie lehnen Sie einen Aufhebungsvertrag richtig ab?

Mitunter kommt es durchaus vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer mittels Aufhebungsvertrag schlichtweg „billig loswerden” möchten. Und das nicht nur im übertragenen Sinn. Dann verstecken sich vielleicht in diesem Vertrag Klauseln, die auf den ersten Blick für Sie nicht nachvollziehbar sind. Übt Ihr Arbeitgeber zu viel Druck aus, dann verweigern Sie die Unterschrift.

Kommen Sie nicht auf einen gemeinsamen Nenner, gibt es ebenfalls keinen Grund zu unterschreiben. Wenn Sie sich ganz bewusst gegen die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages entschieden haben, können und sollten Sie die Unterschrift verweigern.

Vorsicht: Nicht sofort unterschreiben

Erst wenn Sie alle Vor- und Nachteile gründlich hinterleuchtet haben, kann es an den Aufhebungsvertrag gehen. Ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Bitten Sie um zeitlichen Spielraum, der Ihnen vom Arbeitgeber zugestanden werden muss.

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