Lebensversicherung als Vorsorge

Viele Menschen haben zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen, wie der Rentenversicherung, eine private Lebensversicherung abgeschlossen, um sich abzusichern, falls beispielsweise die Leistungen der Pflegeversicherung im Alter nicht ausreichen. Die Vor- und Nachteile von betrieblicher Altersvorsorge überzeugen auch nicht immer, sodass lange Lebensversicherungen als Inbegriff der sicheren Anlage galten. Doch Kündigungen von Versicherern und niedrige Zinsen haben das Vertrauen vieler Anleger erschüttert.

Das dauerhaft niedrige Zinsniveau ermöglicht es den Versicherern oft noch nicht einmal mehr, den Garantiezins zu erreichen. Wenn sich aufgrund des geringen Wertezuwachses die Lebensversicherung nicht mehr lohnt, bestand lange nur die Möglichkeit der Kündigung. Aufgrund der geringen Rückkaufswerte bedeutet das für Sie jedoch ein Verlustgeschäft.

Zur Niedrigzinsphase und den damit verbundenen fallenden Renditen kommen zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten der Versicherer. Viele Anbieter haben sich sogar entschieden, die Sparte Lebensversicherung zu verkaufen oder die Angebote drastisch reduziert.

Das hat verschiedene Gründe. Die Rendite einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist aufgrund des eher konservativen Anlageplans ohnehin schon schlechter. Selbst wenn es bei alten Verträgen noch eine hohe Garantieverzinsung gibt, sind hohe Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie die sogenannten Risikokosten zunächst davon abzuziehen.

Durch die derzeit niedrigen Zinsen bleibt kein Raum mehr für die Versicherer, Überschüsse zu erwirtschaften. Bei fondsgebundenen Versicherungen kann es sogar passieren, dass Sie Verluste einfahren. Im Vergleich zu anderen Anlageplänen ist eine Lebensversicherung relativ unflexibel.

Alternativ zur Kündigung kann eine Lebensversicherung verkauft oder beliehen werden. Als Verbraucher haben Sie mit dem Widerruf der Lebensversicherung eine Option, die für Sie deutlich lukrativer ist. Der zur Rückabwicklung des Vertrages führende Widerruf kommt übrigens auch bei verschiedenen Rentenversicherungen infrage.

Welche Risiken birgt der Abschluss der Lebensversicherung?

Je nachdem, wo Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben, ist es ebenfalls möglich, dass der Versicherungsmakler Ihnen ein unpassendes Produkt verkauft hat, weil eine entsprechend hohe Provision winkt. Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Problem erkennen und an Ihr Erspartes möchten, müssen Sie mit hohen Einbußen rechnen.

Die Versicherung wird Ihnen bei einer Kündigung nur den Rückkaufswert auszahlen. Dieser fällt niedriger aus als die von Ihnen eingezahlten Einlagen. Außerdem werden happige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt und weitere angefallene Kosten von der Summe abgezogen.

Lebensversicherung kündigen: Alternative

Der Gesetzgeber öffnet Ihnen eine Hintertür, um aus Ihrer Lebensversicherung ohne allzu große finanzielle Einbußen zu kommen. Das Zauberwort heißt: Widerruf. Sicher fragen Sie sich, wie es möglich sein soll, einen Vertrag für eine Lebens- oder Rentenversicherung zu widerrufen, wenn dieser bereits Jahre oder gar Jahrzehnte alt ist.+

Korrekt ist, dass es für einen Widerruf eine Frist von 14 oder 30 Tagen gibt, nach deren Ablauf das Widerrufsrecht eines Versicherungsvertrages erloschen ist.

Die gilt allerdings nur, wenn Sie vom Versicherer wirksam über dieses Recht aufgeklärt wurden. Hat das nicht stattgefunden, hat die Widerrufsfrist gar nicht erst begonnen und ist somit endlos ausdehnbar. Grundlage für diese Art Widerruf bildet das Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) des Bundesgerichtshofes (BHG).

Im Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde beschlossen, dass der Widerruf einer Lebensversicherung, die ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurde, selbst Jahre später noch wirksam sein kann.

In welchen Fällen sind Lebensversicherungen leicht zu widerrufen?

Ihnen steht außerdem eine Entschädigung gegen die Versicherung für Ihre überlassenen Beiträge zu. BGH und EuGH beziehen sich auf eine Regelung im § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), das vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 gültig war, und die mittlerweile unwirksam ist.

Diese Regelung wurde von den meisten Anbietern damals in die Verträge übernommen, weshalb Sie Ihre Lebensversicherung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrungen noch heute problemlos widerrufen können. Anspruch auf sämtliche eingezahlte Beträge haben Sie, sobald Sie die Widerrufserklärung an den Versicherer übermittelt haben.

Tipp: Recht auf Widerruf prüfen

Bevor Sie die Lebensversicherung kündigen, prüfen Sie unbedingt, ob Sie das Recht haben, zu widerrufen. Der Versicherer muss Ihnen dann deutlich mehr zurückzahlen als bei einer regulären Kündigung.

Das liegt nicht zuletzt daran, dass Sie Anspruch auf die Zinsen haben, die der Versicherer mit dem Geld erwirtschaftet hat. Diese Rendite liegt in der Regel über dem Garantiezins, denn Maßstab für die Berechnung ist immer die Eigenkapitalrendite der Versicherer.

Widerruf der Lebensversicherung

Das BHG-Urteil betrifft Schätzungen zufolge um die 108 Millionen Versicherungsverträge in Deutschland. Anders ausgedrückt: Prämien von etwa 400 Milliarden EUR könnten von einem Widerruf betroffen sein. Für Sie bedeutet das, vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, wenn Sie zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Police für eine Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen haben.

Falls ja, hat der Versicherungsanbieter Ihnen vor oder während des Antrages möglicherweise nicht alle relevanten Verbraucherinformationen zur Verfügung gestellt. Vor allem hätten Sie ordnungsgemäß auf Ihr Recht auf Widerruf hingewiesen werden müssen, damit die Einspruchsfrist beginnen kann.

Es gibt etliche Formfehler, die den Versicherungen damals in der Widerrufsbelehrung unterlaufen sind. Berechtigt zum Widerruf sind Sie unter anderem, wenn

  • Ihnen keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.
  • die Widerrufsbelehrung in den Vertragsunterlagen nicht speziell hervorgehoben ist, sodass sie kaum auffindbar ist.
  • die Fristen, innerhalb derer Sie Widerruf erheben können fehlten, falsch oder missverständlich angegeben sind.
  • in nach dem 1. August 2001 abgeschlossenen Policen der Hinweis nicht vorhanden ist, dass der Widerruf in Schriftform erfolgen muss.
  • Sie nicht darüber unterrichtet wurden, dass es ausreicht, wenn Sie den Widerruf rechtzeitig abgeschickt haben
  • der Versicherer behauptet, dass Ihr Widerruf innerhalb der gesetzten Frist bei der Gesellschaft angekommen sein muss.

Welche Versicherungsverträge können widerrufen werden?

Widerspruch einlegen können Sie grundsätzlich bei einem

  • laufenden,
  • bereits regulär abgelaufenen oder
  • gekündigten Vertrag.

Doch nicht nur der Zeitraum, in dem Sie die Police abgeschlossen haben, ist entscheidend für den Widerruf, sondern auch die Art der Police.

  • Lebens- oder Rentenversicherung:
    Ein Widerruf ist sowohl bei einem Vertrag ohne Fondsanlage als auch bei einer fondsgebundenen Police möglich. Das betrifft ebenfalls Förderrenten (Riester-Rente), aber auch Basisrenten (Rürup-Rente), sofern die Verträge in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossen wurden.
    Außerdem fielen in vielen Policen aus dem Zeitraum zum Teil unwirksame Klauseln zum Rückkaufswert auf. Haben Sie die Versicherung bereits gekündigt oder beitragsfrei gestellt, besteht eventuell die Möglichkeit einer Nachforderung Ihrerseits.

    Achtung: Besonderheit von Riester-Verträgen

    Da Riester-Banksparpläne oder Riester-Fondssparpläne über Banken laufen, können Sie hier keinen Widerruf einlegen.

  • Risikolebensversicherung:
    Bei einer Risikolebensversicherung werden nur geringe Beträge angespart, daher dürfte der Widerruf hier nicht relevant und allenfalls in Ausnahmefällen angebracht sein. Beachten Sie zudem, dass Sie die Risikolebensversicherung steuerlich absetzen können.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung:
    Hier verhält es sich mit der Konzeption des Vertrages und dem Widerruf ähnlich wie bei einer Risikolebensversicherung. Da es sich hierbei um einen wirklich wichtigen Bereich der Vorsorge handelt, sollten Sie bei Unzufriedenheit besser darüber nachdenken, den Anbieter zu wechseln. Prüfen Sie auch genau: Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung denn eigentlich? Und in welchen Fällen die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Hinweis: Widerrufs- oder Rücktrittsrecht?

Haben Sie bereits beim Antrag der Lebensversicherung alle Verbraucherinformationen ausgehändigt bekommen, haben Sie keinen Vertrag nach dem Police-Modell abgeschlossen. Bei dem sogenannten Antrags-Modell gilt statt Widerruf das Rücktrittsrecht. Juristisch ist das ein Unterschied, doch in der Praxis sind Sie mit den Versicherungsnehmern eines Police-Modells gleichgestellt.

Hat Sie der Versicherer nicht korrekt oder unzureichend belehrt, begann die Rücktrittsfrist von 30 Tagen niemals zu laufen. Überprüfen Sie im Vertrag, ob die Belehrung zum Beispiel nicht besonders im Druckbild hervorgehoben ist.

Widerruf ohne Verlust

Eine allgemeingültige Antwort, ob sich der Widerruf für Ihren Versicherungsvertrag lohnt, gibt es nicht. Geprüft wird der Einzelfall. Trotzdem gibt es einige Punkte, an denen Sie sich orientieren können:

Widerruf lohnt sich vor allem bei jüngeren Verträgen

Haben Sie zwischen 2005 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen, lohnt sich am ehesten für Sie der Widerruf. Die in diesen Jahren unterzeichneten Policen sind in der Auszahlung nicht mehr steuerfrei.

Der aktuelle Wert des Vertrages ist meist noch niedriger als die von Ihnen eingezahlten Beiträge. Zudem liegt die Anfangsphase, in der hohe Abschlusskosten subtrahiert wurden, noch nicht so viele Jahre zurück und die Risikobeiträge des Versicherungsschutzes fallen nicht so stark ins Gewicht.

Bei Verträgen aus den 1990ern ist bei einem Widerruf Vorsicht geboten. Hier existiert noch das Privileg der steuerfreien Auszahlung der Kapitallebensversicherung und die Vertragsentwicklung verlief trotz hoher Abschlusskosten meist erfreulich. Bei einer Kapitallebensversicherung sollten Sie bedenken, dass die Verzinsung damals deutlich höher war als heute. Vor einem Widerruf empfiehlt es sich, die Rendite gründlich durchzurechnen.

Widerruf empfehlenswert bei geringen Risikoanteilen

Manche Verträge weisen einen erheblichen Anteil an zusätzlichem Versicherungsschutz auf. Je spartanischer Ihre Police ausfällt, desto eher lohnt sich ein Widerruf. Typische Beispiele wären

  • keine oder eine nur sehr niedrige Todesfallsumme,
  • ein fehlender Unfallschutz oder
  • keine Absicherung bei Berufsunfähigkeit.

Anders sieht die Situation bei einem Versicherungsvertrag aus, der die Lebensversicherung mit einer echten Berufsunfähigkeitsversicherung koppelt. Das bedeutet, Sie erhalten bei Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente. Statt Widerruf wäre es in den meisten Fällen besser, den Sparanteil der Hauptversicherung zu reduzieren.

Bei einer Riester-Versicherung kommt es auf den Vertragswert an

Bei Widerruf eines Riester-Vertrages werden Ihnen Zulagen und Steuerrückzahlungen abgezogen, die sich über die Laufzeit hinweg angesammelt haben. Vergleichen Sie daher vor dem Widerruf die eingezahlten Beiträge mit dem Vertragswert. Da auch bei einer Riester-Versicherung hohe Abschlusskosten angefallen sind, kann sich im Einzelfall ein Widerruf trotzdem lohnen.

Rückerstattung und Abzüge bei Widerruf

Ist Ihr Widerruf erfolgreich, erhalten Sie sämtliche eingezahlten Beiträge zurück. Außerdem haben Sie Anspruch auf die Zinsen, die beim Wirtschaften mit dem von Ihnen angelegten Geld erwachsen sind. Es gilt für den Zinssatz die Eigenkapitalrendite des Versicherers.

Tipp: Widerruf trotz abgelaufener Versicherung

Ist Ihre Lebensversicherung bereits abgelaufen oder haben Sie gekündigt, können Sie den Vertrag oft trotzdem noch widerrufen. Sie erhalten dann eine entsprechende Nachzahlung. In der Regel machen die Zinsen den Löwenanteil der Rückzahlung aus.

Laut aktueller Rechtsprechung müssen Sie dabei jedoch beweisen, dass der Versicherer Ihr Kapital auch tatsächlich genutzt hat. Wie der BGH am 11. November 2015 entschieden hat (Az. 513/14), reicht Ihre bloße Vermutung, dass der Anbieter einen Gewinn auf der Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinses erzielt hat, nicht aus.

Fordern Sie daher eine beliebige Summe über dem Basiszinssatz, springt im Ernstfall dabei für Sie vor Gericht nur ein Teilsieg heraus. Setzen Sie den Betrag zu gering an, entsteht Ihnen ein Nachteil.

Schalten Sie daher am besten einen Rechtsanwalt ein, um die Summe zu erhalten, die Ihnen zusteht. Erfolg könnten Sie auch haben, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, dass der Versicherer von den Verwaltungskosten profitiert hat. Nutzungsersatz gibt es hingegen nicht für die Risiko- und Abschlusskosten.

Beispiel: Berechnung Nutzungsersatz

Anhand des vorliegenden Geschäftsberichtes des Versicherers im Vertragszeitraum hatte das Oberlandesgericht Stuttgart am 23. Oktober 2014 einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,02 % ermittelt. Der Nutzungsersatz wurde bei einem Versicherungsbetrag von 16.000 EUR auf 3.500 EUR ermittelt (Az. 7 U 54/14).

Das darf beim Widerruf abgezogen werden

Bei der Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung werden bestimmte Beträge abgezogen. Doch nicht alles, was der Versicherer Ihnen auflistet, ist auch zulässig. Tatsächlich abgezogen werden dürfen:

  • Steuern:
    Die Gesellschaft darf Ihnen die abgeführte Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil abziehen.
  • Rückkaufswert:
    Haben Sie Ihren Vertrag bereits beendet, kann der bereits ausgezahlte Rückkaufswert von den geleisteten Beiträgen einbehalten werden.
  • Risikoanteile:
    Ein Todesfallschutz oder ein Berufsunfähigkeitsschutz zählt beispielsweise zum Versicherungsschutz, den Sie während der Laufzeit Ihres Vertrages hatten. Bei Widerruf dürfen diese sogenannten Risikoanteile abgezogen werden.
  • Fondsverluste:
    Hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Laut BGH vom 1. November 2015 dürfen Fondsverluste angerechnet werden (Az. ZR 513/14). Gemäß der Auffassung des Landgerichts Gießen vom 14. März 2017) dürfen nur Beträge im Bagatellbereich einbehalten werden (Az. 2 O 450/16).

Diese Kosten darf der Versicherer beim Widerruf nicht abziehen

  • Abschlusskosten: Laut Urteil vom 29. Juli 2015 dürfen Abschlusskosten nicht berechnet werden bei Widerruf (Az. IV ZR 448/14). Das Urteil des BGH ist hier eindeutig.
  • Verwaltungskosten: Im selben Prozess hat der BGH auch den Abzug von Verwaltungskosten als nicht rechtmäßig ausgewiesen.
  • Zuschlag für Ratenzahlung: Mehrkosten, die hierfür entstanden sind, dürfen bei Widerruf nicht auf den Versicherungsnehmer umgelegt werden.

Erfolgreicher Widerruf

Grundsätzlich stehen Ihre Chancen auf einen Widerruf der Lebensversicherung gut. Laut einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind rund 60 % der ausgegebenen Widerrufsbelehrungen im Zeitraum zwischen 1994 und 2007 fehlerhaft und somit unwirksam.

Hat Sie Ihr Versicherer damals nicht oder unvollständig belehrt, können Sie gemäß Urteil des BGH von einer ewigen Frist für den Widerruf profitieren. Da dieser Fehler die Versicherungsgesellschaften teuer zu stehen kommt, sollten Sie entsprechend sorgfältig vorgehen, wenn Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Die Rückabwicklung der Lebensversicherung kalkulieren

Die Tücken liegen im Detail. Je nach Versicherungsvertrag lohnt sich der Widerruf nicht unbedingt. Manchmal ist es besser, den Vertrag zu behalten und gegebenenfalls zu modifizieren. Sie können dafür einen Onlinerechner nutzen. Besser ist es allerdings, die Berechnung und Bewertung Ihrer Lebensversicherung einem erfahrenen Rechtsdienstleister zu überlassen.

Den Widerruf erklären

Hat sich herausgestellt, dass sich für Sie ein Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung lohnt, setzen Sie das entsprechende Schreiben auf. Versenden Sie dieses als Einschreiben, entweder

  • als Einwurf-Einschreiben oder
  • als Einschreiben mit Rückschein,

damit Sie über einen Beweis verfügen.

Notfalls den Anwalt einschalten

Rechnen Sie damit, dass der Versicherer auf Ihr Anliegen nicht begeistert reagieren wird. Erhalten Sie eine Ablehnung, empfiehlt es sich zunächst, den Versicherungsombudsmann zu kontaktieren. Hier wird kostenlos geprüft, ob der Anbieter Ihren Widerruf zu Unrecht abgelehnt hat. Vielen Verbrauchern hat diese Art der Schlichtung bereits zu ihrem Recht verholfen.

Ist auch dieses Vorhaben nicht von Erfolg gekrönt, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Oft gelingt dem Anwalt ein Vergleich. Eventuell müssen Sie vor Gericht ziehen, um Ihren Anspruch durchzusetzen.