Hintergründe einer Änderungskündigung
Gehalt, Arbeitsort, Zuständigkeiten – all das ist in einem Arbeitsvertrag geregelt. Möchte Ihr Arbeitgeber daran etwas ändern, braucht es oftmals Ihre Zustimmung. Die kann er sich im Zuge einer Änderungskündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist einholen. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis wird fristgerecht gekündigt, gleichzeitig werden Sie zu geänderten Konditionen wieder angestellt.
Aber Achtung: Eine Änderungskündigung bedeutet oft eine Verschlechterung der Rahmenbedingungen in Ihrem Arbeitsvertrag.
Hinweis: Unterschied zum Direktionsrecht
Das Direktionsrecht erlaubt es Ihrem Arbeitgeber, Ihnen auf Basis Ihres Arbeitsvertrages Anweisungen zu geben. Dabei müssen allerdings grundlegende vertragliche Inhalte eingehalten werden. Mithilfe einer Änderungskündigung sollen ebendiese Inhalte geändert werden.
Änderungskündigung: Alternative zur endgültigen Kündigung?
Ehe ein Arbeitgeber eine Beendigungskündigung in Erwägung zieht – ein Arbeitsverhältnis also endgültig kündigt – bleibt die Option einer Änderungskündigung. Beziehungsweise sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Weiterbeschäftigung in Aussicht zu stellen, sofern eine Möglichkeit gegeben ist.
Das bedeutet aber auch, dass das Änderungsangebot als Vorstufe einer Beendigungskündigung verstanden werden kann. Denn: Stimmen Sie dem Angebot Ihres Arbeitgebers nicht zu, ist Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Wichtig: Kündigungsschutzklage
Ist das Änderungsangebot für Sie keine Option, können Sie sich mithilfe einer Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung wehren. Unter Umständen besteht die Möglichkeit auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.
Wann greifen Arbeitgeber zur Änderungskündigung?
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine reguläre Form der Kündigung. Dementsprechend sind Ablauf und Bedingungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgeschrieben. Fällt Ihr Arbeitsvertrag unter das KSchG, ist Ihr Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung an strenge Vorgaben gebunden.
Hinweis: KSchG
Sind Sie seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeit-Angestellten beschäftigt, ist Ihr Arbeitsverhältnis durch das KSchG geschützt.
Vor allem muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das ist nur gegeben, wenn sie:
- in der Person des Arbeitnehmers begründet liegt (personenbedingte Kündigung),
- das Verhalten des Angestellten ausschlaggebend ist (verhaltensbedingte Kündigung) oder
- ein betriebliches Erfordernis besteht (betriebsbedingte Kündigung).
Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen – im Zweifelsfall muss er das sogar beweisen.
Eine weitere Vorgabe bezieht sich in dem Zusammenhang auf eine mögliche Option der Weiterbeschäftigung: Ist ein anderer Arbeitsplatz frei und könnte von Ihnen besetzt werden, ist Ihr Arbeitgeber dazu angehalten, Ihnen diesen auch anzubieten. Eine Ausnahme besteht nur, sofern Ihr Arbeitgeber mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Sie das Angebot ausschlagen. Dann darf er ggf. direkt eine Beendigungskündigung aussprechen.
Die fristlose/außerordentliche Änderungskündigung
Neben der regulären Änderungskündigung gibt es auch die Option einer fristlosen bzw. außerordentlichen Änderungskündigung. Wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, endet das bisherige Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Vertrag mit geänderten Arbeitsbedingungen an.
Hinweis: Wichtige Gründe
Die sofortige Änderung von Arbeitsbedingungen setzt wichtige Gründe voraus. In der Praxis kommt das äußerst selten vor.
Haben Sie eine fristlose Änderungskündigung erhalten, müssen Sie sofort handeln. Sie haben nur wenige Tage Zeit, um sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Änderungskündigung: Wann ist sie grundsätzlich unwirksam?
Sprechen Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, müssen sie gewisse Regularien berücksichtigen. Wird auch nur eine davon nicht eingehalten, kann das zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen.
Das ist vor allem der Fall, wenn:
- ein vorhandener Betriebsrat nicht angehört wurde
- die Kündigung lediglich mündlich ausgesprochen wurde
- die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten oder falsch angegeben wurde
- die Kündigung nicht original unterschrieben wurde
- die Kündigung eine unkündbare Person (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) betrifft
- keine soziale Rechtfertigung gegeben ist
- die Änderungskündigung nicht ausreichend konkret ist
- die Änderungskündigung sich nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt
Wichtig: Unwirksame Änderungskündigung
Selbst wenn eine Änderungskündigung offensichtlich unwirksam ist, muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dafür haben Sie bis zu drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit.
Welche Möglichkeiten gibt es, auf eine Änderungskündigung zu reagieren?
Haben Sie eine Änderungskündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Kündigung und neuen Arbeitsvertrag annehmen: Sie akzeptieren beides und arbeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen arbeitsvertraglichen Konditionen.
- Kündigung annehmen und neuen Arbeitsvertrag ablehnen: Ihr Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Neuen Arbeitsvertrag ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben: Sie nehmen das Angebot Ihres Arbeitgebers nicht an und gehen mithilfe einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung vor. Ist diese nicht zulässig, haben Sie Aussicht auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung.
- Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und Änderungsschutzklage erheben: Sie nehmen das Angebot Ihres Arbeitgebers vorerst an, lassen aber im Zuge einer Änderungsschutzklage prüfen, ob eine soziale Rechtfertigung gegeben ist.
Annahme unter Vorbehalt und Änderungsschutzklage
Die Annahme unter Vorbehalt nach § 2 KSchG stellt für Sie als Arbeitnehmer eine gute Möglichkeit dar, sich den Arbeitsplatz in einem ersten Schritt zu sichern. Gleichzeitig lassen Sie aber auch die Wirksamkeit der Änderungskündigung überprüfen. Stellt das Gericht im Zuge einer Änderungsschutzklage fest, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht sozial gerechtfertigt war, bleibt Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag bestehen.
Möchten Sie diese Option nutzen, müssen Sie gesetzliche Fristen beachten – allem voran: die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Die beträgt drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung. Innerhalb dieser drei Wochen müssen Sie also die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt vor dem Arbeitsgericht erklären.
Wichtig: Separate Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber
Auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber müssen Sie die Annahme unter Vorbehalt erklären. Die Frist beträgt laut § 2 KSchG ebenfalls drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Zusätzlich müssen Sie auch das Änderungsangebot annehmen. Die Frist dafür ist im Schreiben des Arbeitgebers enthalten.
Zwecks Übersichtlichkeit, führen wir die anfallenden To-dos noch einmal auf:
- Reichen Sie innerhalb von drei Wochen Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.
- Erklären Sie Ihrem Arbeitgeber binnen drei Wochen schriftlich die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt.
- Nehmen Sie das Änderungsangebot Ihres Arbeitgebers innerhalb der von ihm gesetzten Frist an und unterzeichnen Sie den neuen Arbeitsvertrag.
Im weiteren Verlauf überprüft das Arbeitsgericht, ob sachliche Gründe für die Änderungskündigung vorliegen – sprich personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Zudem wird unter Berücksichtigung Ihrer Interessen und denen Ihres Arbeitgebers gerichtlich geprüft, ob die Vertragsänderungen zumutbar sind.
Formalien bei Annahme einer Kündigung unter Vorbehalt
Möchten Sie eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen, müssen Sie keine formalen Ansprüche erfüllen. Ein formloses Schreiben genügt. Inhaltlich muss daraus hervorgehen, dass Sie den neuen Arbeitsvertrag nur unter Vorbehalt annehmen.
Hinweis: Schriftform ratsam
Wenngleich keine Formpflicht besteht, raten wir Ihnen dringend zur Schriftform. So können Sie im Zweifelsfall beweisen, dass Sie unter Vorbehalt angenommen haben.
Eine Erklärung unter Vorbehalt kann wie folgt aussehen:
Erklärung des Vorbehaltes
Sehr geehrte Damen und Herren,
am xx.yy.zz habe ich Ihre Änderungskündigung erhalten.
Ich nehme das Angebot des neuen Arbeitsvertrages nur unter Vorbehalt an.
Ich werde eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um die soziale Rechtfertigung der Kündigung prüfen zu lassen.
Unterschrift
Abfindung bei Änderungskündigung: Wie stehen die Chancen?
Bei einer Abfindung handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung vonseiten des Arbeitgebers. In vielen Fällen bestehen für Arbeitnehmer aber gute Chancen, eine Abfindung auszuhandeln – vor allem, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung infrage steht. Dementsprechend kann es auch bei einer Änderungskündigung auf eine Abfindung hinauslaufen.
Zwei Konstellationen sind denkbar:
- Sie lehnen den neuen Arbeitsvertrag ab und die Kündigung wird wirksam. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen allerdings im Zuge der betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung angeboten, sofern Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
- Sie nehmen den neuen Arbeitsvertrag nicht an und erheben Kündigungsschutzklage. Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unzulässig, kann ein Vergleich mit Einigung auf Abfindung geschlossen werden.
Vor- und Nachteile einer Änderungskündigung für Arbeitnehmer
Ein Nachteil liegt bei einer Änderungskündigung auf der Hand: Ihre Konditionen verschlechtern sich.
Zudem besteht die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit Ihnen einen Strick aus einer Änderungskündigung dreht: wenn Sie sich beispielsweise nicht gegen die Kündigung wehren, den neuen Arbeitsvertrag nicht annehmen oder selbstverschuldet versäumen, Kündigungsschutzklage zu erheben. Geht die Agentur für Arbeit von einem Mitverschulden aus, kann Ihnen schlimmstenfalls eine Sperre beim Arbeitslosengeld I drohen.
Davon einmal abgesehen, können aber auch Vorteile für Sie entstehen:
- Ihr Arbeitsverhältnis kann erhalten bleiben.
- im Falle einer Erkrankung kann eine Änderungskündigung vor der Arbeitslosigkeit bewahren.
- eine Annahme unter Vorbehalt ermöglicht Ihnen eine gerichtliche Prüfung, ohne um Ihren Arbeitsplatz bangen zu müssen.
Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten, sind sich aber ob der Wirksamkeit unsicher, ziehen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate. Er liefert Ihnen eine individuelle Einschätzung zu Chancen und Risiken bezüglich Annahme oder Ablehnung und zeigt Ihnen ggf. Alternativen auf.