Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber wirkt oftmals wie ein Trostpflaster. Doch ist eine solche Entschädigungszahlung alles andere als die Regel. Arbeitnehmer müssen sich eine Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelrecht erkämpfen. Denn – von einigen Ausnahmen abgesehen – handelt es sich bei einer Abfindung um eine freiwillige Leistung.

Chancen auf eine Abfindung können für Sie aber grundsätzlich bestehen, bei:

  • betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber
  • bei einem Aufhebungsvertrag

Wie bereits erwähnt: Bis auf wenige Ausnahmen gelten für Abfindungen keine gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsrecht und insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zielen auf den Erhalt von Arbeitsverhältnissen ab. Deshalb sollte auch die Beendigung eines solches gegen Abfindung die Ausnahme bleiben. In der Praxis herrscht aber ein anderes Vorgehen: Eine Abfindung steht oft am Ende eines arbeitsgerichtlichen Prozesses bzw. verhindert diesen von vornherein.

Abfindung: In diesen Fällen bestehen gute Chancen

Eine Abfindung beruht in der Regel auf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einen allgemeinen Abfindungsanspruch gibt dabei es nicht. Dennoch: In gewissen Situationen stehen Ihre Chancen auf eine Abfindung gut.

Abfindung nach Kündigung durch Arbeitgeber

Zahlreiche Kündigungen enthalten inhaltliche Fehler, die zu deren Unwirksamkeit führen. Das muss jedoch im Zuge einer Kündigungsschutzklage durch ein Arbeitsgericht festgestellt werden. Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass eine Kündigung nicht rechtens ist, bieten sich in der Regel zwei Optionen:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abfindung.
  • Das Arbeitsverhältnis bleibt zu den vertraglich vereinbarten Konditionen bestehen.

Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist oftmals keine Option, da das Vertrauensverhältnis nach einer Kündigung gestört ist. Deshalb enden zahlreiche Kündigungsschutzprozesse mit einer Abfindung.

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Kündigung geht es oftmals auch darum, im Zuge einer Kündigungsschutzklage eine Kompromisslösung zu finden – in Form eines Vergleichs. Dabei kann es auch vorkommen, dass eine Kündigung wirksam ist und dennoch eine Abfindung gezahlt wird.

Wichtig: Arbeitsverhältnis unter KSchG
Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch das KSchG geschützt ist. Heißt: Sie müssen mindestens sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeit-Angestellten beschäftigt sein.

Betriebsbedingte Kündigung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung haben. Eine Regelung dazu findet sich in § 1a KSchG. Dabei muss allerdings der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung anbieten, sofern dieser die Klagefrist von drei Wochen verstreichen lässt.

Dass Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vorschieben, um einen Arbeitnehmer loszuwerden, ist keine Seltenheit. Ein genauerer Blick auf die Wirksamkeit der Kündigung kann sich hierbei lohnen, um ggf. eine höhere Abfindung zu erwirken.

Personenbedingte Kündigung: Auch bei personenbedingten Kündigungen machen Arbeitgeber immer wieder Fehler. Sie sind bei diesem Kündigungsgrund an strenge Voraussetzungen gebunden.

Ob betriebs- oder personenbedingte Kündigung – ein genauer Blick kann bares Geld wert sein und Ihnen zu einer Abfindung verhelfen. Haben Sie eine Kündigung erhalten, ziehen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Zum einen erhalten Sie eine reelle Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten im Zuge einer Kündigungsschutzklage. Zum anderen können Sie mit anwaltlicher Hilfe das Maximum bei Ihrer Abfindung herausholen.

Verhaltensbedingte Kündigung
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung werden sich Arbeitgeber der Option eines Vergleiches mit Abfindung eher verschließen. Der Grund: Die Schuld für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt aus Sicht der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer. Muss der Arbeitnehmer aber befürchten, dass seine Kündigung anfechtbar ist – etwa aufgrund einer fehlenden Abmahnung im Vorfeld – kann dennoch die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung bestehen.

Voraussetzungen eine Abfindung ausgezahlt zu bekommen

Abfindungsangebot durch den Arbeitgeber

Manch ein Arbeitgeber zeigt sich vermeintlich großzügig, indem er einem Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigung auch eine Abfindung zusichert – Stichwort: Abwicklungsvertrag. Das kann allein den Hintergrund haben, dass er sich ob der Wirksamkeit der Kündigung unsicher ist. Ein Abfindungsangebot in Form eines Abwicklungsvertrages ist dann sein Mittel der Wahl, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Schließlich ist sein Angebot an eine Bedingung geknüpft: den arbeitnehmerseitigen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage.

Hinweis: Einschätzung zu Angebot
Ein Abfindungsangebot sollten Sie in jedem Fall anwaltlich prüfen lassen. Oftmals erscheint es zwar großzügig. Letztlich könnten Sie aber im Zuge einer Kündigungsschutzklage mehr herausholen. Zudem kann ein Abwicklungsvertrag negative Folgen für Sie haben.

Gleiches gilt bei einem Aufhebungsvertrag. Im Unterschied zum Abwicklungsvertrag handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine “freiwillige” Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Ziel ist jedoch das gleiche: Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Auszahlung einer Abfindung. Manch ein Arbeitgeber neigt dazu, Arbeitnehmer zur Unterschrift zu drängen. Darauf sollten Sie sich keinesfalls einlassen.

Sperrzeit beim ALG I

Ob Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag – nehmen Sie das Angebot Ihres Arbeitgebers nicht leichtfertig an. Im schlimmsten Fall kann Ihre Unterschrift eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) nach sich ziehen. Der Grund: Ihre Zustimmung kann als freiwillige Aufgabe Ihres Arbeitsplatzes gewertet werden. Auch das sollte bei der Höhe einer möglichen Abfindung berücksichtigt werden.

Vertragliche Abfindungsregelung

Die Auszahlung einer Abfindung kann vertraglich geregelt sein. Dementsprechend ergibt sich daraus für Sie auch ein rechtlicher Anspruch. Ebenso kann die Abfindungshöhe gerichtlich verhandelt werden.

Anspruchsbegründende Abfindungsregelungen finden oftmals sich in:

  • Sozialplänen
  • Tarifverträgen
  • Geschäftsführerverträgen

Auch freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind möglich. Beide Parteien einigen sich dabei auf eine Abfindung und halten das vertraglich fest. Folgende Optionen bieten sich:

  1. Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung
  2. Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung

Hinweis: Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag regelt die Bedingungen, zu denen ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird – ohne den Vertrag selbst aufzulösen. In der Regel wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen, nachdem der betroffene Arbeitnehmer seine Kündigung erhalten hat.

Höhe einer Abfindung

In Bezug auf die Höhe einer Abfindung findet eine Faustformel immer wieder Anwendung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Doch ist bei der Höhe oftmals vielmehr Verhandlungsgeschick gefragt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Abfindungshöhe gibt es jedenfalls nicht.

Beispielrechnung zur Abfindungshöhe

Nutzen Sie unseren Abfindungsrechner, um einen groben Orientierungswert für die Höhe einer möglichen Abfindung zu erhalten.

Um die Höhe einer Abfindung zu bestimmten, müssen gewisse Paratemer berücksichtigt werden:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Höhe des Arbeitslohns
  • mögliche soziale Aspekte (bspw. Alter oder Familienstand)
  • Prozessrisiko

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Abfindungsangebot unterbreitet, gehen Sie in die Verhandlung. Holen Sie sich dazu ggf. eine anwaltliche Einschätzung ein. In Anbetracht des Risikos, dass Sie ggf. Kündigungsschutzklage einreichen, könnte sich Ihr Arbeitgeber als weitaus großzügiger erweisen.

Am Ende eines für den Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses kann die Höhe einer Abfindung auch durch ein Arbeitsgericht festgesetzt werden. Oftmals einigen sich beide Parteien vorab aber auf einen Vergleich in Form einer Abfindung.

Abfindung durch Kündigungsschutzklage: Wann lohnt sich das?

Mithilfe einer Kündigungsschutzklage lässt sich klären, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, um so ggf. Weiterbeschäftigung zu erwirken. Doch ist eine Klage oft auch das Mittel der Wahl, um eine Abfindung zu erwirken. Dabei ist anzumerken, dass oftmals die Androhung einer Kündigungsschutzklage genügt, um mit Arbeitgeber über eine Abfindung zu verhandeln.

Doch selbst, wenn das Ihren Arbeitgeber kaltlässt: Richterinnen und Richter am Arbeitsgericht zeigen sich im Zweifelsfall arbeitnehmerfreundlich und üben  im Gütetermin Druck auf Arbeitgeber aus, um ihn zu einer Abfindung zu bewegen. Schließlich dient der Gütetermin der gütlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Um eine Kündigungsschutzklage in Erwägung zu ziehen, sollten Sie mindestens Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung hegen. Lassen Sie Ihre Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf deren Wirksamkeit überprüfen. Er unterstützt Sie ggf. auch im weiteren Verlauf – ob außergerichtlich oder gerichtlich.

Wichtig: Drei-Wochen-Frist
Haben Sie eine Kündigung erhalten, bleiben Ihnen drei Wochen Zeit, um sich für oder gegen eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden. Stoßen Sie mögliche Verhandlungen also umgehend an. Nach Ablauf der Frist gilt Ihre Kündigung als rechtskräftig.

Abgaben bei Abfindung: Welche fallen an?

Bei einer Abfindung fallen andere Abgaben an als bei einem regulären Gehalt. Im Folgenden schlüsseln wir die einzelnen Positionen für Sie auf.

Sozialabgaben: Eine Abfindung stellt eine Entschädigungszahlung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar und kein Arbeitsentgelt. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen deshalb.

Einkommenssteuer: Eine Abfindung gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Deshalb besteht das Risiko, dass sich die Stufe des Steuersatzes erhöht. Die sogenannte Fünftelregelung soll hier für steuerliche Erleichterung sorgen.

Hinweis: Fünftelregelung
Bei der Fünftelregelung wird die Abfindungszahlung so gerechnet, als hätten Sie die Abfindung über fünf Jahre verteilt erhalten. Dadurch sinkt die Steuerlast.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf ALG I angerechnet. Sie haben also vollen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Entsteht bei den Behörden allerdings der Eindruck, dass Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz unter Zahlung einer Abfindung freiwillig aufgegeben haben, kann das eine dreimonatige Sperre bei der Zahlung von ALG I nach sich ziehen.

Zudem steht Ihnen ALG I erst nach Ablauf der für Sie geltenden Kündigungsfrist zu. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I mindestens bis zum Ablauf der Frist. Eine etwaige Abfindung ist dann bis Fristende teilweise zu verbrauchen (§ 158 SGB III).

Besonderheit: Abfindungen für Führungskräfte

In Zusammenhang mit einer Abfindung gelten bei Führungskräften bzw. leitenden Angestellten besondere Regularien. Wichtig dabei ist: Nicht jede Führungskraft ist leitender Angestellter.

Leitende Angestellte haben eine Vielzahl von Befugnissen – allem voran die Personalführungsbefugnis. Das unterscheidet diese Arbeitnehmergruppe von Führungskräften. Beim Kündigungsschutz müssen leitende Angestellte dabei Einschränkungen hinnehmen.

So kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag für das Arbeitsverhältnis beim Arbeitsgericht stellen, ohne eine Begründung mitzuliefern. Im Gegenzug wird das Gericht die Abfindungshöhe bestimmen.

Hinweis: Unterschied Führungskraft/leitender Angestellter
Die Unterscheidung ist nicht immer einfach. Eine Führungskraft kann leitender Angestellter sein, wenn diese bspw. über erheblichen Entscheidungsspielraum im zuständigen Verantwortungsbereich verfügt.