Die Abfindung als Entschädigungszahlung
Die Abfindung ist keine Vergütung. Sie ist eine Entschädigungszahlung, welche der Arbeitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Die Abfindungszahlung ist daher frei von Sozialabgaben. Sie müssen also keine Beiträge an die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Anders sieht dies bei der Steuer aus. Da die Abfindung mit dem normalen Gehalt ausbezahlt wird, müssen Sie sie grundsätzlich versteuern.
Die Steuer auf die Abfindung führt Ihr Arbeitgeber direkt mit der regulären Einkommensteuer ab. Ähnlich wie bei einer Lohnerhöhung steigt dadurch Ihr Steuersatz an. Die Steuerprogression schlägt zu und Sie müssen die Abfindung deutlich erhöht versteuern. Doch es gibt eine Möglichkeit dies zu vermeiden: die sogenannte Fünftelregelung erniedrigt den Steuersatz wieder und wirkt sich damit steuersenkend aus.
Wann handelt es sich um eine Entschädigungszahlung?
Eine Entschädigung im Sinne des EStG liegt dann vor, wenn die erhaltene Abfindung bei Kündigung ein Ausgleich für einen vorzeitig beendeten Arbeitsvertrag darstellt. Diese wird in der Regel in einem Aufhebungsvertrag oder bereits im Arbeitsvertrag vereinbart oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgesetzt. Diese vertragliche Vereinbarung ist dann eine Voraussetzung dafür, dass es sich nachweislich um eine Entschädigungszahlung handelt. Den Aufhebungsvertrag zu prüfen ist dabei sehr wichtig. Nur so können Sie Ihre Ansprüche geltend machen.
Die Abfindung darf also keine Bezahlung für bereits geleistete Arbeit (ausstehender Lohn, Überstundenausgleich etc.) sein, sondern muss als Entschädigung für künftig ausfallenden Lohn dienen.
Die Steuerlast mit der Fünftelregelung senken
Wenn Sie Ihre Abfindung versteuern, kann es aufgrund der Steuerprogression zu einem hohen Steuersatz kommen. Um diese Ungerechtigkeit abzumildern, wurde die sogenannte Fünftelregelung eingeführt. Die Regelung ist in § 34 EStG zu finden. Sie soll den steigenden Steuersatz in Grenzen halten. Dies geschieht, indem die erhaltene Abfindung gefünftelt wird.
Rechnerisch erhalten Sie somit die Abfindung auf fünf Jahre verteilt und die Steuerlast sinkt wieder. Ist die Fünftelregelung für Sie geeignet, soll der Arbeitgeber diese bei der Abrechnung Ihres Einkommens bereits anwenden. Vergisst er dies, können Sie dies im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung für das betreffenden Jahr korrigieren. Um die Fünftelregelung in Anspruch nehmen zu dürfen gibt es zwei Voraussetzungen.
- Bei der Abfindung muss es sich um eine Entschädigungszahlung im Sinne des § 24 EStG handeln.
- Es muss eine Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Jahres vorliegen.
Wie müssen Sie die Abfindung in der Einkommensteuererklärung vermerken?
Wie oben beschrieben, sollte Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung bei der Abführung der Einkommensteuer auf die Abfindung bereits anwenden, wenn sie Ihnen Vorteile bringt. Entsprechend ist auf der Lohnsteuerbescheinigung die Abfindung dann unter “Einmalzahlungen für mehrere Jahre” vermerkt.
Ist dies nicht der Fall, sollten Sie hier die Höhe der Abfindung eintragen und den Betrag des oben genannten Bruttolohnes entsprechend mindern. Legen Sie dem Finanzamt eine Kopie des Vertrages bei, aus dem die Höhe der Abfindung und der Abfindungsgrund hervorgehen (Aufhebungsvertrag, Urteil des Arbeitsgerichts).
Die Zusammenballung von Einkünften
Eine weitere Bedingung für die Anwendbarkeit der Fünftelregelung ist die sogenannte Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Jahres. Eine Zusammenballung liegt vor,
- wenn die Entschädigung höher ist als der Lohn, der durch die Auflösung des Arbeitsvertrages weggefallen ist. Es wird hierbei fiktiv berechnet, wie viel Einkommen vorhanden gewesen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.
- wenn die Entschädigungszahlungen geballt innerhalb eines Jahres eintreffen. Ausnahme: die Teilbeträge, welche außerhalb des Ballungsjahres fließen, betragen maximal 5 % der Gesamtsumme.
Kurz und knapp: Sie müssen im entsprechenden Jahr durch die Abfindung insgesamt mehr Einnahmen erhalten, als Sie bei einer Weiterbeschäftigung erhalten hätten und die Zahlungen müssen innerhalb eines Jahres eintreffen.
Beispiel: Zusammenballung in der Praxis
Ihr bisheriges Monatsbrutto beträgt 3.000 EUR. Ihr Arbeitsverhältnis endete zum 31.08. eines Jahres. Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 15.000 EUR. Diese zahlt der Arbeitgeber Ihnen auf einmal mit der letzten Lohnabrechnung für August aus. Ihr Jahresbruttoeinkommen beträgt somit 39.000 EUR (8 x 3.000 EUR + 15.000 EUR Abfindung).
Hätten Sie noch das gesamte Jahr weitergearbeitet, hätte Ihr Einkommen 36.000 EUR betragen (12 x 3.000 EUR). Bedingung eins ist somit erfüllt. Sie haben zudem die Abfindung innerhalb eines Jahres erhalten und damit Bedingung zwei ebenfalls erfüllt. Es liegt eine Zusammenballung der Einkünfte vor und Sie können die Fünftelregelung anwenden.
Möchte der Arbeitgeber die Abfindung in Raten begleichen? Achten Sie bei der Vereinbarung über die Zahlung der Abfindung darauf, dass mindestens 95 % der Gesamtzahlung innerhalb eines Jahres zufließen. Ansonsten dürfen Sie von der Fünftelregelung keinen Gebrauch machen.
Berechnung der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung verteilt die zusätzlichen Einnahmen rechnerisch auf fünf Einkommensjahre. Das mildert die Steuerprogression, sodass die Steuerlast sinkt. Die Berechnung wird in folgender Art durchgeführt.
- Die reguläre Einkommensteuer über das erhaltenen Einkommen (ohne Abfindung) wird errechnet.
- Ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung) wird berechnet.
- Das aus Schritt 1 zu versteuernde Einkommen und das berechnete Fünftel aus Schritt 2 werden addiert.
- Aus diesem Betrag aus Schritt 3 wird die Steuer errechnet.
- Die Differenz des Betrages aus Schritt 1 und dem Ergebnis von Schritt 4 wird verfünffacht und stellt die abgemilderte Einkommensteuer für die Abfindung dar.
- Die Gesamtsteuer für das entsprechende Kalenderjahr beträgt die Steuersumme aus Schritt 1 und dem Ergebnis aus Schritt 5.
Beispiel: Die Fünftelregelung angewandt
Wir verwenden erneut die Zahlen aus dem Beispiel oben. Ihre Abfindung beträgt 15.000 EUR. Ihr Einkommen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 24.000 EUR (8×3.000 EUR). Weiteres Einkommen liegt in diesem Kalenderjahr nicht vor.
(1) Ermittlung der regulären Einkommensteuer auf 24.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 15,42 % beträgt die Einkommensteuer darauf gerundet 3.700 EUR.
(2) Ein Fünftel der Abfindung in Höhe von 15.000 EUR beträgt 3.000 EUR.
(3) 24.000 EUR Einkommen und 3.000 EUR als Fünftel der Abfindung ergeben 27.000 EUR.
(4) Die Einkommensteuer auf 27.000 EUR beträgt bei einem Steuersatz von 17,08 % gerundet 4.600 EUR.
(5) 4.600 EUR abzüglich 3.700 EUR aus Schritt 1 ergeben 900 EUR. Dieser Betrag wird auf 4.500 EUR verfünffacht. Dieser Betrag ist die abgemilderte Einkommensteuer.
(6) Für das gesamte Jahr beträgt die Einkommensteuer 8.200 EUR.
Zum Vergleich: Wäre die gesamte Abfindung zusammen mit dem regulären Einkommen versteuert worden (39.000 EUR), hätte sich bei einem Steuersatz von 22,24 % eine Einkommensteuer in Höhe von gerundet 8670 EUR ergeben. Die Ersparnis durch die Fünftelregelung beträgt entsprechend gerundet 470 EUR.
Nachteile der Fünftelregelung
Den großen Vorteil der Fünftelregelung haben vor allem solche Arbeitnehmer, die langjährig beschäftigt waren oder aus anderen Gründen eine hohe Abfindung erhalten, aber grundsätzlich keinen hohen Steuersatz auf ihr reguläres Einkommen leisten müssen. Denn genau in diesen Fällen würde eine hohe Abfindung den Steuersatz deutlich in die Höhe treiben.
Arbeitnehmer, welche sehr gut verdienen und ohnehin einem hohen Steuersatz unterliegen, profitieren dagegen deutlich weniger von der Fünftelregelung oder im Extremfall überhaupt nicht. In diesen Fällen ist und bleibt der Steuersatz einfach hoch, egal über wie viele Jahre die Abfindung fiktiv angerechnet wird. Einen Nachteil gibt es durch die Fünftelregelung nicht. Für Spitzenverdiener spielt sie lediglich keine Rolle.
Unterliegt die Abfindungssumme der Kirchensteuer?
Da die Abfindung mit dem regulären Einkommen ausbezahlt wird, unterliegt diese auch der Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuer wird also auf die gesamte Abfindungshöhe berechnet und an das jeweilige Kirchensteueramt abgeführt. Die Fünftelregelung greift hier nicht. Jedoch gibt es die Möglichkeit, einen Teil der Kirchensteuer erlassen zu bekommen. Die ist nur auf Antrag möglich.
Es gibt auf die Herabsetzung der Kirchensteuer zwar keinen Rechtsanspruch, aber auf eine wohlwollende Prüfung durch das Kirchensteueramt. In der Regel wird Ihnen die Kirchensteuer auf Antrag um 50 % erlassen. Nur in seltenen Fällen wird der Antrag abgelehnt. Viel zu sehr fürchten die Kirchen, dass Ihre Mitglieder vor der Zahlung der Abfindung aus der Kirche austreten – oder danach aus Ärger über die hohe Zahlung.
Empfehlung: Herabsetzung der Kirchensteuer beantragen
Stellen Sie bei Ihrem Kirchensteueramt einen formlosen Antrag auf Erlass von 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer. Fügen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Einkommensbescheides bei.