Praktikum: Arten und gesetzliche Regelungen

Ein Praktikum dient in erster Linie der Berufsorientierung und der -qualifizierung, ohne dass es sich dabei um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Dennoch sind zweierlei Arten zu unterscheiden:

  • Pflichtpraktika
  • freiwillige Praktika

Das ist insofern wichtig, als sich je nach Art unterschiedliche Rechte und Pflichten ergeben – für die Praktikantinnen und Praktikanten selbst wie auch für die Praktikumsgeber.

Pflichtpraktikum vs. freiwilliges Praktikum: Unterschiede

Die Ausbildungs- und Studienordnungen der einzelnen Bundesländer regeln das Erfordernis eines Pflichtpraktikums als Ergänzung zur theoretischen Ausbildung. Dabei ist das Praktikum in der Regel vollständig in den Ausbildungs- bzw. Studiengang integriert – etwa als Praxissemester, Vorstudium vor dem eigentlichen Studienbeginn oder während der Semesterferien.

Hinweis: Studierendenpraktikum
Im Zuge eines Studierendenpraktikums erhalten Sie nicht nur wertvolle Praxiseinblicke. Ebenso bietet sich Ihnen die Gelegenheit, wichtige Kontakte zu knüpfen, die Ihnen beim späteren Einzug in die Berufswelt behilflich sein können.

Bei freiwilligen Praktika hingegen werden oftmals die Schul- oder Semesterferien sowie freie Zeiten vor oder nach Studienabschluss genutzt, um vorhandene theoretische Kenntnisse um praktische Kompetenzen zu erweitern. Nicht selten werden bereits absolvierte Praktika durch freiwillige Praktika im Nachhinein ergänzt.

Während freiwillige Praktika unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen – hierin finden sich bspw. Regelungen zur Schließung und Ausgestaltung von Praktikumsverträgen und Pflichten von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Praktikumsgebern – unterliegen die Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden in vielen Teilen den Studien- bzw. Schulordnungen.

Ergänzend dazu tun Praktikantinnen und Praktikanten allerdings gut daran, ihr Praktikumsverhältnis mit dem jeweiligen Praktikumsgeber vertraglich zu regeln – zumal es das Nachweisgesetz auch vorsieht. Wenngleich die Dauer des Praktikums in aller Regel vorbestimmt ist, so bleiben vor allem folgende Punkte offen:

  • Arbeitszeiten und Tätigkeitsfelder
  • Praktikumsgehalt
  • Urlaub
  • Probezeit
  • Kündigungsfristen
  • Praktikumsbescheinigung bzw. Zeugnis

Die Tatsache, dass es kein Gesetz gibt, das sich ausschließlich aufs Praktikumsrecht bezieht, unterstreicht die Wichtigkeit von vertraglichen Regelungen in dem Kontext. Mitunter ist der Praktikumsvertrag die einzige Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern. Dazu später im Text mehr.

Praktikumsvertrag: Rechte und Pflichten vertraglich klären

Kein Geld, kein Urlaub, dafür aber anspruchslose Zuarbeit: Diese Klischees fürchtet manch eine Praktikantin bzw. ein Praktikant. Geht es Ihnen genauso, sei gesagt: Sie sind Ihrem Praktikumsgeber nicht schutzlos ausgeliefert. So wie Sie muss auch das jeweilige Unternehmen bestimmte Pflichten erfüllen und sich an Regeln halten. Ein Praktikumsvertrag sorgt hierbei für klare Verhältnisse.

Arbeitszeiten und Tätigkeitsfelder im Praktikum

Praktikumsgeber müssen sich bei der Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wie auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) halten – unabhängig von der Art des Praktikums. Dabei gelten folgende Regelungen bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit:


Wenngleich für minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten Arbeitszeiten zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends eingehalten werden müssen, gibt es Berufe, in denen das nicht möglich ist. Hier gelten mitunter Ausnahmeregelungen. Ebenso kann Wochenendarbeit erforderlich sein – beispielsweise bei Messebesuchen. Auch hier bestimmen Ausnahmen die Regel, sofern ein Ausgleichstag in derselben oder darauffolgenden Woche gewährt wird.

Trotz vertraglicher Regelungen des Praktikumsverhältnisses: Schichtarbeit und Überstunden sind in gewissen Bereichen nicht auszuschließen. Deshalb hat der Gesetzgeber hier Ausnahmeregelungen getroffen.

  • Schichtarbeit: Im Falle von Schichtarbeit darf eine Schicht maximal zehn Stunden lang sein. Die Pausenzeiten sind darin inkludiert.
  • Überstunden: Fallen Überstunden an, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich in Form von Freizeit – bestenfalls in der Woche, in der die Überstunden angefallen sind.

Urlaubsanspruch im Praktikum

Wenngleich ein Urlaubsanspruch bei einem freiwilligen Praktikum nach dem Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, sollte auf eine vertragliche Regelung nicht verzichtet werden – vor allem nicht, wenn Ihnen der Praktikumsgeber mehr Urlaubstage einräumt als gesetzlich vorgesehen.

Unabhängig davon gilt jedoch: Bei einer Praktikumsdauer zwischen einem und sechs Monaten, stehen Ihnen zwei Tage Urlaub im Monat zu. Übersteigt die Praktikumsdauer sechs Monate, räumt der Gesetzgeber Ihnen bei einer Fünf-Tage-Woche, einen Anspruch von mindestens 20 Urlaubstagen/Jahr ein. Diese müssen jedoch auf die tatsächliche Dauer umgerechnet werden.

Wichtig: Urlaub bei Pflichtpraktikum
Da Sie als Schüler bzw. Schülerin oder Student bzw. Studentin nicht als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin gelten, besteht kein Anspruch auf Urlaubstage. Dennoch lohnt es sich oft, das Gespräch mit dem Praktikumsgeber zu suchen und Urlaubstage auszuhandeln. Stimmt das Unternehmen zu, sollte sich eine entsprechende Vereinbarung unbedingt im Praktikumsvertrag wiederfinden.

Da ein Pflichtpraktikum oft an eine bestimmte Dauer geknüpft ist, müssen Sie bei gewährten Urlaubstagen allerdings darauf achten, dass Sie die vorgeschriebene Dauer auch einhalten. Andernfalls kann die Schule oder Universität die Anerkennung des Pflichtpraktikums verweigern.

Werden Sie während Ihres Praktikums krank, entscheidet beim Pflichtpraktikum die jeweilige Bildungseinrichtung darüber, ob die Tage nachgeholt werden müssen. Bei einem freiwilligen Praktikum ist das in der Regel nicht der Fall. Wichtig ist aber, dass Sie sich korrekt krankmelden. Bedeutet: Informieren Sie Ihren Praktikumsgeber zu Arbeitsbeginn über Ihren Ausfall und darüber, wie lange Sie ggf. krankgeschrieben sind.

Praktikumsgehalt: Anspruch und Höhe

Beim Thema Gehalt haben Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das Nachsehen: Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, Gehalt zu zahlen. Dennoch: Viele Praktikumsgeber zahlen freiwillig einen geringen Lohn.

Auf die Höhe der Praktikumsvergütung können dabei unterschiedliche Faktoren Einfluss nehmen:

  • Größe und Sitz des Unternehmens
  • die Qualifikationen der Praktikantin bzw. des Praktikanten
  • die Praktikumsdauer

Für freiwillige Praktika gilt der gesetzliche Mindestlohn. Denn nach § 22 MiLoG (Mindestlohngesetz) sind freiwillige Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des BBiG (§ 26) als Arbeitnehmende anzusehen.

Hinweis: Mindestlohn
2015 mit 8,50 EUR pro Stunde gestartet, ist der Mindestlohn bis heute auf 12 EUR angestiegen. Die größten Sprünge hat er im Jahr 2022 gemacht, um insgesamt 2,18 EUR. Hintergrund der Einführung war, dass es zeitweilig gang und gäbe war, unbezahlte Praktika als Voraussetzung für eine Festanstellung zu fordern. Dieser Praxis wurde damit ein Riegel vorgeschoben.

Probezeit und Kündigungsfristen beim Praktikum

Auch im Praktikum muss die Chemie zwischen dem Praktikumsgeber und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten stimmen. Deshalb wird oftmals auch hier eine Probezeit vereinbart. Die Länge wird in der Regel individuell bestimmt.

Dabei nimmt die Probezeit Einfluss auf die Kündigungsfrist. Sofern Sie sich noch in der Probezeit befinden, müssen Sie im Falle einer Kündigung keine Fristen berücksichtigen. Gleiches gilt aber auch für Ihren Praktikumsgeber. Außerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen.

Praktikumszeugnis: Verzichten Sie nicht auf die Bestätigung

Praktikumsgeber sind nicht dazu verpflichtet, von sich aus ein Zeugnis auszustellen. Fordern Sie es deshalb eigenständig ein – einen Anspruch haben Sie. Doch es gibt unterschiedliche Arten:

  • ein einfaches Praktikumszeugnis – das stellt vielmehr eine Praktikumsbestätigung dar, denn ein tatsächliches Zeugnis
  • ein qualifiziertes Praktikumszeugnis – hierin wird Bezug auf Ihre Leistungen innerhalb der Praktikumszeit genommen, weshalb es deutlich aussagekräftiger ist

Hinweis: Zeugnis nach Pflichtpraktikum
Nach einem Pflichtpraktikum stellen Unternehmen oft lediglich eine Bescheinigung, also ein einfaches Zeugnis aus. Bitten Sie Ihren Praktikumsgeber dennoch um ein qualifiziertes Zeugnis. Erfahrungsgemäß sträuben sich nur wenige Betriebe dagegen.