Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
Das BUrlG legt fest, wie hoch der gesetzliche Mindestanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf bezahlten Urlaub ist. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle: ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung.
Grundsätzlich bestimmt die Länge einer Arbeitswoche über den Mindesturlaubsanspruch. Daraus ergibt sich beispielsweise:
- bei einer sechs-Tage-Woche ein Anspruch von mindestens 24 Urlaubstagen
- bei einer fünf-Tage-Woche ein Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen
Wichtig: Samstag gilt als Werktag
Da der Samstag als Werktag gilt, ist er bei der Berechnung des Urlaubsanspruches zu berücksichtigen. Grundsätzlich gesteht der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zu.
Arbeitgebern bleibt es dabei selbst überlassen, ob sie ihren Angestellten mehr bezahlte Urlaubstage zugestehen – den gesetzlichen Anspruch unterschreiten dürfen sie aber nicht. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine geringere Anzahl an Urlaubstagen aufgeführt, ist diese Vereinbarung unwirksam. Außerdem gilt: Abweichende Regelungen zu Urlaubsansprüchen und Sonderurlauben (bspw. Extraurlaub bei Umzug, Heirat, Todesfall) müssen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gesondert festgehalten werden.
Liegt Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen und möchten wissen, wie sich dieser bei verringerter Arbeitszeit bzw. weniger Arbeitstagen in der Woche verändern würde, nutzen Sie unseren Urlaubstage-Rechner.
Bei Jugendlichen und Menschen mit Beeinträchtigung müssen zudem ggf. weitere gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden: gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder dem IX Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Hinweis: unbezahlter Urlaub
Wollen Sie sich über Ihren vertraglichen Urlaubsanspruch hinaus eine längere Auszeit nehmen, kann Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, weiterhin entlohnt zu werden – bspw. wenn Sie im Vorfeld für einen gewissen Zeitraum anteilig auf Lohn verzichten. Besprechen Sie mögliche Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber.
Urlaubsanspruch während der Probezeit
„In der Probezeit können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen!“ – dieser Irrglaube hält sich mitunter hartnäckig. Zwar trifft es zu, dass Angestellte erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub haben (§ 4 BUrlG). Auf die Probezeit entfällt jedoch bereits ein anteiliger Anspruch: 1/12 des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Rechtlich steht einem (Kurz-) Urlaub während der Probezeit also nichts im Wege. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer scheuen sich jedoch, vor dem neuen Arbeitgeber einen Urlaubswunsch zu äußern. Machen Sie sich davon frei.
Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf Urlaubsanspruch
Wie wirkt sich Teilzeit auf meinen Urlaubsanspruch aus? Wer mit Teilzeit liebäugelt, kommt an dieser Frage nicht vorbei. Dabei befürchten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie mit der Reduzierung von Stunden auch Urlaubstage einbüßen müssen – das ist jedoch nicht zwingend der Fall. Entscheidend ist, auf wie viele Wochentage sich die Arbeitszeit verteilt.
Arbeiten Sie bspw. an fünf Tagen die Woche jeweils acht Stunden (insgesamt also 40 Wochenstunden), möchten Ihre Arbeitszeit jedoch auf sechs Stunden täglich reduzieren (entspricht 30 Wochenstunden), ändert das an Ihrem Urlaubsanspruch nichts. Anders verhält es sich, wenn Sie 30 Wochenstunden auf vier Arbeitstage pro Woche verteilen wollen: Ihr Urlaubsanspruch schmälert sich.
Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch ergibt sich folgendes Bild:
Stehen Ihnen im Kalenderjahr vertraglich mehr Urlaubstage zu, als in der Tabelle aufgeführt, können Sie Ihren Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger Arbeitstagen ganz einfach selbst berechnen:
vereinbarte Urlaubstage: Anzahl der Werktage (reguläre Beschäftigung) x Anzahl an Arbeitstagen bei Teilzeit
Als Zahlenbeispiel:
30 Urlaubstage : fünf-Tage-Woche x vier-Tage-Woche = 24 Urlaubstage
Bedenken Sie dabei: Auch wenn sich Ihr Urlaubsanspruch schmälert – durch den zusätzlichen freien Tag gleicht sich das in der Regel aus. Immerhin müssen Sie bei einer verkürzten Arbeitswoche weniger Urlaubstage beantragen.
Urlaubsplanung im Betrieb: Pflichten für den Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen bestenfalls entsprechend der jeweiligen Wünsche Urlaub erhalten. Damit das klappt, tun Sie gut daran, Ihre Wunschtermine frühzeitig zu äußern, sodass diese bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden können. Doch auch, wenn der Arbeitgeber Urlaubswünsche berücksichtigen muss – eine Genehmigung ist damit nicht gesichert.
Sprechen betriebliche Gründe dagegen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnen. Um Beispiele zu nennen:
- personelle Engpässe in der Hochsaison
- Unterbesetzung aufgrund von Krankheit
- Unterbesetzung aufgrund einer Kündigung
- unerwarteter Großauftrag mit hohem Arbeitsaufwand
Jedoch können auch die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitenden die eigenen kreuzen – und unter Umständen vorgehen. Insbesondere trifft das zu, wenn:
- Eltern an die Ferienzeiten ihrer Kinder gebunden sind
- Mitarbeitende bereits länger in einem Unternehmen beschäftigt sind
- sich über die Jahre bei Kolleginnen und Kollegen gewisse Urlaubsroutinen gebildet haben
Urlaubsdauer: So viele Tage am Stück stehen Ihnen zu
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen ausreichend Zeit für Erholung einräumen. Dementsprechend schreibt das BUrlG vor, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen muss, mindestens zwölf zusammenhängende Werktage Urlaub nehmen zu können. Der Gesetzgeber geht hierbei allerdings von einer Sechs-Tage-Woche aus. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich also ein Anspruch von mindestens zehn Werktagen Urlaub am Stück.
Urlaubsanspruch beim Minijob
Arbeiten Sie als Minijobberin bzw. Minijobber auf geringfügiger Basis, haben Sie den gleichen Urlaubsanspruch wie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte. Maßgeblich ist immer, auf wie viele Wochentage sich Ihre Arbeitszeit verteilt. Arbeiten Sie bspw. an fünf Tagen die Woche jeweils zwei Stunden, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub.
Krank im Urlaub: Das gilt für Ihren Anspruch
Werden Sie im Urlaub krank, können Sie sich Ihre Urlaubstage wiederholen – ein entsprechendes ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag sowie eine Krankmeldung beim Arbeitgeber vorausgesetzt. Das gilt auch, wenn Sie sich während Ihres Urlaubs im Ausland aufhalten.
Wichtig: Krankmeldung ab dem ersten Krankheitstag
Oftmals benötigen Arbeitgeber erst ab dem dritten Krankheitstag eine Krankmeldung. Das gilt aber nur außerhalb von Urlaubsabwesenheit. Werden Sie im Urlaub krank, müssen Sie den Chef umgehend informieren und einen Arzt zwecks Attest aufsuchen.
Bei Krankheit vor Urlaubsbeginn kann mitunter sogar der gesamte Urlaub hinfällig sein. Dieser muss dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut gewährt werden.
Aber Achtung: Urlaub ist nicht gleich Urlaub! Es gibt zwei Ausnahmen, die das Freizeitkonto von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern trotz Krankheit schmälern:
- Mit dem Urlaub werden Überstunden abgefeiert.
- Das Kind wird im Urlaub krank.
Krankheit im Urlaub nachweisen: Das ist zu beachten
Wurden Sie bereits vor Ihrem Urlaub krank, lassen Sie sich von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Seit Januar 2023 muss Ihr Arbeitgeber diese elektronisch abrufen. Das gilt allerdings nur für gesetzlich Krankenversicherte. Sind Sie privat krankenversichert, erhalten Sie von Ihrem Arzt ein Attest, das Sie dann eigenständig an Ihren Arbeitgeber weiterleiten müssen.
Halten Sie sich im Ausland auf, müssen Sie sich nicht nur Ihre Krankheit bescheinigen lassen, sondern auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Informieren Sie sich ggf. bei Ihrer Krankenkasse, ob es darüber hinaus Besonderheiten gibt, die zu berücksichtigen sind. Ohnehin sollten Sie Ihre Krankenkasse über einen Krankheitsfall im Ausland in Kenntnis setzen.
Hinweis: Krankenkasse bei Krankheit im Ausland informieren
Um anfallende Behandlungskosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, ist es wichtig, dass Sie im Falle einer Erkrankung im Ausland, selbige darüber informieren. Ggf. fallen aber auch Kosten an, die nicht-erstattungsfähig sind.
Urlaub trotz Krankheit: Das gilt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind und möglicherweise bereits Krankengeld erhalten, können ggf. trotz Krankheit reisen. Maßgebend ist natürlich, dass das der Genesung nicht entgegensteht bzw. selbige nicht verzögert.
Dabei gelten jedoch für Reisen innerhalb und außerhalb Deutschlands unterschiedliche Regelungen:
- Innerhalb von Deutschland: Stellen Sie sicher, dass Sie auf wichtige Schreiben Ihrer Krankenkasse reagieren können. Ihren Versicherer über die Reise informieren, müssen Sie aber nicht.
- Außerhalb Deutschlands: Holen Sie sich die Zustimmung Ihrer Krankenkasse ein. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass die jeweils geplante Reise der Genesung nicht im Wege steht – sie bestenfalls sogar fördert.
Resturlaub: Übertrag, Auszahlung, Verfall
Dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht gänzlich in einem Jahr geltend machen können, kommt vor – ob aus betrieblichen (z.B. besondere Auftragslage, Saisongeschäfte) oder privaten Gründen (bspw. Krankheit, Elternzeit). Lange Zeit galt im Umgang mit Resturlaub in vielen Unternehmen: Nicht genommene Urlaubstage müssen im Folgejahr bis spätestens Ende März aufgebraucht sein, ansonsten verfallen diese.
Wichtig: Rechtslage hat sich geändert
Der Verfall von Urlaubstagen setzt voraus, dass Arbeitgeber darauf explizit hinweisen. Zudem müssen sie nachweisen können, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht Ende 2022 entschieden.
Bei fehlendem Hinweis gilt nunmehr jedoch: Urlaubsansprüche verfallen nicht bzw. frühestens nach drei Jahren. Dabei ist die geänderte Rechtsprechung nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in länger bestehenden Arbeitsverhältnissen interessant. Ist ein Ex-Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen, können sich auch für ehemalige Angestellte Abgeltungsansprüche aufgrund verloren geglaubten Resturlaubs ergeben – für einen rückwirkenden Zeitraum von bis zu drei Jahren.
Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Kündigung
Verlassen Sie ein Unternehmen und können verbleibenden Urlaub nicht mehr nehmen – in der Regel ist das ausschließlich bei fristloser Kündigung der Fall – haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Zudem können Sie ggf. rückwirkend Ansprüche geltend machen, wie im vorherigen Absatz erwähnt.
Hinweis: Aufgaben bei fristloser Kündigung abarbeiten
Bei fristloser Kündigung werden häufig Aufgaben bis zu ihrer Erledigung weiter abgearbeitet. Die bzw. der Gekündigte verlässt das Unternehmen genau genommen also nicht mit sofort.
Lassen Sie Ihre Chancen auf eine Ausgleichszahlung prüfen! Wir liefern Ihnen eine Einschätzung und unterstützen Sie dabei, mögliche Ansprüche geltend zu machen.
Möchten Sie wissen, wie sich Ihr Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung – ob Eigenkündigung oder Kündigung durch den Arbeitgeber – berechnet, lesen Sie unseren Ratgeber: Urlaubsanspruch bei Kündigung: Machen Sie Ihre Rechte geltend.