Gleicher Stundenlohn für gleiche Arbeit – auch bei geringfügiger Beschäftigung
Geringfügig-Beschäftigte haben einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie ihre Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit. Das gilt umso mehr, wenn sie eine vergleichbare Qualifikation haben und eine identische Tätigkeit ausüben, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
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