Wer wegen seines ausländisch klingenden Nachnamens Diskriminierung bei der Wohnungssuche erfährt, kann nicht nur vom Vermieter, sondern auch vom Makler eine Entschädigung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt. Weil Makler oft das “Nadelöhr” zum Mietvertrag seien, gelten die Pflichten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ebenfalls für sie, entschieden die Karlsruher Richter.

Keine Wohnungsbesichtigung mit pakistanischem Namen

Lehrerin, festes Einkommen und eine einwandfreie Schufa-Auskunft: Frau Waseem ist auf dem Papier für viele Makler eigentlich die perfekte Kandidatin für eine Wohnungsbesichtigung. Dennoch erhielt sie während ihrer Suche nach einem neuen Heim in Groß-Gerau eine Absage nach der anderen. Weil die Mutter von zwei Kindern vermutete, dass es an ihrem Namen lag, bewarb sie sich mit einem deutsch klingenden Alias erneut auf dieselbe Wohnung – und erhielt prompt ein Angebot für einen Besichtigungstermin.

Nachdem unter anderem auch ihr Ehemann, ihre Schwester sowie eine Freundin ähnliche Erfahrungen gemacht hatten, sah sich die Frau in ihrem Verdacht bestätigt und verlangte vom Maklerbüro Schadensersatz nach dem AGG. Das Unternehmen bestritt allerdings die Diskriminierungsvorwürfe und weigerte sich, zu zahlen. In der Folge entwickelte sich ein Rechtsstreit, der nun vor dem BGH endete.

Hinweis: AGG gilt grundsätzlich bei der Wohnungssuche
Dass das AGG auch auf das Zustandekommen von Mietverträgen anwendbar ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst. § 2 Absatz 1 Nummer 8 nennt ausdrücklich den Zugang zu und die Versorgung mit Wohnraum als rechtlich geschützten Bereich.

AGG gilt auch für Makler

Da es aufgrund der sehr eindeutigen Indizienlage wenig Zweifel daran gab, dass die Klägerin Diskriminierung bei ihrer Wohnungssuche durch den Begklagten erlebt hat, stand aus rechtlicher Sicht vor allem die Frage im Vordergrund, ob das AGG überhaupt bei Maklern greift und sie bei einem Verstoß Schadensersatz zahlen müssen.

Der BGH beantwortete diese Frage mit einem klaren Ja. Sinn und Zweck des AGG sei es schließlich, Benachteiligungen (auf dem Wohnungsmarkt) effektiv zu verhindern. Das könne nur funktionieren, wenn Makler einer ähnlichen Gleichbehandlungspflicht unterliegen wie Vermieter. Denn: Wohnungsvermittler entscheiden oft eigenständig, wer von den Interessenten den Zuschlag bekommt oder zumindest in die engere Auswahl kommt. Wer so viel Einfluss auf den Bewerbungsprozess habe, müsse zwangsläufig durch das AGG gebunden sein, stellten die Karlsruher Richter fest.

Hinweis: Makler und Vermieter haften beide!
Zudem betonte der BGH, dass sowohl Vermieter als auch Makler unabhängig voneinander für diskriminierendes Verhalten haften. Zwar müssen Vermieter sich mitunter das diskriminierende Verhalten ihres Maklers zurechnen lassen. Vollkommen von der Haftung befreit sind Wohnungsvermittler dadurch allerdings nicht.

Diskriminierung bei der Wohnungssuche rechtlich angreifbar

Im Ergebnis muss das Maklerbüro jetzt knapp 3.000 EUR Schadensersatz an die Klägerin zahlen. Darüber hinaus sendet der BGH mit seinen Feststellungen ein deutliches Signal an Betroffene: Diskriminierung bei der Wohnungssuche muss nicht einfach hingenommen werden. Es lohnt sich, rechtlich dagegen vorzugehen.

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