Gründe für die außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Diese Kündigungsform bedeutet, dass Sie sofort ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist Ihre Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber beenden. Mit Aussprache der Kündigung legen Sie Ihre Arbeit nieder. Doch nicht nur Sie als Arbeitnehmer:in haben diese Möglichkeit. Auch eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber ist denkbar.
Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche Kündigung?
Das Gesetz regelt die außerordentliche Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), konkret in § 626. Der Paragraph beschreibt, wann eine fristlose Kündigung als Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber möglich ist. Das ist bspw. der Fall, wenn:
“Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.” (§ 626 Absatz 1 BGB)
Genaue Gründe werden nicht angegeben. Im Zweifelsfall muss hier gerichtlich eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. In der Praxis haben sich folgende Anlässe als Beispiele herauskristallisiert:
- Mobbing im Job,
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,
- Beleidigung oder falsche Verdächtigung,
- ausbleibende oder unpünktliche Gehaltszahlungen (nach Abmahnung),
- starker Vertrauensverlust in den Arbeitgeber,
- Gefährdung der Gesundheit durch Ausübung der Tätigkeit,
- langwierige oder permanente Arbeitsunfähigkeit,
- Verlangen einer Straftat,
- Diskriminierung am Arbeitsplatz,
- erfahrene Aggressionen,
- grobe Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber.
Abmahnung schützt vor Schadensersatzforderung
Die genannten Beispiele lassen einigen Spielraum zu und beruhen zum Teil auf dem subjektiven Empfinden der oder des Betroffenen. Wann beginnt Mobbing? Wann ist das Vertrauen in den Arbeitgeber gebrochen? Und ab wann ist die eigene Gesundheit gefährdet? Weiterhin stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die Tatsachen dann so massiv sind, dass eine Einhaltung der Kündigungsfrist für den oder die Arbeitnehmer:in unzumutbar wäre.
Empfehlung: Anwaltliche Beratung
Ob Ihr Beanstandungsgrund für eine fristlose Kündigung als Arbeitnehmer:in ausreichend ist, hängt sehr von der Intensität und den genauen Umständen ab. Eine Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht vor dem Aussprechen der Kündigung ist in jedem Fall sinnvoll. Denn unter Umständen sind Sie Schadenersatzforderungen ausgesetzt, wenn die Kündigung unberechtigt war.
Ist eine vorherige Abmahnung sinnvoll?
Ob der bzw. die Arbeitnehmer:in den Arbeitgeber abmahnen muss oder nicht, ist abhängig vom Kündigungsgrund. Eine Abmahnung ist insbesondere bei der ausbleibenden Gehaltszahlung auf jeden Fall notwendig. Angestellte müssen hier den Arbeitgeber abmahnen und mit einer Frist dazu auffordern, das Gehalt zu bezahlen. Erfolgt bis zur genannten Frist keine Zahlung, darf eine fristlose Kündigung erfolgen.
Ähnliches gilt für Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder andere Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber, die behebbar sind. Bei massivem Mobbing, sexueller Belästigung, erfahrenen Aggressionen und anderen schwerwiegenden Gründen, ist keine Abmahnung notwendig.
Form und Frist der außerordentlichen Kündigung
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Geben Sie diese persönlich beim Arbeitgeber ab und lassen Sie sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen. Wenn Sie den Postweg wählen, achten Sie auf ein Versenden per Einschreiben mit Rückschein oder per Einschreiben.
Nur so können Sie das Einreichen beim Arbeitgeber im Streitfall beweisen. Bei der außerordentlichen Kündigung entfällt zwar die Kündigungsfrist, aber dennoch gibt es eine Frist zu beachten. Die ist auch zu berücksichtigen, wenn es um eine ordentliche Kündigung durch den oder die Arbeitnehmer:in geht. Die Regelung lautet wie folgt:
§ 626 (2 BGB) sieht eine Frist für die Aussprache der Kündigung vor. Demnach müssen Sie innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem Ihnen die maßgebenden Tatsachen bekannt wurden. Hält beispielsweise der Arbeitgeber entgegen der Vorschriften zur Arbeitssicherheit keine hitzebeständigen Handschuhe bereit und ändert das auch nach einer Abmahnung nicht, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen. Sie dürfen den Umstand nicht wissentlich über Monate in Kauf nehmen und dann “plötzlich” fristlos kündigen.
Konsequenzen der fristlosen Kündigung als Arbeitnehmer
Wenn Sie fristlos kündigen, dürfen Sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Ihre Tätigkeit niederlegen. Ihr Arbeitsverhältnis endet mit diesem Tag. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, gegen Ihre Kündigung rechtlich vorzugehen. Das ist auch für Sie aufwendig und nervenaufreibend. Eine fristlose Kündigung sollten Sie daher nur in Erwägung ziehen, wenn die Situation für Sie tatsächlich unerträglich und nicht zumutbar ist.
Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen fristlos kündigt. Sie sollten in diesem Fall unbedingt Ihre Kündigung prüfen! Und zwar sehr gründlich.
Tipp: Beweise sammeln
Bereiten Sie sich nach Möglichkeit schon im Vorfeld auf einen möglichen Gerichtsprozess vor. Sammeln Sie alle Beweise für Ihre Kündigungsgründe. Führen Sie Protokoll über Gespräche, Inhalte und Äußerungen. Benennen Sie nach Möglichkeit Zeugen, sichern Sie wichtige E-Mails und Chat-Verläufe.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wird in der Regel eine Sperrzeit Ihres Arbeitslosengeldes zur Folge haben, außer eine Weiterbeschäftigung wird als unzumutbar eingestuft. Das Arbeitsamt darf sogar die Leistungsdauer kürzen und Ihnen insgesamt weniger Monate Arbeitslosengeld zahlen.
Um das zu vermeiden, sollten Sie unbedingt vor Aussprache der Kündigung mit der Bundesagentur für Arbeit ins Gespräch gehen. Sind Ihre Gründe nachvollziehbar, kann die Behörde Ihnen eine fristlose Kündigung “erlauben” – eine Sperrzeit entfällt.