Kündigungsandrohung – eine ernstzunehmende Warnung

Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer Kündigung, sollten Sie das keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Grundsätzlich ist eine Kündigungsandrohung eine ernstzunehmende Warnung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber ausspricht. Ein Hintergedanke kann dabei jedoch sein, Sie zu einer Eigenkündigung zu bewegen. Denn eigentlich fehlt es Ihrem Arbeitgeber an einem triftigen und damit wirksamen Kündigungsgrund.

Um sich nicht selbst zu belasten, sprechen Arbeitgeber Kündigungsandrohungen in der Regel mündlich aus. Im Zuge einer berechtigten Abmahnung muss eine Kündigung jedoch als mögliche Konsequenz aufgeführt werden. Denn ohne die Androhung, würde eine Abmahnung ihr Ziel, den Arbeitnehmer zur Verhaltensänderung zu bewegen, verfehlen.

Hinweis: Kündigungsandrohung verstößt gegen Formvorschriften
Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen mündlich eine Kündigung an, verstößt er damit gegen die Formvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass sie einen Mitarbeiter loswerden möchten – direkt und indirekt:

  • direkte Äußerung in einem Gespräch: “Sie sollten sich womöglich nach einem neuen Job umschauen”
  • Klarstellung von Konsequenzen im Zuge einer Abmahnung
  • vorformulierte Eigenkündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Versetzung oder Änderungskündigung

Wie eine Kündigungsandrohung aussehen kann

Ihr Arbeitgeber hat Sie abgemahnt (schriftlich oder mündlich), Ihnen eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt oder Sie über eine mögliche Versetzung informiert? Dahinter kann sich eine Kündigungsandrohung verbergen – ob offensichtlich oder diskret.

Abmahnung mit Androhung einer Kündigung

Mithilfe einer Abmahnung drücken Arbeitgeber Unmut über Fehlverhalten bzw. vertragswidriges Verhalten von Arbeitnehmern aus. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber dabei angeben, welches Verhalten Sie sich künftig von ihrem Arbeitnehmer wünschen. Auch mögliche Konsequenzen, bspw. eine Kündigung, müssen Teil der Abmahnung sein. Dem Arbeitnehmer soll so die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten dementsprechend zu ändern.

Wichtig: Fehlende Konsequenzen in Abmahnung
Fehlen Sanktionen in einer vermeintlichen Abmahnung, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung. Eine Kündigung bei wiederholtem Fehlverhalten ist demnach nicht möglich.

Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Arbeitgeber im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen. Ändert der Arbeitnehmer aber sein Verhalten, wirkt er damit einer Kündigung entgegen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und ist diese auch berechtigt, liegt es ganz allein in Ihren Händen, eine mögliche Kündigung abzuwehren. Sind die Vorwürfe Ihres Arbeitgeber hingegen haltlos oder entspricht die Abmahnung nicht der gesetzlich geforderten Form, muss abgewägt werden, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollten.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Denn: Rechnen Sie in jedem Fall mit einer Kündigung, kann es sinnvoll sein, die haltlose Abmahnung erst im Zuge einer Kündigungsschutzklage zur Sprache zu bringen, um beispielsweise eine Abfindung zu erwirken.

 

Vorformulierte Kündigung

Eine vorformulierte Eigenkündigung ist eine recht dreiste Art, sich einem Arbeitnehmer zu entledigen. Nach Unterzeichnung, kann eine Eigenkündigung nur in Ausnahmefällen mithilfe einer Kündigungsschutzklage angefochten werden.

Deshalb raten wir Ihnen dringend, eine anwaltliche Einschätzung einzuholen. Drängt Ihr Arbeitgeber Sie dazu noch zur Unterschrift, sollten Sie erst recht stutzig werden und sich Zeit für eine Prüfung nehmen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen ein Zeitfenster dafür einräumen.

Wichtig: arglistige Täuschung
Droht Ihr Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung, wenn Sie die Eigenkündigung nicht unterschreiben, besteht die Möglichkeit, die Kündigung wegen arglistiger Täuschung oder Verstoßes gegen das faire Verhandeln anzufechten.

Fristlose Kündigungen basieren in der Regel auf schwerwiegendem Fehlverhalten. Ohne dem, hält diese Form der Kündigung vor keinem Gericht stand.

Aufhebungsvertrag: Folgt einer Ablehnung die Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag, dient in der Regel dazu, ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Arbeitgeber wollen so häufig Unsicherheiten umgehen. Genauer gesagt: Der Arbeitgeber zweifelt an der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung. Eine mögliche Kündigungsschutzklage soll abgewendet werden. Wird dabei Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, ist das ein Indikator dafür, dass etwas im Argen ist.

Achtung: Abfindung soll zur Unterschrift bewegen
Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet in der Regel eine Abfindung. Die soll in erster Linie zur Unterschrift bewegen. Dabei kann ein Aufhebungsvertrag durchaus negative Konsequenzen für Sie bedeuten. So beispielsweise eine Sperre beim Arbeitslosengeld I.

Zudem lassen sich mithilfe eines Aufhebungsvertrages Kündigungsfristen umgehen, besonderer Kündigungsschutz kann aufgehoben werden. Die kurzfristige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt dabei oft nur Ihrem Arbeitgeber zugute. Er ist Sie schneller los.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Vor dem Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages, sollten Sie sich etwaigen Konsequenzen bewusst sein. Wir raten Ihnen deshalb, sich eine anwaltliche Einschätzung einzuholen.

Darüber hinaus sind Sie nicht verpflichtet an der Aufhebung Ihres eigenen Vertrags mitzuwirken. Das bedeutet: Sie können eine Unterschrift verweigern. Zumindest aber sollten Sie Ihren Arbeitgeber klar machen, dass Sie Bedenkzeit benötigen.

Versetzung hinnehmen oder kündigen lassen?

Outsourcing, Abteilungsauflösung, Einsparungsmaßnahmen – befindet sich Ihr Unternehmen im Wandel, kann Ihr Arbeitgeber Sie versetzen lassen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Weiterhin ist muss Ihr Arbeitgeber auch Ihre Interessen in angemessener Weise berücksichtigen. Im Arbeitsrecht wird dabei von billigem Ermessen gesprochen.

In Unternehmen, die an mehreren Standorten agieren, räumt sich der Arbeitgeber aber grundsätzlich das Recht ein, Arbeitnehmer bei Bedarf örtlich zu versetzen. Ist das Bestandteil Ihres Vertrags, benötigt er Ihre Zustimmung nicht. Ziehen Sie nicht mit, kann Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung bzw. Änderungskündigung drohen.

Hinweis: Weisungsrecht
Das Weisungsrecht berechtigt Arbeitgeber zur Versetzung ihrer Arbeitnehmer. Verweigern Angestellte, dem Folge zu leisten, gilt das als Arbeitsverweigerung.

Ist es Ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages nicht möglich, Sie zu versetzen, kann eine Änderungskündigung als Alternative herangezogen werden. Damit werden Sie entlassen, gleichzeitig wird Ihnen aber auch ein neuer Arbeitsvertrag mit entsprechender Versetzungsklausel vorgelegt.

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Sachlicher Grund muss gegeben sein

Ob vertraglich geregelt oder nicht – Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht willkürlich versetzen, es muss ein sachlicher Grund, bspw. die Schließung eines Standortes o.ä., vorliegen. Zudem muss eine Versetzung für Sie zumutbar sein. Fehlt ein sachlicher Grund, liegt die Vermutung nahe, dass Ihr Arbeitgeber versucht, Sie unter einem Vorwand loszuwerden.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich indes um eine einseitig ausgesprochene Kündigung. Lehnen Sie das Angebot ab, tritt die Kündigung in Kraft. Dennoch: Bewahren Sie Ruhe und Handeln Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) oder einem Rechtsanwalt, ob:

  • der Sachverhalt wirklich zutrifft
  • der Betriebsrat angehört wurde
  • Alternativen bestehen
  • eine Sozialauswahl stattgefunden hat

Gegen eine Änderungskündigung kann Änderungsschutzklage eingereicht werden. Beachten Sie dabei die Drei-Wochen-Frist, binnen der die Klage bei Gericht eingereicht werden muss.

Hinweis: gleichwertiger Arbeitsplatz
Sind Sie mit einer Versetzung einverstanden, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Das gilt für Ihre Entlohnung wie auch für die zu erledigenden Aufgaben.

Gründe für eine Kündigungsandrohung

Schönreden hilft nicht: Sie spüren oder wissen bereits, dass Ihr Arbeitgeber Sie loswerden möchte. Womöglich hat er Ihnen gegenüber das auch schon zum Ausdruck gebracht. Doch was sind die Gründe?

Das Arbeitsrecht unterscheidet drei Kündigungsgründe:

Während eine verhaltensbedingte Kündigung im Fehlverhalten bzw. vertragswidrigem Verhalten eines Arbeitnehmers begründet liegt, liegt der Grund einer betriebsbedingten Kündigung im Unternehmen selbst. Eine personenbedingte Kündigung fällt hingegen oft auf eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zurück. Der Arbeitnehmer kann dabei den Arbeitsvertrag nicht (mehr) in vollem Umfang erfüllen.

Mangel an Gründen verleitet zur Kündigungsandrohung

Nun kommt es aber vor, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einfach loswerden wollen. Ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigt, ist allerdings nicht gegeben. Das Mittel der Wahl kann dann unter Umständen die Androhung einer Kündigung sein. Der betroffene Arbeitnehmer soll verunsichert und zu einer unüberlegten Handlung verleitet werden.

Lässt Ihr Arbeitgeber also durchsickern, dass Ihnen eine Kündigung droht, stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Trifft die dargelegte Situation zu?
  • Hat die eigene Leistung nachgelassen?
  • Wird zu wenig Eigeninitiative bzw. Engagement gezeigt?
  • Sind in letzter Zeit viele eigenverschuldete Fehler passiert?
  • Wurde unangebrachtes Verhalten gezeigt?
  • Wurde das Vertrauensverhältnis möglicherweise zerrüttet?

In der Theorie haben Sie meist gewisse Chancen, einer angedrohten Kündigung entgegenzuwirken. In der Praxis ist das allerdings oft gar nicht gewollt. Merken Arbeitnehmer, dass sie in einem Unternehmen nicht länger erwünscht sind, gilt für viele: Nichts wie weg. Was es dann braucht, ist geschicktes Vorgehen – bestenfalls mithilfe anwaltlicher Unterstützung.

Berechtigte Kündigungsandrohung

Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung, dann kann es in Ausnahmefällen legitim sein, damit auch zu drohen. Das hat das Landgericht (LG) Rheinland-Pfalz ein einem Urteil (Az. 3 Sa 511) aus dem Jahr 2016 entschieden. Eine Arbeitnehmerin hatte eine Kollegin tätlich angegriffen.

Der Arbeitgeber teilte seiner Arbeitnehmerin daraufhin mit, sie fristlos entlassen zu wollen. Räumte ihr aber die Möglichkeit ein, bis Monatsende Eigenkündigung einzureichen. Der Betriebsratsvorsitzende war dabei anwesend. Weiterhin legte der Arbeitgeber ihr eine vorformulierte Eigenkündigung vor, die die Arbeitnehmerin mit “aus persönlichen Gründen” vervollständigte.

Im Nachhinein ging die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung vor, das Gericht gab aber dem Arbeitgeber Recht. Der Grund: Übergriffe auf Kollegen rechtfertigen auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das trifft im Übrigen auf nahezu alle Straftaten im dienstlichen Bereich zu.

Unwirksame Kündigungsandrohung

Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer Kündigung, braucht er dafür einen triftigen Grund. Der muss auch einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine widerrechtliche Kündigung.

Hinweis: Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Vor Gericht muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Kündigung zulässig war. Bei vorgeschobenen Gründen dürfte das also schwierig sein, was die Erfolgschancen bei einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer enorm erhöht.

Typische Beispiele für haltlose Kündigungen bzw. Abmahnungen sind:

  • Ihnen wird betriebsbedingt gekündigt, Ihre Position soll aber neu besetzt werden.
  • Im Zuge einer Abmahnung wird Ihnen wird permanentes Zuspätkommen vorgeworfen, dabei gibt es in Ihrem Unternehmen keine Arbeitszeitregelung.
  • Sie haben einen Kugelschreiber eingesteckt und daraufhin die Kündigung wegen Diebstahls erhalten.

Kündigung angedroht? reagieren Sie mit Bedacht!

Unabhängig davon, wie Ihr Arbeitgeber Ihnen offenbart hat, dass Ihr Ende im Unternehmen naht: Überstürzen Sie nichts. Zumindest nicht, wenn es darum geht, etwas zu unterschreiben. Oft kann das negative Konsequenzen für Sie nach sich ziehen. Was zählt, ist bedachtes und schnelles Handeln, um Risiken und Chancen aufzudecken und eine Abfindung ggf. auszureizen.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen zudem eine Frist einräumen und Ihnen damit ausreichend Bedenkzeit zugestehen. Suchen Sie sich gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung und lassen Sie Abmahnung, vorformulierte Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder mögliche Versetzung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen.

Zum einen verschafft es Ihnen Klarheit über Ihre Situation. Das kann vor allem nützlich sein, wenn Sie die Wirksamkeit einer Abmahnung anzweifeln. Zum anderen hilft Ihnen eine fundierte Einschätzung dabei, Ihre Chancen abzuwägen und rechtliche Schritte daraus abzuleiten.

Greift die Rechtsschutzversicherung bei Kündigungsandrohung?

Auch bei einer angedrohten Kündigung muss die Rechtsschutzversicherung (RV) die Kosten einer Prüfung durch einen Anwalt tragen. Der Grund: Ihr Arbeitgeber begeht mit der Drohung einen Pflichtverstoß.

Wichtig: Formvorschriften werden nicht eingehalten
Dass auch eine angedrohte Kündigung angreifbar ist, ergibt sich daraus, dass diese gegen die Formvorschriften und das Kündigungsschutzgesetzes verstößt. Somit stellt eine Kündigungsandrohung einen Rechtsschutzfall dar.

Wir übernehmen bei Kündigungsandrohung

Unser Kanzlei-Team stellt sich im Falle einer ungerechtfertigten Kündigungsandrohung vor Sie und wahrt Ihre Rechte.

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