Personenbedingte Kündigung: Das steckt dahinter

Eine personenbedingte Kündigung ist auf die persönlichen Umstände eines Arbeitnehmers zurückzuführen. Kann ein Arbeitnehmer seinen vertraglich geregelten Pflichten nicht mehr nachkommen, kann er aufgrund dessen ordentlich gekündigt werden. Der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung ist eine Einschränkung in der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit.

Hinweis: ordentliche Kündigung
Die personenbedingte Kündigung stellt im Regelfall eine ordentliche Kündigung dar. Dementsprechend muss sich ein Arbeitgeber an die vertraglich bzw. gesetzlich geltende Kündigungsfrist halten, soll das Arbeitsverhältnis beendet werden.

Wie auch bei einer betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Schutz vor einer personenbedingten Kündigung. Bedeutet: Arbeitgeber müssen sich an strikte Vorgaben halten, wollen sie eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein – und damit nach § 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt.

 

Kündigungsformen

 

Gründe für eine personenbedingte Kündigung

Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung liegen in der Person des Arbeitnehmers. Wichtig ist allerdings zu erwähnen, dass dieser Kündigungsgrund nicht auf einer mutwilligen Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeit basiert.

Ganz im Gegenteil: Der Arbeitnehmer trägt oftmals keine Schuld an einer personenbedingten Kündigung.

Im Wesentlichen kann der betroffene Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleistung nicht (mehr) erfüllen. Dabei werden objektive und subjektive Eignungsmängel unterschieden. Beide führen schlussendlich dazu, dass ein Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers nicht fortgeführt werden kann.

Objektive Leistungsmängel sind bspw.:

  • fehlende fachliche Qualifikation
  • fehlende berufliche Zulassung
  • Verlust der Fahrerlaubnis
  • abgelaufene und nicht erneuerbare Arbeitserlaubnis

Zu subjektiven Leistungsmängeln zählen:

  • Krankheit
  • eine körperliche oder charakterliche Schwäche
  • Weltanschauung, die mit der auszuübenden Tätigkeit nicht vereinbar ist

Ob objektiv oder subjektiv – im Ergebnis führen beide Arten der Eignungsmängel dazu, dass der betroffene Arbeitnehmer seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang nachkommen kann.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Grundsätzlich darf eine Kündigung nur das letzte Mittel der Wahl sein – bei einer personenbedingten Kündigung gilt das aber ganz besonders. Dementsprechend ist dieser Kündigungsgrund an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein Arbeitsverhältnis darf nur beendet werden, wenn:

  1. Der Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Eigenschaften bzw. Lebensumständen nicht (länger) in der Lage ist, seiner vertraglich geregelten Arbeitsleistung nachzukommen – eine Weiterbeschäftigung ist deshalb ausgeschlossen.
  2. Es zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen durch die personenbedingten Gründen käme.
  3. Eine negative Prognose besteht. Das bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
  4. Eine Interessenabwägung stattgefunden hat.

Personenbedingte Kündigung verhindern – diese Möglichkeiten bestehen

Wie bereits erwähnt, muss ein Arbeitnehmer vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung alles in seiner Macht Stehende tun, um diese abzuwenden. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Angebot eines Arbeitsplatzes, der den Fähigkeiten und Interessen des betroffenen Mitarbeiters entspricht
  • Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, um bspw. Wissensdefizite aus dem Weg zu räumen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Krankheit
  • Änderungskündigung und Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der für den Mitarbeiter aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und/oder Fähigkeiten besser geeignet ist

Beispiel: Änderungskündigung
Es ist einem Arbeitgeber zuzumuten, dass er einem Berufskraftfahrer, der seinen Führerschein verloren hat, eine Stelle als Lagerarbeiter anbietet, sofern diese verfügbar und der Arbeitnehmer geeignet ist.

Abmahnung: Pflicht bei personenbedingter Kündigung?

Eine Abmahnung ist bei Ausspruch einer personenbedingten Kündigung nicht verpflichtend. Das hängt vor allem damit zusammen, dass der Arbeitnehmer bei diesem Kündigungsgrund seine vertraglichen Pflichten nicht mutwillig verletzt, sondern vielmehr nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen.

Hinweis: Abmahnung
Eine Abmahnung dient der Verwarnung von Arbeitnehmern bei Fehlverhalten. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung soll ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Verhalten zu ändern.

Betriebsrat: Muss der vor einer personenbedingten Kündigung einbezogen werden?

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser auch bei einer personenbedingten Kündigung zwingend einbezogen werden. Erfolgt die Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates, ist sie wirkungslos.

Wann eine personenbedingte Kündigung unwirksam ist

Eine personenbedingte Kündigung muss laut KSchG bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Nicht-Berücksichtigung kann die Kündigung unwirksam sein.

Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten, überprüfen Sie folgende Punkte, um deren Wirksamkeit zu hinterfragen:

  • Besteht für Sie die Möglichkeit, einer anderen Beschäftigung im Unternehmen nachzugehen?
  • Könnte mithilfe einer Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme eine Kündigung verhindert werden?
  • Wurde, sofern vorhanden, der Betriebsrat angehört?
  • Besteht für Sie ggf. ein besonderer Kündigungsschutz (bspw. aufgrund von Betriebsartzugehörigkeit, Schwangerschaft, Behinderung) und wurde dies berücksichtigt?

Hinweis: Anwaltlichen Rat einholen
Grundsätzlich ist es ratsam, sich nach Erhalt einer Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen. Lassen Sie Ihre Kündigung auf die typischen Fehler prüfen und erfahren Sie, wie Ihre Chancen bei einem Vorgehen gegen die Kündigung stehen.

Personenbedingte Kündigung erhalten: Was ist zu tun?

Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten, die Sie nicht hinnehmen möchten, reagieren Sie umgehend. Idealerweise holen Sie sich Unterstützung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und lassen Ihre Kündigung auf mögliche Fehler prüfen.

Stellt sich heraus, dass die Kündigung angreifbar ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Kündigungsschutzklage einreichen, um Weiterbeschäftigung durchzusetzen.
  2. Kündigungsschutzklage einreichen, um eine Abfindung zu erwirken.

Wichtig: Drei-Wochen-Frist
Wollen Sie mithilfe einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung vorgehen, haben Sie drei Wochen Zeit, um die Klage einzureichen. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam.

 

Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

 

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung?

Eine personenbedingte Kündigung ist nicht mit einem rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung verbunden. Viele Arbeitgeber bieten jedoch eine Abfindung an, um einen Rechtsstreit zu vermeiden bzw. abzukürzen. Oftmals geht mit der Gewährung einer Abfindung allerdings der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage einher.

Auch hier gilt: Lassen Sie ein mögliches Abfindungsangebot von einem Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfen. Zum lässt sich feststellen, ob die Abfindungssumme angebracht ist. Zum anderen werden Sie auch über das mögliche Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I) aufgeklärt.

Wichtig: Sperrzeit beim ALG I
Nehmen Sie ein Angebot auf Abfindung an, kann das zu einer Sperrzeit beim ALG I führen. Der Grund: Es kann sich der Verdacht ergeben, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis freiwillig aufgeben. Auch hier ist eine anwaltliche Einschätzung ratsam.

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