Dauer der Unterhaltspflicht

Finanziell stehen viele junge Menschen nach dem 18. Geburtstag noch lange nicht auf eigenen Füßen. Sie gehen noch zur Schule, befinden sich in der Berufsausbildung oder planen demnächst ein Studium. Für Eltern gilt: Solange volljährige Kinder eine allgemeinbildende Schule besuchen oder ihre erste berufliche Ausbildung absolvieren, haben sie in der Regel weiterhin Anspruch auf elterlichen Unterhalt.

Wann endet die Unterhaltspflicht der Eltern?

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihrer Kinder sowie deren schulische und berufliche Ausbildung zu finanzieren. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet also oft erst lange nach dem 18. Geburtstag. Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, solange sie sich in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.

Außerdem kann die Unterhaltspflicht der Eltern für volljährige Kinder durch deren Eheschließung aufgehoben werden – nach der Hochzeit sind die Partnerin oder der Partner verantwortlich für ihren Unterhalt, bis die Ausbildung abgeschlossen wird und eine berufliche Tätigkeit aufgenommen wird.

Für körperlich oder geistig behinderte volljährige Kinder gibt es keine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs. Wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern de facto lebenslang.

Unterhaltspflicht volljährige Kinder

Wie ist die Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern?

Minderjährige Kinder gelten im rechtlichen Sinne als bedürftig, da sie in der Regel über kein eigenes Einkommen verfügen und auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind. Im Unterschied zu volljährigen Kindern ist dieser Unterhalt überwiegend in Form des sogenannten Natural- oder Betreuungsunterhalts zu erbringen. Eltern kommen ihrer Unterhaltspflicht nach, indem sie für Wohnraum, Ernährung, Kleidung und alle anderen Bedürfnisse ihrer Kinder sorgen.

Ältere Kinder haben Anspruch auf ein Taschengeld, dessen Höhe die Eltern entsprechend dem Alter des Kindes sowie anhand ihrer finanziellen Möglichkeiten bestimmen können. Ein Barunterhalt kommt dann in Frage, wenn die Eltern des Kindes getrennt leben oder geschieden sind. In diesem Fall fließt die Unterhaltszahlung nicht an das minderjährige Kind, sondern an den Elternteil, in dessen Haushalt es überwiegend lebt oder der das alleinige Sorgerecht besitzt.

Haben volljährige Schüler Anspruch auf Unterhalt?

Volljährige Kinder werden in ihrem Unterhaltsanspruch durch den Gesetzgeber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, solange sie im Haushalt ihrer Eltern leben und an einer allgemeinbildenden Schule lernen. Dabei kann es sich um ein Gymnasium, eine Gesamtschule oder eine Fachoberschule handeln.

Zu Hause wohnende Schüler haben bis zum 21. Geburtstag ebenso wie minderjährige Kinder vor allem einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Den Unterhaltsbetrag können die Eltern um die anfallenden Wohn- und Verpflegungskosten kürzen.

Besteht Unterhaltspflicht bei eigener Wohnung des Kindes?

Schüler, die nicht mehr bei den Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung leben, haben Anspruch auf Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, der derzeit (2019) bei 735 EUR pro Monat liegt. In dieser Summe ist eine Mietkostenpauschale von 300 EUR enthalten.

Zusätzliche Kosten – beispielsweise Ausbildungskosten – können volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern als zusätzliche Aufwendungen geltend machen. Bei gut verdienenden Eltern ist eine angemessene Erhöhung des pauschalen Unterhaltsbeitrags möglich.

Unterhalt für Auszubildende

Während einer dualen Berufsausbildung haben volljährige Kinder einen Anspruch auf den Festbetrag von 735 EUR monatlich. Auf die Unterhaltszahlung angerechnet werden bei Auszubildenden die Ausbildungsvergütung nach Abzug einer Ausbildungspauschale in Höhe von derzeit 100 EUR sowie die Fahrtkosten für den Arbeitsweg.

Einen Rechtsanspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung können volljährige Kinder im Normalfall nur für ihre Erstausbildung geltend machen. Nach dem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung besitzen sie keinen Unterhaltsanspruch für eine Zweitausbildung, sofern diese aus rein persönlichen Gründen aufgenommen wird. Dagegen besteht bei einer Zweitausbildung aus gesundheitlichen Gründen die Unterhaltspflicht der Eltern bis zu deren Abschluss fort.

Das Gleiche gilt, wenn ein volljähriges Kind seine erste Berufsausbildung abbricht und eine zweite Lehre aufnimmt. Außerdem kann sich für die Eltern eine Unterhaltspflicht ergeben, wenn das Kind ein Studium abgebrochen hat und stattdessen eine duale Berufsausbildung absolvieren will.

Unterhalt zwischen Abi und Ausbildung

Viele junge Menschen entscheiden sich zwischen Schulabschluss und Studium zunächst für eine Orientierungsphase. Das sogenannte Gap Year lässt sich unterschiedlich ausgestalten – mit Konsequenzen für den Unterhalt.

Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr müssen Eltern immer dann durch Unterhaltszahlungen finanzieren, wenn ein Zusammenhang zwischen dessen Inhalten und dem angestrebten Studium besteht. Längere Auslandsreisen oder eine Tätigkeit als Au-Pair gelten dagegen nicht als ausbildungsrelevant und begründen daher auch keinen Anspruch auf elterlichen Unterhalt. Unterhaltsansprüche während eines späteren Studiums werden hiervon nicht berührt.

Unterhalt für Studierende

Volljährige Kinder, die sich für ein Studium entscheiden, haben Anspruch auf elterlichen Unterhalt bis zum Ende ihres Studiums. Allerdings ist diese gesetzliche Regelung kein Freibrief für endloses Studieren: Die Grenze für den Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Regelstudienzeit. Studierende, die von ihren Eltern Unterhalt bekommen, sind im Gegenzug verpflichtet, ihre Eltern über den Fortgang ihres Studiums zu informieren.

Stipendien, BAföG sowie das Einkommen aus einer regelmäßigen studentischen Nebentätigkeit werden auf den elterlichen Unterhalt angerechnet und reduzieren die finanziellen Verpflichtungen der Eltern. Ferienjobs und andere unregelmäßig ausgeübte Nebentätigkeiten haben dagegen keinen Einfluss auf den Unterhalt.

Müssen Eltern vom Bachelor bis zur Promotion Unterhalt zahlen?

Während des Bachelorstudiums gilt die Unterhaltspflicht der Eltern unbeschränkt, während des Masterstudiums nur dann, wenn der gewählte Studiengang auf dem Bachelorstudium aufbaut und es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bachelor und dem Master gibt. Wenn volljährige Kinder sich nach dem Master für eine Promotion entscheiden, ist in der Regel keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr gegeben.

Nach dem Abschluss eines Bachelor- oder gegebenenfalls auch eines Masterstudiums, sowie nach einem Studienabbruch, haben volljährige Kinder innerhalb einer Bewerbungsphase von etwa drei Monaten Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern.

Tipp: Anspruch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen

Der Unterhalt für Schüler, die noch zu Hause wohnen, berechnet sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach der Düsseldorfer Tabelle. Beide Elternteile haben jeweils anteilig auf der Basis ihres Einkommens Unterhalt zu zahlen.

Volljährige Schüler mit eigenem Hausstand, Auszubildende und Studierende haben ebenfalls laut Düsseldorfer Tabelle Anspruch auf einen Festbetrag von derzeit 735 EUR monatlich. Ausbildungsvergütungen, Stipendien und BAföG werden auf die Unterhaltszahlungen angerechnet.

Haben ein Studienfachwechsel oder ein Auslandsstudium Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht?

Ein Wechsel des Studienfaches hat während der ersten zwei bis drei Semester keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder. Ein Auslandsstudium oder Auslandssemester müssen Eltern ihren Kinder dagegen nur dann finanzieren, wenn diese Pläne bereits im Vorfeld abgesprochen wurden. Falls eine solche Absprache fehlt, geben drei Kriterien den Ausschlag dafür, ob eine Unterhaltspflicht besteht:

  • Die Finanzierung des Auslandsstudiums muss für die Eltern wirtschaftlich zumutbar sein.
  • Das Auslandsstudium muss sachlich begründet sein und dem Erreichen angestrebten Ausbildungszieles dienen.
  • Der zusätzliche Unterhaltsbedarf im Ausland muss in einem angemessenen Rahmen liegen.

Unterhalt nach Berufsausbildung

Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass volljährige Kinder keinen Unterhaltsanspruch während einer Zweitausbildung haben, entfällt nach dem Abschluss einer Lehre zumindest theoretisch der Unterhaltsanspruch während eines anschließenden Studiums. Die Rechtsprechung der Gerichte verweist jedoch auf eine differenziertere Praxis.

Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn das Studium in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausbildung steht.

Beispiel: Bankkaufmann, der BWL studieren will

Das Kind hat eine Lehre zum Bauzeichner oder zum Bankkaufmann absolviert und will nun Architektur bzw. Betriebswirtschaft studieren. Auch hier muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Berufsabschluss und Studienbeginn bestehen, der jedoch durchaus rund ein Jahr betragen kann.

Keinen Unterhaltsanspruch haben volljährige Kinder, wenn sie nach der Lehre zunächst das Fachabitur abgelegt und danach ein Studium aufgenommen haben. Unterhaltsansprüche wurden von den Gerichten jedoch auch bestätigt, wenn der Jugendliche diesen Ausbildungsweg bereits vor dem Beginn der Berufsausbildung mit den Eltern besprochen hat oder die Eltern sich ursprünglich gegen eine Schulausbildung ihres Kindes bis zum Abitur entschieden hatten.

Außerdem kann sich für volljährige Kinder ein Unterhaltsanspruch für ihr Studium ergeben, wenn sie die Wartezeit bis zum Studienbeginn in einem Numerus-Clausus-Fach – beispielsweise Medizin – durch eine Berufsausbildung mit anschließender Berufstätigkeit überbrücken. Der Unterhaltsanspruch Studierender entfällt jedoch, wenn die Eltern aufgrund der Informationen, die ihnen zur Verfügung standen, nicht mehr mit einer Studienaufnahme rechnen konnten.

Unterhalt nach Berufsausbildung

Studierende können auch nach dem Abschluss einer vorherigen Berufsausbildung einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben. Ausschlaggebend dafür ist, dass das Studium in engem inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang zur dieser Berufsausbildung steht.

Unterhalt für volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben Anspruch auf das staatliche Kindergeld

  • bis zum Abschluss ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
  • bis zum Abschluss einer Fachoberschule,
  • während einer beruflichen Erstausbildung an Berufsakademien, Berufsfachschulen, einer dualen Berufsausbildung oder
  • bis zum ersten Studienabschluss.

Es wird entweder bis zum Vorliegen der offiziellen Prüfungsergebnisse des gewählten Ausbildungsganges oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Unterbrechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft (gesetzlicher Mutterschutz) können den Anspruch auf Kindergeld verlängern. Auch während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie für junge Menschen, die einen anderen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst absolvieren, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen.

Volljährige Kinder erhalten das Kindergeld von ihren Eltern ausbezahlt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern reduziert sich um den Kindergeldbetrag.

Wie wird der Unterhalt für volljährige Kinder zwischen den Eltern aufgeteilt?

Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Dabei hat jeder Elternteil  jedoch maximal einen Unterhaltsanteil zu zahlen, der sich aus seinem eigenen Einkommen ergibt. Dies gilt für den einkommensabhängigen Unterhalt ebenso wie für den Festbetrag von 735 EUR.

Der elterliche Unterhalt wird berechnet, indem vom Nettoeinkommen beider Eltern sogenannte berufsbedingte Ausgaben abgezogen werden. Ohne Einzelnachweis liegen sie pauschal bei 5 %, höhere Ausgaben können gegen entsprechenden Nachweis abgezogen werden. Außerdem verbleibt jedem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt.

Bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Geburtstag, die sich in der Schulausbildung befinden, beträgt dieser Eigenbedarf für einen nicht erwerbstätigen Elternteil 880 EUR monatlich. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beläuft er sich auf 1.080 EUR.  Wenn die erwachsenen Kinder nicht mehr bei den Eltern oder im Haushalt eines Elternteiles leben, wird der Eigenbedarf in der Regel bei 1.300 EUR angesetzt.