Die Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für Unterhaltszahlungen

Seit 1962 ist die Düsseldorfer Tabelle die Grundlage, nach der die Unterhaltsansprüche berechnet werden. Sie ist das Grundmuster, nach dem die Höhe des Unterhalts für die Kinder ermittelt wird, wenn die Eltern sich getrennt oder sie sich gegen die Ehe entschieden und gar nicht erst geheiratet haben. Die Düsseldorfer Tabelle macht für beide Elternteile die Höhe der monatlichen Zahlungen transparenter. Auch wenn sie nicht ganz einfach zu interpretieren ist, so lässt sich mit ihr gut bemessen, was an Zahlungen geleistet werden wird.

Einige Begriffe, die im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle auftauchen, sind erklärungsbedürftig.

Was hat Vorrang: Mindestunterhalt des getrennt lebenden Elternteils oder von den Kindern?

Das Kind soll von der Lebenswirklichkeit des Unterhaltspflichtigen nicht abgekoppelt werden, sondern partizipieren. Gleichzeitig soll auch der Unterhaltspflichtige nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die den Unterhalt empfangen.

Das sind Überlegungen, die in der Gestaltung der Düsseldorfer Tabelle eine wichtige Rolle spielen. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist 2016 realisiert worden: Dem Kind ist ein Existenzminimum zugestanden worden. Das hatte Folgen. Denn die Eltern sind zu einer „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ verpflichtet worden, für den Mindestbedarf des Kindes zu sorgen. Dieser muss in jedem Fall sichergestellt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle besteht aus vier Teilen:

  • A: Kindesunterhalt
  • B: Ehegattenunterhalt
  • C: Mangelfälle
  • D: Verwandtenunterhalt

Diese Reihenfolge ist nicht zufällig, sondern bildet tatsächlich eine Rangfolge. Minderjährige und privilegierte Volljährige haben einen Vorrang in der Unterhaltssicherung vor allen anderen. Der Unterhalt für die Mutter (sofern das Kind bei der Mutter lebt), wird nachrangig berechnet.

Im Klartext: Die Mutter kommt an zweiter Stelle nach den Kindern und erhält möglicherweise nur einen Teil des Unterhalts bei einer „Mangelfallberechnung“. Kinder, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, werden ebenfalls nachrangig behandelt.

Wir beschränken uns auf den Kindesunterhalt. Besonderheiten gibt es beim Unterhalt für volljährige Kinder.

Hinweis: Privilegiert volljährige Kinder

Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, bei einem Elternteil leben und noch zur Schule gehen, werden als „privilegiert“ bezeichnet, um sie von den Kindern, die nicht mehr Zuhause wohnen, abzugrenzen. Privilegiert Volljährige haben vollen Anspruch auf Unterhalt. Anders ist es bei Kindern, die älter als 21 Jahre alt sind und nicht mehr Zuhause leben: Sie werden in Bezug auf den Unterhalt nachrangig behandelt.

Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023

Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Es kursieren noch veraltete Düsseldorfer Tabellen, die einen anderen Aufbau haben. Benutzen Sie diese besser nicht mehr.

Unter „Nettoeinkommen“ wird ein bereinigtes Nettoeinkommen verstanden.

Erklärung der Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle ist eingeteilt nach zehn Einkommensgruppen und vier Altersgruppen. Die Einkommensgruppe springt jeweils nach 400 EUR in die nächsthöhere. Bis 11.000 EUR werden sie nach dieser Tabelle also pauschaliert geregelt.

Das Kindergeld für minderjährige Kinder wird zwar vollständig dem Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, überwiesen. Aber es steht den Eltern zu beiden Teilen zu. Deshalb wird bei der Unterhaltsberechnung der halbe Kindergeldbetrag vom Tabellenbetrag abgezogen.

Beispielrechnung: Unterhaltsbetrag für erstes Kind

Nehmen wir den ersten Kinderbedarfsbetrag in der Tabelle oben links (437 EUR) und ziehen die Hälfte des Kindergeldes (125 EUR) für das erste Kind ab, dann kommt dieser Unterhaltsbetrag für das erste Kind heraus: 312 EUR.

Das ist für die Berechnung des Unterhalts für das erste Kind erst einmal ein guter Anhaltspunkt, aber noch nicht alles. Für die Ermittlung des Zahlbetrags spielen noch andere Faktoren eine Rolle.

Selbstbehalt: Das ist der notwendige Eigenbedarf

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen – sofern er erwerbstätig ist – darf nach Abzug der Unterhaltszahlungen an die Kinder nicht unter 1.370 EUR sinken. Das heißt, dass unabhängig von der Höhe der Unterhaltszahlungen 1.370 EUR dem unterhaltspflichtigen Elternteil bleiben. Der Unterhalt wird gekappt, auch wenn er nach der Düsseldorfer Tabelle höher ausfallen müsste. Allerdings ist hierin gerade einmal 520 EUR Warmmiete eingerechnet. Auch das ist (bis auf wenige Ausnahmen) der festgesetzte Betrag. Bei arbeitslosen Elternteilen, die Unterhalt zahlen, liegt der Selbstbehalt bei 1.120 EUR (gleicher Anteil für die Miete).

Hinweis: Änderungen des Selbstbehalts

Wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet oder sich die Miete für die bestehende Wohnung erhöht, kann es auch zu einer Änderung des Selbstbehalts kommen.

Was beinhaltet die Bereinigung des Nettoeinkommens?

Vom Nettoeinkommen, das Ihnen vom Arbeitgeber überwiesen wird, können noch folgende Kosten abgezogen werden:

  • Mehrbedarfe bei Krankheiten, gegebenenfalls private Krankenversicherung
  • Berufsbedingte Aufwendungen. Eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens. Übersteigt die Pauschale den Betrag von 150 EUR, müssen die berufsbedingten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden.
  • Tilgungen von Krediten, die im Zusammenhang mit der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgenommen worden sind.
  • Altersvorsorge. Unter Umständen gehört dazu auch der Kauf einer Eigentumswohnung, wenn sie ebenfalls der Altersvorsorge dient (mietfreies Wohnen im Alter). 24 % des Bruttogehaltes können abgezogen werden.

Was ist ein Bedarfskontrollbetrag?

Der Bedarfskontrollbetrag soll das Einkommen zwischen dem Unterhaltszahlenden und den unterhaltsberechtigten Kindern ausbalancieren. Die Lebensstandards der Elternteile bzw. der Kinder sollen sich nicht zu sehr voneinander unterscheiden. Er meint nicht das gleiche wie der Selbstbehalt.

Sinn und Zweck ist also eine finanziell ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen den Elternteilen. Sind die Zahlungen des Unterhaltspflichtigen so hoch, dass sie unter den Wert des Bedarfskontrollsatzes absinken, verringern sich seine Unterhaltszahlungen. Er kann dann nach der nächstniedrigeren Gruppe aus der Bemessungstabelle berechnet werden.

Ausnahme: Für den Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe wird kein Bedarfskontrollbetrag angesetzt. Hier hat die Mindestsicherung des Kindes Vorrang und die Lebensstandards sind bereits auf einem vergleichbaren Niveau.

Mangelfall: Geringes Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige muss dafür sorgen, dass er seinen Unterhaltszahlungen nachkommen kann und muss, wenn nicht genug Einkommen erzielt wird, sogar eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen. So streng werden die Richtlinien ausgelegt.

Bei niedrigem Einkommen wird noch genauer auf die Lebenswirklichkeit des Unterhaltspflichtigen geschaut: Verdient er wirklich so viel, wie es seiner Leistungsfähigkeit entspricht? Erfüllt er seine Verpflichtung, mehr zu arbeiten, als er es tun würde, wenn er nur für sich selber sorgen müsste: Kommt er also der Verpflichtung zur „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ nach?

Was ist eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“?

Der Mindestunterhalt des Kindes muss gesichert sein. Das ist das Primat, dem sich der Unterhaltspflichtige unterordnen muss. Es obliegt ihm, dafür zu sorgen, dass er genug Einkommen erzielt, damit dem Kind sein Existenzminimum zukommt. Sein Einkommen kann er nicht mehr ausschließlich an seinem eigenen Bedarf orientieren.

Er kann sogar angehalten werden, einen Nebenjob aufzunehmen oder sich nach einer besser bezahlten Arbeit umzusehen, wenn er den Kindesunterhalt nicht voll leisten kann. In seiner Entscheidung, z. B. seine Arbeitszeit zu reduzieren bei geringerem Gehalt, ist er nicht unbedingt frei. Ist er arbeitslos, muss er größere Anstrengungen unternehmen als ein kinderloser Arbeitsloser. Der Bundesgerichtshof erwartet von ihm sogar mindestens 20 Bewerbungen pro Monat.

Was ist eine Mangelfallberechnung?

Aus der Verpflichtung zu einer „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ ergeben sich einige restriktive Folgen. Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, Umsicht in der Entwicklung von Einkommensmöglichkeiten oder sparsamem Wirtschaften walten zu lassen. Auch auf die Konsumkredite wird genau geschaut, wenn nicht genug Einkommen vorhanden ist.

Würde bei einer Mangelfallprüfung gar ermittelt werden, dass der Unterhaltspflichtige durchaus in der Lage wäre, für ein besseres Einkommen zu sorgen, kann sogar ein fiktives höheres Einkommen angenommen und er zu höheren Zahlungen herangezogen werden.

Würde aber das bereinigte Nettoeinkommen trotz aller Bemühungen unter den Eigenbedarf von 1.160 EUR liegen (bei Erwerbstätigen), kommt es zu einer „Mangelfallberechnung“. In diesem Fall wird von einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ausgegangen.

Einfache Mangelfallberechnung: Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt abgezogen. Der Rest geht zu gleichen Teilen an die Kinder.

Beispielrechnung: Unterhalt im Mangelfall

Das bereinigte Nettoeinkommen eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt bei 1.500 EUR. Er hat einen Selbstbehalt von 1.370 EUR. Weniger darf ihm nicht bleiben.

1.500 EUR minus 1.370 EUR = 130 EUR Verteilmasse für den Unterhalt.

Wie wird nun die Mangelfallberechnung durchgeführt?

In unserem Beispiel sind zwei Kinder zu unterhalten.

Kind 1: Das erste Kind ist 5 Jahre alt. Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt sein Mindestbedarf bei 437 EUR. Das halbe Kindergeld steht dem Unterhaltspflichtigen zu: Das sind 125 EUR. Bleibt ein Bedarf für das 1. Kind in Höhe von 312 EUR.

Kind 2: Das zweite Kind ist 11 Jahre alt. Nach der Tabelle hat es einen Bedarf in Höhe von 502 EUR. Das halbe Kindergeld beträgt wieder 125 EUR. Bleibt für das zweite Kind ein Bedarf in Höhe von 377 EUR.

Im nächsten Schritt wird der Gesamtbedarf addiert. Also 312 EUR plus 377 EUR. Das macht 689 EUR. 130 EUR ist die Höhe des Betrages, der verteilt wird. Die Schlussrechnung für den Betrag, der zu zahlen ist, sieht so aus:

Kind 1: Erstes Kind: 312 EUR – Bedarf nach der Tabelle – multipliziert mit 130 EUR, also mit der Höhe der Verteilmasse, geteilt durch den Gesamtbetrag in Höhe von 689 EUR. Das sind in der Summe: 58,87 EUR Unterhalt für das erste Kind.

Kind 2: Gleiche Rechnung für das zweite Kind: 377 x 130 = 49.010 : 689 = 71,13 EUR Unterhalt für das zweite Kind.

Tipp: Unterhaltsvorschuss auf Antrag

Alleinerziehende, die keinen Unterhalt bekommen, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie in der Regel beim Jugendamt.