Die Düsseldorfer Tabelle kurz erklärt
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf von Kindern, gemessen an ihrem Alter. Relevant ist die Tabelle für Eltern, die in Trennung und/oder Scheidung leben. Je nachdem, bei welchem Elternteil das Kind lebt, ergibt sich für den jeweils anderen Elternteil eine Unterhaltspflicht. Vater oder Mutter muss für den Kindesunterhalt aufkommen.
Tatsächlich umfasst die Düsseldorfer Tabelle vier Abschnitte: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Mangelfallberechnung und Verwandtenunterhalt. In diesem Beitrag beziehen wir uns ausschließlich auf den ersten Teil zum Kindesunterhalt.
Die monatliche Zahlung dient der Deckung des Lebensunterhalts der Kinder. Darunter fallen bspw. Wohnkosten sowie Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Schulbedarf etc.
Wichtig dabei ist: Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle dient Familiengerichten zur Orientierung bei der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen. Es handelt sich dabei um keine gesetzliche Vorgabe, weshalb die tatsächlichen Ansprüche variieren können. Dementsprechend ist die Düsseldorfer Tabelle rechtlich nicht bindend.
Entscheidende Maßstäbe liefern der Düsseldorfer Tabelle zum einen das Alter der Kinder. Ein weiteres Augenmerk liegt auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Richtlinie enthält vier Altersstufen und 15 Einkommensgruppen.
Wichtig: Ausgangslage zwei Unterhaltsberechtigte
Die in der Tabelle enthaltenen Beiträge gehen von zwei unterhaltspflichtigen Personen aus. Das können entweder der jeweils andere Elternteil und ein Kind oder zwei Kinder sein. Ist nur eine Person unterhaltsberechtigt, ist die jeweilige Einkommensgruppe höher einzustufen. Gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, ist eine niedrigere Einkommensgruppe bei der Berechnung heranzuziehen.
Möchten Sie kurz und bündig erfahren, wie hoch ein Unterhaltsanspruch ausfällt, nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner. Aufgrund der Düsseldorfer Tabelle erfolgt eine Berechnung, das Ergebnis erhalten Sie umgehend.
Düsseldorfer Tabelle: Rechner
Im weiteren Verlauf dieser Seite erhalten Sie tiefergreifende Informationen zur Berechnung vom Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nebst ausführlichen Erklärungen zu den enthaltenen Daten.
Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle
Anhand der Düsseldorfer Tabelle können Sie in etwa abschätzen, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, sofern das Kind nach einer Trennung oder Scheidung beim anderen Elternteil lebt. Lebt Ihr Kind bei Ihnen, erhalten Sie entsprechend eine Idee davon, wie viel Kindesunterhalt Ihnen bzw. Ihrem Kind zusteht.
Das ist die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025 in Zahlen
Wichtig: Mehr- und Sonderbedarfe
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt keine Mehr- oder Sonderbedarfe eines Kindes. Beide erhöhen unter Umständen den Unterhaltsanspruch. Während ein Mehrbedarf regelmäßig wiederkehrende Kosten darstellt – Beispiele sind Ausgaben für Nachhilfe, Studiengebühren oder Kita-Beiträge – fällt ein Sonderbedarf in der Regel einmalig an. Hierunter fallen bspw. Aufwendungen für eine Klassenfahrt oder eine Zahnspange sowie Krankheitskosten.
Im weiteren Verlauf nehmen wir die Düsseldorfer Tabelle und deren Zusammensetzung in den Blick und erläutern, was genau sich dahinter verbirgt.
Nettoeinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle
In der ersten Spalte findet sich das bereinigte Nettoeinkommen. Die Düsseldorfer Tabelle zieht das als unterhaltsrelevantes Einkommen heran. Wichtig dabei ist: Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht mit dem Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung gleichzusetzen. Ersteres wird nach eigenständigen Regeln berechnet, dabei werden bestimmte Posten vom Gesamteinkommen abgezogen.
Hinweis: Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen setzt sich neben dem Einkommen aus einer Tätigkeit auch aus weiteren Einnahmen zusammen. Das können z.B. Mieteinnahmen oder Zinsen aus Kapitalerträgen sein, aber auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Unter abzugsfähige Belastungen fallen bspw.:
- Einkommenssteuer,
- berufsbedingte Aufwendungen,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Tilgung von Darlehen, sofern sich diese aus dem gemeinschaftlichen Lebensstandard ergeben.
Altersstufen nach der Düsseldorfer Tabelle
Nach der Düsseldorfer Tabelle steigt der Kindesunterhalt mit dem Alter des oder der Anspruchsberechtigten. Dabei sind drei Altersstufen (0–5 Jahre, 6–11 Jahre und 12–17 Jahre) sowie eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder ab 18 Jahren vorgesehen.
Hinweis: volljährige Kinder
Eltern sind für volljährige Kinder so lange unterhaltspflichtig, bis sie eine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Eine Altersgrenze gibt es dabei nicht. Deshalb ist ein Unterhalb ab 18 Jahren in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt.
Leidet Ihr Kind an einer Behinderung, besteht unabhängig vom Alter ein Anspruch auf Unterhalt, sofern es aufgrund der Einschränkungen nicht in der Lage ist, das eigene Leben selbst zu finanzieren. Was in der Düsseldorfer Tabelle wie oben angeführt nicht berücksichtigt wird, sind unterhaltsmindernde Bezüge wie z.B. Kindergeld. Darauf gehen im weiteren Verlauf noch ein.
Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle
Die letzte Spalte der Düsseldorfer Tabelle enthält den Bedarfskontrollbetrag. Der soll sicherstellen, dass die finanzielle Last für den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu hoch wird. Es geht also um eine faire und gleichmäßige Verteilung.
Der Bedarfskontrollbetrag gibt an, wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen bleiben soll. Wird der Betrag unterschritten, ist in der Regel eine niedrigere Einkommensgruppe zur Ermittlung des Kindesunterhalts heranzuziehen.
Hinweis: Bedarfskontrollbetrag vs. Selbstbehalt
Während der Bedarfskontrollbetrag einer gleichmäßigen Verteilung der Leistungen zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind dient, dient der Selbstbehalt allein der Existenzsicherung. Müssen Sie Unterhalt zahlen, stellt letzterer sicher, dass Ihnen ausreichend finanzielle Mittel bleiben, um Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu decken.
Vergütung, Kindergeld & Co.: Das mindert den Unterhaltsanspruch
Die Düsseldorfer Tabelle gibt den Unterhalt an, der Kindern mindestens zusteht. Dabei bleiben jedoch Einkommen, die das Kind selbst erzielt, unbeachtet. Weil sie sich aber anspruchsmindernd auf die Unterhaltsleistungen auswirken können, wollen wir darauf eingehen. Insbesondere geht es hierbei um Kindergeld, eine Ausbildungsvergütung sowie BAföG und Stipendien.
- Kindergeld: Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt kein Kindergeld. Das ist jedoch auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dabei entscheidet das Alter des Kindes über die Höhe: Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes berücksichtigt, bei volljährigen Kindern kommt es zur kompletten Anrechnung. Nach Abzug ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag.
Die folgende Tabelle enthält die konkreten Beträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld:
- Ausbildungsvergütung: Verdient das unterhaltsberechtigte Kind im Zuge einer Ausbildung bereits eigenes Geld, wird das Einkommen auf den Anspruch angerechnet. Auch hier macht das Alter – voll- oder minderjährig – einen Unterschied bei der Höhe. Ebenso gilt ein Freibetrag, der abgezogen wird.
- BAföG und Stipendien: BAföG-Leistungen gelten als eigenes Einkommen und werden entsprechend auf den Unterhalt von Studenten gemäß der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Ebenso verhält es sich mit Stipendien – es kommt zur vollen Anrechnung.
Hinweis: Nebenjob
Übt Ihr Kind einen Nebenjob aus, wird das Einkommen nur berücksichtigt, wenn es regelmäßig und dauerhaft erzielt wird. Auch hier kommt es zum Abzug eines Freibetrags für berufsbedingte Kosten.
Selbstbehalt bei Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
Müssen Sie Unterhalt zahlen, darf das nicht dazu führen, dass Sie nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Deshalb gibt es einen Selbstbehalt. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt bei der Höhe die persönliche Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dementsprechend spielt hier auch Arbeitslosigkeit eine Rolle.
Sind Sie dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen und gehen einer Arbeit nach, beträgt Ihr Selbstbehalt bei minderjährigen Kindern 1.450 EUR. Im Gegensatz dazu sieht die Düsseldorfer Tabelle bei Arbeitslosigkeit einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200 EUR vor.
Bei volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt höher: 1.750 EUR – ob mit oder ohne Job.
Quellen: