Gesetzliche Grundlagen für die Regelung der Güterstände

Die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Ehepartnern werden durch die Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB geregelt. Demnach sind drei unterschiedliche Güterstände in der Ehe vorgesehen: Ehepartner, die nichts anderes vereinbart haben, leben nach der Hochzeit automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Sie gilt als gesetzlicher Güterstand, für den keine spezielle vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss.

Neben der Zugewinngemeinschaft sieht der Gesetzgeber als weitere Güterstände in der Ehe die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft vor. Sie müssen in einem Ehevertrag vereinbart werden, der notariell beglaubigt werden.

Ein Ehevertrag für individuelle Regelungen

Mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt der Gesetzgeber auf die klassische Familie mit einer konventionellen Rollenverteilung ab. Der gesetzliche Güterstand dient insbesondere dazu, den Ehepartner, der sich überwiegend um die Familie kümmert und deshalb weniger verdient, bei einer Scheidung oder beim Tod des anderen Ehegatten abzusichern. Ein Ehevertrag ist vor allem sinnvoll, wenn die Realität der Ehe diesem klassischen Leitbild nicht entspricht. So ist der Versorgungsausgleich bei Scheidung gesichert.

Grundsätzlich ermöglicht ein Ehevertrag, die gesetzlichen Regelungen für die Güterstände in der Ehe den individuellen Lebensumständen des Paares anzupassen. Hierfür kommen beispielsweise die folgenden Szenarien in Frage:

  • Berufstätige Ehepaare ohne Kinderwunsch sind auf den Zugewinnausgleich und bei etwa gleich hohem Einkommen auch auf den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich nicht angewiesen. In einem Ehevertrag können diese gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen werden.
  • Wenn einer der beiden Ehepartner Unternehmer ist, bietet ein Ehevertrag Schutz davor, dass im Scheidungsfall die finanzielle Lage oder sogar der Fortbestand des Unternehmens durch Ausgleichsforderungen des anderen Partners gefährdet werden.
  • Bei großen Vermögensdiskrepanzen bietet ein Ehevertrag dem vermögenden Partner einen vergleichbaren Vermögensschutz. Der andere Partner möchte durch den Vertrag möglicherweise vermeiden, dass er die Ehe vor allem aus finanziellen Gründen eingeht.

Tipp: Eheverträge lassen sich nachträglich ändern

Wenn sich während der Ehe die Lebensumstände des Paares ändern – beispielsweise, weil die Partner sich später doch für eine Familiengründung entschieden haben – kann jederzeit auch der Ehevertrag entsprechend abgeändert werden. Auch hierfür ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich.

Die Zugewinngemeinschaft

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben in Deutschland die weitaus meisten Ehepaare. In der Praxis handelt es sich auch bei der Zugewinngemeinschaft um eine spezielle Form der Gütertrennung: Solange die Ehe besteht, bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt, da jeder Partner das Recht hat, sein Vermögen eigenständig zu verwalten.

Einschränkungen für die Verfügungsgewalt eines Ehepartners über das eigene Vermögen ergeben sich während des Bestands der Ehe lediglich, wenn dieser eine Entscheidung über sein Gesamtvermögen treffen will. In diesem Fall ist die Zustimmung des anderen Ehepartners nötig, da dieser bei einer Scheidung hierdurch seine Ansprüche auf den Zugewinn nicht mehr geltend machen könnte.

Beispiel: Die Zugewinngemeinschaft in der Praxis

Ben und Katja sind verheiratet, haben keinen Ehevertrag geschlossen und leben folglich in einer Zugewinngemeinschaft. Katja besitzt eine Immobilie, die sie verkaufen möchte. Ohne die Zustimmung von Ben ist jedoch ein rechtskräftiger Verkauf nicht möglich, da Katja kein weiteres Vermögen hat. Wenn sie weitere Immobilien oder andere Vermögensgegenstände hätte und nur einen Teil davon verkaufen würde, wäre die Zustimmung des Ehemannes nicht erforderlich.

Wann findet der Zugewinnausgleich statt?

Ein Vermögensausgleich findet bei einer Zugewinngemeinschaft erst bei Beendigung der Ehe statt. Der Zugewinnausgleich ermöglicht, dass beide Partner am während der Ehezeit erworbenen Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden. Maßgeblich für die Ermittlung des Zugewinns sind

  • der Tag der standesamtlichen Eheschließung
  • sowie der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Tipp: Auskunftsanspruch in Vermögensfragen ab dem Trennungstag

Der Trennungstag besitzt zwar keine Bedeutung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Ab diesem Tag besitzen getrennte Eheleute jedoch einen gegenseitigen rechtsverbindlichen Anspruch auf Auskunft in Vermögensfragen.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinn wird folgendermaßen ermittelt:

  • Ermittlung des Anfangsvermögens jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung. Passiva (Schulden) werden von den Aktiva (dem vorhandenen Vermögen) abgezogen.
  • Ermittlung des Endvermögens der beiden Partner. Auch hier erfolgt für jeden Partner eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva.
  • Ermittlung des Zugewinns als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen der beiden Partner. Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit gehören zum Anfangsvermögen und fließen folglich nicht in den Vermögensausgleich ein.
  • Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch die Gegenüberstellung der beiden ehelichen Zugewinne. Der Partner, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss davon 50 % an den anderen Partner zahlen.

Beispiel: Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die folgende Tabelle zeigt, wie der Zugewinnausgleich zwischen Ben und Katja im Fall der Scheidung funktioniert.

  • Ben hat während der Ehe durch den Erwerb des Grundstücks und den Hausbau einen Zugewinn von 340.000 EUR erzielt, der deutlich höher ist als Katjas Zugewinn in Höhe von 25.000 EUR. Diesen Zugewinn muss er mit Katja teilen, die davon 170.000 EUR erzielt. Für Katja besteht aufgrund ihres niedrigeren Zugewinns dagegen keine Ausgleichspflicht.
  • Dass Ben im Grundbuch für die Immobilie als Alleineigentümer eingetragen ist, ändert an seiner Zahlungsverpflichtung nichts. Er ist dazu verpflichtet, seiner Ehefrau die gemeinsame Wertschöpfung durch den Bau des Einfamilienhauses auszugleichen.

Was passiert mit Schulden aus der Ehezeit?

Bei einer Zugewinngemeinschaft haften die Ehepartner sowohl während der Ehezeit als auch, wenn sie die Scheidung einreichen nur für Schulden des Partners, wenn sie den Darlehens- oder Schuldvertrag mitunterzeichnet oder dafür eine Bürgschaft abgegeben haben. Für den Zugewinnausgleich spielen Schulden eines Partners insofern eine Rolle, da die Tilgung von vorehelichen Schulden der Ausgleichssumme zugerechnet werden.

Beispiel: Verrechnung von Schulden

Ben hatte vor der Eheschließung 50.000 EUR Schulden, die er während der Ehezeit beglichen hat. Bei Beendigung der Ehe beläuft sich sein persönliches Gesamtvermögen auf 250.000 EUR. Sein Zugewinn während der Ehe beläuft sich auf 300.000 EUR.

Wie hoch sind die Zugewinnansprüche bei “verschleudertem” Vermögen?

Wenn ein Ehepartner während der Ehe sein Vermögen durch Verschwendung, sachlich nicht begründete Schenkungen oder andere Handlungen absichtlich gemindert hat, können diese Summen dem Endvermögen zugerechnet und beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist empfehlenswert, dass sich der andere Partner frühzeitig anwaltliche Unterstützung holt. Voraussetzung dafür ist, dass die vermögensmindernden Handlungen in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen wurden und der Ehepartner damit nicht einverstanden war.

Wann kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich entsteht in einer Zugewinngemeinschaft bei Scheidung oder durch den Tod eines Partners. Der Zugewinnausgleich bei Scheidung kann direkt im Scheidungsverfahren oder in einem separaten Prozess auch noch drei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Anschließend verfällt der Anspruch, sodass kein Zugewinnausgleich mehr eingeklagt werden kann.

Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich?

In einem gerichtlichen Verfahren kann eine Zugewinngemeinschaft auf Antrag auch bereits vor der Ehescheidung beendet werden. In diesem Fall erfolgt ein sogenannter vorzeitiger Zugewinnausgleich. Er kommt in Frage, wenn Ehepartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, ein Partner seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse nicht bereit ist oder der andere Partner befürchtet, dass ein künftiger Zugewinnanspruch durch “illoyale Handlungen” gefährdet wird.

Was gilt für den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner stirbt?

Beim Tod eines Ehepartners ist der überlebende Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu einem Viertel erbberechtigt. Neben den Erben zweiter Ordnung hingegen ist der Hinterbliebene zur Hälfte erbberechtigt.

Konkret zu berechnen ist der Zugewinnausgleich dann, wenn der überlebende Partner seinen gesetzlichen Erbteil ausschlägt und stattdessen lediglich seinen Pflichtteilanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils sowie seinen Zugewinnanspruch geltend macht.

Die Gütertrennung

Die Gütertrennung ist eine Variante der vertragsrechtlich geregelten Güterstände in der Ehe. Die Vermögensmassen der beiden Ehepartner bleiben dabei während der gesamten Ehedauer vollständig getrennt. Jeder Partner bleibt Alleineigentümer des Vermögens, das er in die Ehe eingebracht hat und besitzt die vollständige Verfügungsgewalt darüber. Bei einer Scheidung bestehen keine Ansprüche auf einen Vermögensausgleich. Wenn einer der beiden Partner stirbt, kommt es darauf an, ob weitere Erben vorhanden sind und welcher Rangordnung diese angehören.

Die Gütergemeinschaft

Auch die eheliche Gütergemeinschaft muss notariell vereinbart werden. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung werden die in die Ehe eingebrachten Vermögensmassen der beiden Eheleute zum Gesamtgut – also zu gemeinschaftlichem Vermögen. Davon ausgenommen sind lediglich das sogenannte Sondergut sowie eventuell vereinbarte Vorbehaltsgüter, die nicht in die Gütergemeinschaft einfließen. Die Verwaltung des Vermögens wird von beiden Partnern gemeinschaftlich geleistet. Im Scheidungsfall kann es bei einer Gütergemeinschaft jedoch sehr schwierig werden, die vermögensrechtlichen Verhältnisse zu klären.

Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner einer Gütergemeinschaft den gesetzlichen Erbteil sowie das Sonder- und Vorbehaltsgut des verstorbenen Partners.