Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung
Sie erhalten eine Restschuldbefreiung nur, wenn Sie die Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz durchlaufen und Ihre gesetzlichen Pflichten (Obliegenheiten) während der Wohlverhaltensphase erfüllen. Im Folgenden fassen wir die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung zusammen:
- Nur für natürliche Personen: Die Chance auf eine Schuldenbefreiung haben nur Menschen, nicht aber zum Beispiel Unternehmen. Selbstständige Personen und Freiberufler können also eine Restschuldbefreiung beantragen, eine GmbH oder AG jedoch nicht.
- Formeller Antrag auf Insolvenzeröffnung und auf Erteilung der Restschuldbefreiung: Sie werden nur dann von Ihren Schulden befreit, wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Außerdem müssen Sie die Restschuldbefreiung zwingend beim Insolvenzgericht beantragen.
- Insolvenzgrund: Sie müssen überschuldet oder zahlungsunfähig sein oder Ihnen muss die Zahlungsunfähigkeit drohen. Überschuldung bedeutet, dass Ihre Schulden Ihr Einkommen und Vermögen übersteigen. Als zahlungsunfähig gelten Sie, wenn Sie Ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen können.
- Erfüllung Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten: Mit der Insolvenzeröffnung beginnt die dreijährige Abtretungsfrist (Wohlverhaltensphase). In dieser Zeit müssen Sie bestimmte Regeln befolgen, die wir im folgenden Abschnitt zusammenfassen.
Sie erhalten die Restschuldbefreiung unabhängig davon, wie viele Schulden während des Insolvenzverfahrens getilgt wurden. Auch die Verfahrenskosten müssen Sie während der Wohlverhaltensphase nicht zwingend bezahlen. Sie können stattdessen eine Verfahrenskostenstundung beantragen.
Obliegenheiten während des Verfahrens
Nur wenn Sie die folgenden Regeln einhalten, erteilt Ihnen das Gericht die Restschuldbefreiung:
- Abtretung Ihres pfändbaren Einkommens: Sie müssen einen Teil Ihre Einkünfte für die Schuldentilgung an den Treuhänder abführen.
- Erwerbsobliegenheit: Sie sind verpflichtet arbeiten zu gehen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wenn Sie arbeitslos sind oder es während des Verfahrens werden.
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten: Teilen Sie jeden Job- und Wohnungswechsel unverzüglich dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und dem Insolvenzgericht mit. Geben Sie ihnen Auskunft über Ihre finanzielle Situation oder Ihre Bemühungen um Arbeit, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
- Herausgabepflichten: Erbschaften und Schenkungen müssen Sie zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben und Lotto- oder vergleichbare Gewinne in voller Höhe.
- Keine Vermögensverschwendungen: Vermeiden Sie neue Schulden – insbesondere für unnötigen Konsum oder Luxusgüter – und gehen Sie keine unangemessenen Verbindlichkeiten ein.
Halten Sie sich nicht an diese Regeln, können die Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen. Das Verfahren ist damit gescheitert und Sie müssen Ihre Schulden vollständig begleichen.
Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens im Überblick
Im Regelfall ist die Restschuldbefreiung an ein Insolvenzverfahren geknüpft. Das kann sowohl die Privatinsolvenz als auch die Regelinsolvenz sein.
Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft wie folgt ab:
- Antrag auf Insolvenzeröffnung verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht
- dreijährige Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) – beginnt mit der Insolvenzeröffnung
- Erteilung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Eine erneute Privatinsolvenz nach der Restschuldbefreiung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist von elf Jahren wieder möglich.
Wirkung der Restschuldbefreiung und Umfang
Die Restschuldbefreiung ist ein gerichtlicher Schuldenerlass. Er gilt für alle Insolvenzgläubiger, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet und damit am Verfahren teilgenommen haben.
Allerdings werden diese Schulden nicht gelöscht – sie bestehen weiterhin. Die Gläubiger können ihre Forderungen jedoch nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Sie als Schuldner dürfen die Zahlung verweigern. Eine freiwillige Zahlung trotz Restschuldbefreiung bleibt jedoch möglich. Wenn Sie sich für eine Bezahlung entscheiden, können Sie diese im Nachhinein aber nicht mehr zurückfordern.
Ein Gläubiger meldet sich nach der Restschuldbefreiung. Wie verhalte ich mich?
- Prüfen Sie zuerst, wann die Forderung entstanden ist – vor oder nach der Insolvenzeröffnung?
- Neue, nach der Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten müssen Sie bezahlen, weil Sie nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
- Bestand die Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung, schicken Sie Ihrem Gläubiger eine Kopie vom Gerichtsbeschluss, aus dem hervorgeht, dass Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
- Lassen Sie sich bei Unklarheiten und Streitigkeiten von einem Rechtsanwalt für Insolvenzrecht von rightmart beraten und unterstützen, vor allem, wenn ein Gläubiger trotz Restschuldbefreiung versucht, die Zwangsvollstreckung gegen Sie einzuleiten.
Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?
Laut § 302 InsO gilt die Restschuldbefreiung nicht für
- Geldstrafen und Bußgelder
- Schadensersatzforderungen und andere Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Ihrerseits beruhen
- Unterhaltsschulden, wenn Sie den Unterhalt pflichtwidrig und vorsätzlich nicht bezahlt haben
- Steuerschulden, die auf Steuerhinterziehung beruhen, sofern Sie für diese Straftat rechtskräftig verurteilt wurden
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