Vorteile der Gleichstellung

Schwerbehinderte Menschen haben im Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz. Möchte der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer kündigen, bedarf es gemäß § 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes.

Andere Arbeitnehmer, mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 30 oder 40, haben hingegen keinen besonderen Kündigungsschutz. Daher ist es wichtig, dass Sie den Behindertengrad feststellen lassen. Sollten Sie als Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 jedoch von einer Kündigung bedroht sein, dann können Sie unter Umständen gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 IX Gleichstellung beantragen, um sich mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichstellen zu lassen. Durch die Gleichstellung muss Ihr Arbeitgeber dann ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.

Was bewirkt die Gleichstellung?

Haben Sie einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 aber unter 50, können Sie sich mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichstellen lassen. Für Sie gelten dann dieselben Bestimmungen:

  • Sie haben einen besonderen Kündigungsschutz
  • Sie erhalten Hilfe zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize wie Lohnkostenzuschüsse

In der Regel lassen sich Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unter 50 nicht direkt gleichstellen. Wenn der Arbeitsplatz jedoch aufgrund einer drohenden Kündigung gefährdet ist, bietet die Gleichstellung eine Möglichkeit den Arbeitsplatz zu sichern. Gefährdet kann der Arbeitsplatz z.B. aus folgenden Gründen sein:

  • Sie fehlen aufgrund Ihrer Behinderung häufig am Arbeitsplatz
  • Sie haben aufgrund Ihrer Behinderung eine geringere Belastbarkeit
  • Aufgrund Ihrer Behinderung sind Sie im Hinblick auf die Mobilität eingeschränkt

Hinweis: Kein Anspruch auf alle Nachteilsausgleiche 

Bei einer Gleichstellung haben Sie als Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, auf eine unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr sowie auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Voraussetzungen für die Gleichstellung

Eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Behinderung muss ein wesentlicher Grund dafür sein, dass der behinderte Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.

  • Der Grad der Behinderung: Die erste Voraussetzung für eine Gleichstellung ist der Grad der Behinderung. Das Versorgungsamt (oder die nach Landesrecht zuständige Behörde) muss einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt haben. Dieser Feststellungsbescheid sollte zudem nicht schon mehrere Jahre alt sein, da sich in den Jahren der Grad der Behinderung auch noch einmal verändern kann. 
  • Geeigneter Arbeitsplatz: Weiterhin muss der Arbeitsplatz auch geeignet sein. Menschen mit Behinderung müssen unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung daher in der Lage sein, die Tätigkeiten am Arbeitsplatz auch auf Dauer auszuüben. Dies kann auch mit einer behinderungsgerechten Ausgestaltung erfolgen. Wäre Sie z.B. gehbehindert und müssten in Ihrem Job ausschließlich laufen, dann wäre der Arbeitsplatz nicht geeignet und könnte auch nicht durch die Gleichstellung gesichert werden. 

Etwas andere gilt, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestattet werden kann, sodass dann ein geeigneter Arbeitsplatz vorliegt. Gleiches gilt, wenn Sie als Arbeitnehmer auf einen geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt werden.

  • Geringe Jobchancen: Zudem muss die Behinderung die Ursache dafür sein, dass Sie weniger konkurrenzfähig auf dem Arbeitsmarkt sind. Bei diesem Punkt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Erhaltung und dem Erlangen des Arbeitsplatzes.
    Haben Sie bereits einen Arbeitsplatz und dieser ist konkret durch eine Kündigung oder Abmahnung gefährdet, weil Sie z.B. des Öfteren aufgrund Ihrer Behinderung krankheitsbedingt zu Hause bleiben mussten, dann kommt ein Antrag auf Gleichstellung in Betracht. Geht es darum, dass Sie einen Arbeitsplatz erhalten wollen, dann können z.B. erfolglos gebliebene Eingliederungsbemühungen eine Gleichstellung begründen. 

Der Begriff des Arbeitsplatzes ist in § 156 Absatz 1 SGB IX definiert. Gemäß dieser Definition sind Arbeitsplätze Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Gemäß § 156 Absatz 3 SGB IX muss zudem eine Beschäftigung mit einer Mindeststundenzahl von 18 Stunden wöchentlich möglich sein.

Hinweis: Allgemeine betriebliche Probleme begründen keine Gleichstellung 

Sollte es in Ihrem Unternehmen zu betrieblichen Veränderungen oder Problemen kommen, von denen auch schwerbehinderte Menschen betroffen sind, dann begründet dies keine Gleichstellung. Auch die Angst, seinen Arbeitsplatz aufgrund seiner Behinderung zu verlieren oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation sind keine Gründe für eine Gleichstellung.

Können Sie auch gleichgestellt werden, wenn Sie nicht berufstätig sind?

Auch wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie die Möglichkeit bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen. Wichtig ist, dass die Gleichstellung erforderlich ist, um einen Arbeitsplatz zu bekommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie bereits ein konkretes Jobangebot vorliegen haben müssen. Manchmal wird die Gleichstellung nämlich auch als Vermittlungshilfe genutzt, da durch diese besondere Förderungsleistungen eröffnet werden.

Welche steuerlichen Vorteile haben Sie bei der Gleichstellung?

Eigentlich bietet die Gleichstellung keine weiteren steuerlichen Vorteile. Grund hierfür ist, dass sofern für Sie bereits ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 gilt, Sie bereits ein Pauschbetrag in der Einkommens- und Lohnsteuer geltend machen können. Wie hoch dieser Pauschbetrag ist, ist von der Grad der Behinderung abhängig, dies ergibt sich aus § 33b EStG.

Bei einer Behinderung von unter 50 müssen zudem noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Pauschbetrag genutzt werden kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich ebenfalls aus § 33b EStG. Demnach muss eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit vorliegen oder Sie haben einen Anspruch auf Rente wegen Behinderung.

Der Antrag auf Gleichstellung

Den Gleichstellungsantrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Diesen können Sie entweder schriftlich einreichen oder Sie stellen den Antrag mündlich.

Im Anschluss wird Ihnen die Agentur für Arbeit ein Formular zukommen lassen, welches Sie ausfüllen müssen. So kann überprüft werden, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen für einen Gleichstellungsantrag erfüllen. In diesem Formular müssen Sie auch eine Begründung angeben. Aus dieser muss hervorgehen, ob Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Ihrer Behinderung gefährdet ist z. B. weil der Arbeitgeber Ihnen bereits mit einer Kündigung gedroht hat.

Damit Sie jedoch auch vom Kündigungsschutz profitieren können, muss der Antrag auf Gleichstellung spätestens drei Wochen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird, gestellt werden.

Was ist mit der Zusicherung auf Gleichstellung gemeint?

Im Jahr 2002 hatte die Agenturen für Arbeit eine Zusicherung der Gleichstellung eingeführt. Grund hierfür war, dass damals in einem Bewerbungsgespräch der Arbeitgeber noch nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen durfte. So wollte die Agentur für Arbeit sicherstellen, dass Arbeitssuchende aufgrund ihrer Behinderung eventuell nicht eingestellt werden.

Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung ist jedoch unzulässig und stellt eine Diskriminierung dar. Somit hat die Zusicherung auf Gleichstellung ihren Sinn und Zweck verloren. Demnach soll bei einem Antrag auf Gleichstellung, diese auch durch die Agentur für Arbeit erteilt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Alle in der Vergangenheit ausgesprochenen Zusicherung behalten jedoch ihre Wirkung.

Kann der Arbeitgeber etwas gegen die Gleichstellung unternehmen?

Eine Möglichkeit gegen die Entscheidung auf Gleichstellung vorzugehen, hat der Arbeitgeber nicht. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber durch die Gleichstellung nur mittelbar betroffen ist. Die Gleichstellung greift somit nicht direkt in die Rechte des Arbeitgebers ein.