Arbeitszeitverringerung: Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit?

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Ob Ihre persönliche Lebenssituation eine Arbeitszeitreduzierung erfordert oder Ihnen einfach der Sinn nach mehr Freizeit steht, ist dabei irrelevant. Selbst wenn Sie in leitender Funktion angestellt sind, haben Sie ein Recht darauf, Ihre Arbeitszeit zu verringern.

Dennoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Es muss eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten gegeben sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
  2. Der Arbeitgeber muss mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG).

Hinweis: Teilzeit- und Befristungsgesetz
Seit 2001 räumt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf Teilzeit ein. Zudem regelt es alle weiteren Rechte von Teilzeitbeschäftigten und Angestellten mit befristeten Verträgen.

Wichtig im arbeitsrechtlichen Kontext ist dabei: Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitkräfte sind gleichzustellen. Es darf zu keiner ungleichen Behandlung oder gar zu Benachteiligungen kommen.

Benachteiligungen wegen Teilzeit sind auszuschließen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten Nachteile, sobald Sie ihren Wunsch nach Teilzeit äußern und/oder einen Teilzeitantrag stellen. Diese Sorge möchten wir Ihnen nehmen. Denn: Schon per Gesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit nicht schlechter behandelt oder gar benachteiligt werden. Gleiches gilt im übrigen auch für Minijobber.

Dementsprechend ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch auf:

  • den gleichen Stundenlohn
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld (ggf. anteilig)

Vermuten Sie dennoch, benachteiligt behandelt zu werden, gehen Sie Ihrem Verdacht nach. Holen Sie sich, wenn nötig, eine anwaltliche Einschätzung ein.

Teilzeitantrag: So setzen Sie eine Arbeitszeitreduzierung durch

Um Teilzeit zu beantragen, braucht es nichts weiter als eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Setzen Sie ein Schreiben auf, aus dem hervorgeht, wie viele Stunden Sie künftig arbeiten wollen und wie Sie Ihre Arbeitszeit über die Woche verteilen möchten.

Wichtig: Wunsch rechtzeitig anmelden
Grundsätzlich müssen Sie bei einem Teilzeitantrag drei Monate Vorlauf einplanen. So ist es in § 8 Abs. 2 TzBfG festgelegt. Von heute auf morgen lässt sich daher kaum ein Wunsch auf Teilzeit umsetzen.

Zwar muss der Antrag in Textform erfolgen. Auf welchem Weg Sie Ihrem Arbeitgeber aber mitteilen, dass Sie künftig Ihre Arbeitszeit reduzieren wollen – ob per SMS, WhatsApp-Nachricht, E-Mail oder postalisch – bleibt Ihnen überlassen.

Einen Grund müssen Sie übrigens im Teilzeitantrag nicht zwingend angeben. Eine kurze Begründung ist aber sicherlich gern gesehen und kann nicht schaden.

Sie möchten Teilzeit beantragen, wissen aber nicht, wie? Nutzen Sie unser Musterschreiben.

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Ihr Arbeitgeber muss auf Ihren Antrag schriftlich reagieren – eine E-Mail genügt dabei nicht. Stimmt Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitantrag zu, bedarf es einer entsprechenden Anpassung des Arbeitsvertrages.

Wichtig: Fristen für den Arbeitgeber
Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Arbeitszeitverringerung nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn ab, können Sie das als Erfolg verbuchen. Ihre Arbeitszeit wird automatisch wunschgemäß abgeändert. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.

Teilzeitantrag abgelehnt: Darf der Arbeitgeber das?

Auch wenn Sie ein Recht auf Teilzeit haben: Ihr Arbeitgeber kann einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung ablehnen – allerdings nicht ohne Weiteres. Es müssen betriebliche Gründe vorliegen.

Folgende Gründe berechtigen Ihren Arbeitgeber dazu, einen Antrag auf Teilzeit abzulehnen:

  • die Organisation wird erheblich beeinträchtigt
  • Arbeitsabläufe werden gestört
  • die Sicherheit im Unternehmen wird vermindert
  • es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten

Liegt keiner dieser Gründe vor, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihrem Teilzeitwunsch zuzustimmen. Stützt er sich jedoch auf einen der genannten Gründe, ist er angehalten, die Auswirkungen nachvollziehbar mittels Organisationskonzept darzulegen. Kann er das nicht, bzw. zweifeln Sie an der Begründung durch Ihren Arbeitgeber, holen Sie sich anwaltliche Unterstützung.

Erfahrungsgemäß können die Gründe, die Arbeitgeber angeben, um ihren Arbeitnehmern Teilzeit zu verwehren, oftmals widerlegt werden. Aufschlussreiche Organisationskonzepte sind selten vorhanden.

Hinweis: Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, mit Ihnen über Teilzeit zu verhandeln. Finden Sie, wenn möglich, einen Kompromiss und vermeiden Sie so, dass Ihr Arbeitgeber ablehnt.

Bei unüberwindbarer Uneinigkeit bleibt lediglich der Gang vors Arbeitsgericht, um Teilzeit einzuklagen. In dem Fall werden die Gründe, auf die sich Ihr Arbeitgeber im Zuge der Ablehnung beruft, gerichtlich geprüft und bewertet.

Ob mit oder ohne gerichtliches Zutun: Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag berechtigt zurückgewiesen, können Sie erst nach zwei Jahren erneut einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit stellen.

Brückenteilzeit vs. Teilzeit – wo liegt der Unterschied?

Im Gegensatz zur Teilzeit ist die Brückenteilzeit zeitlich begrenzt. Arbeitgeber und Angestellte einigen sich dabei auf Teilzeitbeschäftigung über einen vorab definierten Zeitraum. Nach Ablauf der Zeit kehrt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.

Um Brückenteilzeit beanspruchen zu können, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten
  • mindestens 45 Beschäftigte im Unternehmen

Zudem müssen Sie auch für dieses Arbeitszeitmodell mindestens drei Monate im Voraus einen Antrag stellen. Und auch im Übrigen gelten mitunter die gleichen Regularien – so auch ein Antrag in Textform mit Angaben zum Umfang der Arbeitszeitreduzierung.

Wichtig: Beginn und Ende der Teilzeit im Antrag nicht vergessen
Da die Brückenteilzeit über einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, müssen Sie in Ihrem Antrag den Beginn und das Ende angeben. Dabei gilt: Der zeitliche Umfang kann sich zwischen mindestens einem und maximal fünf Jahren bewegen.

Sie sind sich bei der Formulierung Ihres Antrages auf Brückenteilzeit unsicher? Nutzen Sie unser Musterschreiben.

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Genehmigt Ihr Arbeitgeber Ihnen die Brückenteilzeit, muss eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt werden. Dabei gilt auch hier: Lässt Ihr Arbeitgeber bis zu einem Monat vor Beginn der Brückenteilzeit nichts Gegenteiliges verlauten, gilt die Brückenteilzeit wie beantragt.

Steht das Arbeitszeitmodell Brückenteilzeit in Ihrem Unternehmen hoch im Kurs und wird es dementsprechend von einer gewissen Anzahl Mitarbeitender genutzt, kann das Ihren Chef dazu veranlassen, Ihren Antrag berechtigterweise abzulehnen. Auch andere betriebliche Gründe können eine Ablehnung legitimieren – eine weitere Parallele zur alternativen Teilzeit.

Arbeitszeitverringerung und Gehalt: Welche Auswirkungen hat Teilzeit?

Ob Teilzeit oder Vollzeit – grundsätzlich gilt: gleiche Arbeit, gleicher Lohn. Teilzeitarbeit darf also nicht zu einer Reduzierung des Stundenlohns führen. Wer aber stundenweise weniger arbeitet, dem können naturgemäß auch nur weniger Stunden vergütet werden.

Setzt Ihr Arbeitgeber aber mit dem Rotstift bei Ihrem Stundenlohn an und will diesen herabsetzen, werden Sie aktiv. Das ist nicht rechtens. Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten.

Neben dem Gehalt freuen sich zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Jahr über Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Auch das steht Ihnen als Teilzeitkraft zu. Entsprechend der geringeren Arbeitszeit darf Ihr Chef dabei das Urlaubsgeld anteilig kürzen.

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung

Auch beim Thema Überstunden gilt: Benachteiligungen sind auszuschließen. Entweder sollten Überstunden deshalb per Freizeitausgleich reguliert werden oder mit zusätzlichem Gehalt entsprechend der geleisteten Überstunden vergütet.

Allerdings: Mit einer Vertragsklausel im Arbeitsvertrag kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen eine Vergütung zusteht, sofern Sie unaufgefordert Überstunden bei Teilzeit geleistet haben. Bei einer Verpflichtung bzw. Weisung, Überstunden zu leisten, wird hingegen im Regelfall der übliche Stundenlohn gezahlt. Zuschläge gibt es nur, wenn diese vertraglich vorgesehen sind.

Wichtig ist in dem Kontext aber vor allem: Es ist davon auszugehen, dass Überstunden bei Teilzeit nicht verlangt werden dürfen, sofern eine ausdrückliche Regelung zum Umgang mit selbigen fehlt. Zudem gilt: Arbeitet eine Teilzeitkraft nach Anordnung des Arbeitgebers wiederholt länger, als im Arbeitsvertrag festgehalten, geht das Arbeitsverhältnis automatisch in eine Vollzeitbeschäftigung über.

Hinweis: Überstundenzuschlag
Beim Überstundenzuschlag handelt es sich nicht bloß um die einfache Bezahlung von geleisteten Überstunden. Er stellt eine zusätzliche Vergütung dar, die auf den üblichen Stundenlohn aufgeschlagen wird.

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag hingegen geregelt, dass Ihnen Zuschläge zustehen, sobald Sie Ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten, haben Sie auch einen Anspruch darauf. Beim Thema Überstunden und Vergütung kann sich also ein genauer Blick lohnen.

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag ggf. anwaltlich prüfen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihnen bei einer Teilzeitvereinbarung tatsächlich keine Nachteile entstehen.

Teilzeit: Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?

Möchten Sie künftig in Teilzeit arbeiten, müssen Sie mitunter nicht nur beim Gehalt Einbußen hinnehmen. Auch Ihr Urlaubsanspruch kann sich verringern. Allerdings stellt das in der Regel keinen Nachteil dar. Wir erklären Ihnen, warum.

Das wichtigste einmal vorweg: Bleibt es bei Ihnen auch in Teilzeit bei einer Fünf-Tage-Woche, wird sich Ihr Urlaubsanspruch nicht anteilig verringern. Bedeutet eine Arbeitszeitverringerung gleichzeitig, dass Sie weniger Tage in der Woche arbeiten, beeinflusst das auch Ihren Urlaubsanspruch.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

  1. Mareike verringert Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 32 Stunden, künftig hat sie freitags frei. Damit verringert sich neben der wöchentlichen Stundenanzahl auch die Anzahl an Arbeitstagen. Hatte Mareike bislang Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr, stehen ihr nunmehr nur noch 24 Urlaubstage zu. Will Mareike nun aber zwei Wochen in den Urlaub, beantragt sie künftig nur noch acht Urlaubstage anstelle von zehn. Deshalb stellt die Verringerung an Arbeitstagen keinen Nachteil dar. Vielmehr kann sich Mareike unterm Strich über ein Plus an freien Tagen freuen.
  2. Hendrik reduziert seine wöchentliche Abseitszeit von 40 Stunden auf 30 Stunden. Indem er täglich aber nur noch sechs Stunden arbeitet, bleibt es bei einer Fünft-Tage-Woche. Das nimmt keinen Einfluss auf seinen Urlaubsanspruch – ihm stehen nach wie vor 30 Tage zu.

Nach Teilzeit zurück in Vollzeit – geht das?

Zurück in eine Vollzeitanstellung zu wechseln, kann sich mitunter schwierig gestalten. Der Grund: Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, Arbeitszeit zu verlängern. Dementsprechend muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch, (wieder) in eine Vollzeitanstellung zu wechseln, nicht zustimmen.

Hinweis: Berücksichtigung bei freier Stelle
Ist in Ihrem Unternehmen eine Vollzeitstelle ausgeschrieben, die Ihrer Position ähnelt, muss Ihr Chef Sie bevorzugt berücksichtigen. Das ist dennoch keine Garantie dafür, dass Ihnen die Stelle kompromisslos zusteht.

Eben um diese Problematik auszuhebeln, hat der Gesetzgeber die Brückenteilzeit eingeführt. Wenn auch diese Regelung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben ab 45 Mitarbeitenden zugutekommt. Arbeiten Sie in einem kleineren Unternehmen mit zwischen 15 und 45 Kolleginnen und Kollegen, müssen Sie auf das Einverständnis Ihres Arbeitgebers hoffen, um wieder in die Vollzeit wechseln zu können.