Sabbatical: Die Auszeit vom Job

Das Sabbatical – oder Sabbatjahr – erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Menschen möchten eine Auszeit vom Job, um zu reisen, sich zu finden, ihren Hobbies zu frönen oder Zeit mit der Familie zu verbringen. Ein Sabbatical definiert sich dabei über die Dauer der Auszeit zwischen drei und zwölf Monaten. Kürzere Auszeiten stellen vielmehr Sonderurlaub dar.

Ein Sabbatjahr hat dabei Vorteile für Angestellte wie auch Arbeitgeber gleichermaßen. Sollten Sie also Argumente benötigen:

  • Entlastung in Zeiten knapper Auftragslagen (vor allem mit Blick auf Personalkosten)
  • Abstand vom Job schafft Platz für neue Erfahrungen, die zurück im Arbeitsalltag hilfreich bzw. nützlich sein können
  • bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie (steigert auch das Arbeitgeber-Image)
  • vorhandenes Bewusstsein für Work-Life-Balance steigert Unternehmensattraktivität (Stichwort: Fachkräftemangel)

Was so schön klingt, lässt sich aber längst nicht für jeden Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin realisieren, denn: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical.

Anspruch auf Auszeit: Muss ein Sabbatical genehmigt werden?

Liebäugeln Sie mit einer Auszeit vom Job in Form eines Sabbatjahres, kann diese Information für Enttäuschung sorgen: Ihr Arbeitgeber muss Ihrer Bitte nach einer Auszeit nicht entsprechen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch – zumindest nicht in der Privatwirtschaft.

Hinweis: Anspruch im öffentlichen Dienst
Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst können indes Anspruch auf ein Sabbatical haben. Das Vorhaben, sich eine Auszeit zu nehmen, muss in der Regel zwischen zwei und sechs Jahren im Voraus beim Dienstgeber angemeldet werden.

Das sollte Sie aber nicht entmutigen, denn Fakt ist auch, dass sich immer mehr Unternehmen offen zeigen für diese Form des Sonderurlaubs. Oftmals ist die Bewilligung dann aber an eine Bedingung geknüpft: eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zudem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber auch eine bestimmte Vorlaufzeit einräumen. Je nachdem, für welches Sabbatical Modell Sie sich entscheiden, benötigen Sie die aber ebenso.

Dabei gilt: Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber erst einmal ein Sabbatical vereinbart, kann dieser sich davon nicht einfach wieder lösen – die Vereinbarung ist bindend.

Modelle eines Sabbaticals

Je größer ein Unternehmen ist, desto besser sind die Aussichten der Mitarbeitenden auf Genehmigung eines Sabbaticals. Da es aber unterschiedliche Modelle gibt, haben auch Beschäftigte in Kleinbetrieben Chancen auf eine Auszeit vom Job. Den Sonderurlaub wollen wir hierbei nicht außer Acht lassen, wenn auch die Bezeichnung „Sabbatical“ hier nicht wirklich zutrifft.

Sonderurlaub: Der einfachste Weg, sich eine Pause zu gönnen, ist der Sonderurlaub bis zu einem Monat – für Angestellte und Arbeitgeber gleichermaßen. Ihr Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen, ebenso sind Sie weiterhin sozialversichert. Gehalt erhalten Sie währenddessen jedoch keines.

Unbezahlte Freistellung: Bei diesem Modell nehmen Sie sich unbezahlten Urlaub und werden somit von Ihren Pflichten gegenüber Ihres Arbeitgebers freigestellt. Allerdings: Dauert Ihre Freistellung länger als vier Wochen an, befinden Sie sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis – und sind genau genommen nicht beschäftigt. Das hat zur Folge, dass Sie sich selbst kranken- und pflegeversichern müssen, was bedeutet, dass Sie auch die Beiträge aus eigener Tasche zahlen müssen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung – wobei Sie diese bedienen können, aber nicht müssen.

Arbeitszeitguthaben: Besonders vorbereitungsintensiv ist das Sabbatical durch Arbeitszeitguthaben – vor allem für Sie persönlich. Denn ehe Sie die Seele baumeln lassen können, heißt es Buckeln, um Überstunden anzusammeln. Ihr Gehalt bestimmt sich dabei über die Anzahl Ihrer Überstunden. Der Vorteil dieses Modells ist, dass Sie während Ihrer Auszeit sozialversichert bleiben.

Zeitwertguthaben: Dieses Sabbatical-Modell zeichnet sich dadurch aus, dass Sie auf ein Lebensarbeitszeitskonto bzw. Langzeitkonto „einzahlen“. Ob Überstunden, Boni, Weihnachtsgeld oder ungenutzte Urlaubstage – alles wird dem Konto gutgeschrieben. Das Geld wird Ihnen im Zuge Ihres Sabbatjahres als Gehalt schließlich ausgezahlt. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Unternehmen entsprechende Zusatzleistungen anbietet. Zudem muss ein Langzeitkonto schriftlich vereinbart werden. Auch beim Zweitwertguthaben besteht der Vorteil, dass Sie während des gesamten Zeitraumes sozialversichert bleiben.

Wichtig: Vor Insolvenz absichern
Da Sie bei diesem Sabbatical-Modell auf Geld verzichten, das Ihnen zusteht, muss sich Ihr Arbeitgeber gegen Insolvenz absichern. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie Ihr angespartes Guthaben auch erhalten.

Lohnverzicht: Hierbei treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Vereinbarung, dass Sie zwar in Vollzeitbeschäftigung arbeiten, aber nur einen Teil Ihres Gehalts bekommen. Der Rest des Lohns wird für Ihr Sabbatical einbehalten. Je nach Dauer der Ansparphase und Höhe der angesparten Summe, müssen Sie während Ihrer Auszeit ggf. kaum Abstriche bei der monatlichen Entgeltfortzahlung machen. Das Arbeitsverhältnis bleibt über den gesamten Zeitraum bestehen.

Sabbatjahr vertraglich regeln: Das ist wichtig

Möchten Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein Sabbatjahr vertraglich vereinbaren, sind folgende Punkte besonders wichtig und sollten unbedingt berücksichtigt werden:

  1. Dauer der Auszeit
  2. Regelungen zu Vergütungen und Versicherungen
  3. Umgang mit betrieblicher Altersversorgung und anderen Sonderleistungen des Arbeitgebers sowie mit Sozialversicherungsbeiträgen
  4. Ausschluss oder Anrechnung von Krankheitstagen
  5. Kündigungsschutz
  6. Übergabe und Dokumentation bisheriger Aufgaben und Tätigkeiten
  7. Aufgaben und Position nach Ihrer Rückkehr

Zwar gibt es online zahlreiche Musterverträge, die der Regelung eines Sabbaticals dienen sollen. Diese sind aber vielmehr als Orientierung zu verstehen, denn als tatsächliche, juristisch korrekte Vorlagen. Deshalb raten wir Ihnen: Lassen Sie einen Vertrag zur Regelung eines Sabbaticals anwaltlich prüfen. So steht Ihrer entspannten Auszeit nichts im Wege.

Antrag auf Sabbatical abgelehnt: Das sind Ihre Optionen

Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Anspruches auf ein Sabbatjahr kann Ihr Arbeitgeber selbiges ablehnen. Einen besonderen Grund braucht er dafür nicht. Auch wenn Ihr Chef anderen Mitarbeitenden eine Auszeit vom Job genehmigt, ergibt sich daraus für Sie kein automatischer Anspruch.

Zeigt sich Ihr Arbeitgeber jedoch mit Genehmigungen regelmäßig großzügig, kann daraus ein Anspruch entstehen. Juristisch heißt es dann, dass ein Anspruch „erwächst“. Gleiches gilt, wenn sich Ihre Tätigkeit und die eines Kollegen bzw. einer Kollegin ähneln, ihm oder ihr im Gegensatz zu Ihnen aber ein Sabbatical genehmigt wurde. Es kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen.

Wichtig: Grundsatz der Gleichbehandlung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Ihr Arbeitgeber Sie gegenüber anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht aus willkürlichen Gründen schlechter stellen darf.

Auch gilt: Wurde Ihnen eine Auszeit vom Job erst einmal genehmigt und entsprechend vertraglich vereinbart, kann Ihr Arbeitgeber keinen Rückzieher mehr machen.

Möchten Sie die Absage Ihres Arbeitgebers keinesfalls akzeptieren, bleibt unter Umständen nur eine Möglichkeit: die Kündigung. Das ist natürlich ein drastischer Schritt, der gut überlegt sein will. Verfolgen Sie mit einem Sabbatical jedoch die Idee, mehr Zeit für sich zu haben, überlegen Sie, ob Teilzeitarbeit ggf. eine geeignete Alternative darstellt. Denn: Einer Arbeitszeitreduzierung muss Ihr Arbeitgeber zustimmen – vorausgesetzt, Sie sind länger als ein halbes Jahr im Unternehmen beschäftigt.

Alles wichtigen Informationen rund um Ihr Recht auf Teilzeit finden Sie in unserem entsprechenden Ratgeber.