Alle Jahre wieder stellt sich nicht nur die Frage nach dem passenden Geschenk, sondern auch: Was ist eigentlich erlaubt? Ob Küsse unter dem Mistelzweig oder das Trinkgeld für die Müllabfuhr – viele Traditionen bewegen sich in einem spannenden rechtlichen Rahmen. Wir haben fünf Klassiker für Sie analysiert.
1. Kuss unter dem Mistelzweig: Freiwilligkeit ist Pflicht!
Der Mistelzweig über der Tür gilt als Lizenz zum Küssen. Doch Vorsicht: Das Grün an der Decke ist kein Freifahrtschein für Körperkontakt und ersetzt niemals das Einverständnis. Ein ungefragter Kuss kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen.
Besonders bei der Betriebsweihnachtsfeier sollten Angestellte vorsichtig sein. Was als „Spaß“ gemeint ist, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Im Zweifel gilt: Hände und Lippen bei sich behalten.
2. Christbaumloben: Wenn der Schnaps zur Gefahr wird
Deutlich weniger bekannt, aber rechtlich auch erwähnenswert, ist das sogenannte „Christbaumloben“. Bei diesem Brauch aus Süddeutschland ziehen die Menschen in kleineren Gruppen von Haus zu Haus und preisen den Baum ihrer Nachbarn, Bekannten und Verwandten an. Im Gegenzug erhalten sie von den Gastgebern eine kleine Aufmerksamkeit – meist in Form von Schnaps. Klingt gesellig, birgt aber zwei rechtliche Fallstricke.
- Verkehrssicherheit: Steigen Sie nach einer Tour noch ins Auto, riskieren Sie Ihren Führerschein, eine Geld- bzw. Gefängnisstrafe und gefährden andere Verkehrsteilnehmer. Es gelten die üblichen Promillegrenzen.
- Hausfriedensbruch: Auch wenn der Brauch Gastfreundschaft suggeriert – betreten dürfen Sie ein Grundstück nur mit Einlass. Stürmen Sie einfach ungefragt ins Wohnzimmer, begehen Sie rechtlich gesehen Hausfriedensbruch.
3. Wichteln: Schrottwichteln und die Gewährleistung
Beim Wichteln werden oft (un-) geliebte Gegenstände weitergereicht. Doch was, wenn das Wichtelgeschenk defekt ist oder gar einen Schaden verursacht? Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verrät: Bei einer Schenkung haftet der Schenker nur für Arglist und Vorsatz (§ 521 BGB). Wenn Sie also nur unwissentlich kaputte Sachen (weiter) verschenken, bleiben Sie von einer Haftung verschont.
Achtung: Umtausch bei Geschenken ausgeschlossen!
Da es sich bei den meisten Geschenken an und um Weihnachten um Anstandsschenkungen handelt, haben Sie dem Schenker gegenüber kein Widerrufsrecht oder Garantieansprüche.
4. Laute Musik an Heiligabend: Keine Ausnahme für „Stille Nacht“
Musik spielt an Weihnachten für viele eine sehr große Rolle. Gemeinsames Singen, Feiern und Hören von Weihnachtsmusik bleibt dabei nicht aus. Eine besondere Ausnahme vom allgemeinen Lärmschutz gibt es aber auch an Heiligabend nicht.
Eher das Gegenteil ist der Fall: In den meisten Bundesländern ist Heiligabend tatsächlich eher eine „Stille Nacht“. Ab 22:00 Uhr gilt die gesetzliche Nachtruhe. Weihnachtslieder in Zimmerlautstärke sind okay, eine krachende Party hingegen nicht.
5. Geschenke für Postboten und Müllabfuhr: Die Korruptionsfalle
Ein kleiner Schein für die Müllabfuhr oder Schokolade für den Postboten? Hier greifen strenge Compliance-Regeln.
- Postboten: Zusteller der Deutschen Post dürfen in der Regel nur Sachgeschenke bis zu einem Wert von 25 Euro annehmen. Bargeld ist meist komplett untersagt.
- Öffentlicher Dienst: Müllwerker sind oft Angestellte der Kommune. Hier gelten extrem strenge Regeln zur Vorteilsannahme. In vielen Städten ist die Annahme von Bargeld strikt verboten und kann für die Mitarbeiter den Job kosten.
Unser Tipp: Greifen Sie lieber zu kleinen Sachgeschenken (z. B. eine Packung Pralinen), sofern diese den geringfügigen Wert nicht überschreiten.
Weihnachten entbindet nicht von Recht und Gesetz. Wer jedoch ein gesundes Maß an Rücksicht walten lässt, kann die Festtage rechtlich einwandfrei überstehen.