Ein Auto ist unpfändbar, wenn es für psychisch kranke Menschen die einzige Möglichkeit darstellt, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Eilbeschluss zugunsten eines Steuerzahlers entschieden. Nach Auffassung der Richter sind nicht nur „klasse“ Hilfsmittel wie Brillen oder Prothesen, sondern auch Gegenstände, die der mentalen Gesundheit von Schuldnern dienen, vor dem Finanzamt geschützt.
Familienvater will wegen Angststörung Autopfändung verhindern
Darf das Finanzamt ein Auto pfänden, wenn der Besitzer unter einer schweren Angststörung leidet? Diese Frage beschäftigte das FG Münster Mitte Dezember in einem Eilverfahren: Einem Familienvater aus NRW drohte wegen seiner Steuerschulden von mehr als 600.000 EUR die Pfändung seines PKW. Der Mann wehrte sich jedoch vehement gegen die Verwertung seines Wagens.
Seine Begründung: Er leide unter einer ausgeprägten Agoraphobie. Für ihn sei die Nutzung von Bussen oder Bahnen unmöglich, da Menschenmengen und unvorhersehbare Situationen schwere Panikattacken auslösten. Sein Auto diene ihm als eine Art Schutzraum und sei der einzige Ort, an dem er sich sicher genug fühle, um Arzttermine wahrzunehmen oder seine Kinder zu befördern. Das Finanzamt dürfe ihm dieses wichtige Hilfsmittel nicht wegnehmen.
Hinweis: Agoraphobie in Deutschland
Agoraphobie oder auch Platzangst ist eine in Deutschland weit verbreitete Angststörung. Schätzungen der Krankenkassen gehen von 1,5 bis 3,2 Millionen Betroffenen bundesweit aus. Menschen mit Agoraphobie haben häufig Angst vor weiten Plätzen, großen Menschenmengen oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
PKW als Hilfsmittel nicht pfändbar
Die Richter gaben dem Antrag des Mannes statt und ordneten an, dass das Finanzamt das Auto vorerst wieder herausgeben muss. Nach Auffassung des FG bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der (versuchten) Autopfändung.
Hintergrund ist § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß dieser Vorschrift sind Sachen, die Schuldner:
- für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung,
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Aus- oder Fortbildung,
- aus gesundheitlichen Gründen oder
- zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung
benötigen, unpfändbar. Ein Kfz könne durchaus unter diese Regelung fallen, wenn sie den Betroffenen als Hilf- und Therapiemittel dienen, stellten die Richter klar. So verhalte es sich zumindest im Fall des Familienvaters: Seine Angststörung verhindere bzw. erschwere andere Arten der Fortbewegung, insbesondere das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel. Das Auto sei daher notwendig, um die gesundheitlichen Nachteile des Mannes auszugleichen und seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
§ 811 ZPO umfasse neben körperlichen auch psychische Krankheiten. Solange Betroffene also glaubhaft machen können, dass sie auf einen bestimmten Gegenstand angewiesen sind, dürfe dieser auch nicht einfach so gepfändet werden, erklärte das Gericht.
Achtung: Entscheidung im Eilverfahren nicht abschließend!
Der Beschluss des FG regelt den Fall nur vorläufig. Eine endgültige Entscheidung fällen die Richter erst im sogenannten Hauptsacheverfahren. Bis dahin bleibt das Auto jedoch vor dem Zugriff des Finanzamts geschützt.
Autopfändung verhindern: Auch bei psychischen Schäden möglich
Aus dem Beschluss geht hervor, dass nicht nur das Finanzamt, sondern Vollstreckungsbehörden im Allgemeinen die individuellen gesundheitlichen Einschränkungen von Schuldnern berücksichtigen müssen. Eine Pfändung ist nicht mehr verhältnismäßig und damit vor Gericht leicht angreifbar, wenn sie die psychische Gesundheit des Betroffenen massiv gefährdet oder ihn isoliert.
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