„Ungünstige Rückzahlungsprognose“ – mit dieser Begründung verweigerte eine norddeutsche Bank einem 88-jährigen Rentner die Ausgabe einer Kreditkarte. Jetzt stellte das Landgericht (LG) Kassel klar: Das war eine unzulässige Altersdiskriminierung. Infolgedessen muss die Bank nun knapp 3.000 EUR Schadensersatz an den Mann leisten.

Bank verweigert Ausgabe einer Kreditkarte

Banken dürfen Senioren nicht einfach den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen verweigern, weil sie alt sind. Das entschied das LG Kassel im Rahmen einer Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Angestoßen hatte das Verfahren ausgerechnet ein ehemaliger Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der in einen Rechtsstreit mit einem Kreditinstitut geriet.

Über die Internetseite der Bank beantragte er eine Kreditkarte, deren Verfügungsrahmen 2.500 EUR betragen sollte. Das Geldhaus lehnte jedoch ab. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Rentner relativ zeitnah sterben würde, sei aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters sehr hoch. Offene Forderungen müsse die Bank dann mühevoll den Erben gegenüber geltend machen. Ein Vertragsabschluss sei daher mit einem zu hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden.

Diese Begründung überzeugte den ehemaligen BAG-Richter nicht. Er vermutete dahinter eine Altersdiskriminierung bei Banken, gegen die er nun gerichtlich vorging.

Hinweis: Geschützte Merkmale nach dem AGG
Das AGG stellt nur auf die Ungleichbehandlung bestimmter Merkmale ab, die allesamt in § 1 genannt sind. Dazu gehören neben dem Alter auch die (vermeintliche) „Rasse“, ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, die Behinderung und die sexuelle Identität.

Gericht stellt Altersdiskriminierung bei Banken fest

Das Gericht gab dem ehemaligen Bundesrichter Recht. Zwar sei nicht jede Ungleichbehandlung automatisch auch eine Diskriminierung, stellten die Richter klar. Sofern ein sachlicher Grund gegeben sei, könne der Ausschluss bestimmter Personengruppen rechtlich in Ordnung sein. Die Argumentation der Bank, dass hinter der Ungleichbehandlung des Klägers ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund steckte, hielt der gerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand.

Ob eine Forderung beglichen werden kann oder nicht, hänge nicht vom Alter, sondern der Zahlungsfähigkeit des Kunden ab. Daher stünden dem Kreditinstitut auch deutlich mildere Maßnahmen zur Verfügung, um dem „Risiko“ eines plötzlichen Todesfalls zu begegnen. Dazu gehörten beispielsweise:

  • eine Bonitätsprüfung,
  • angepasste bzw. veränderte Vertragsbedingungen.

Ein pauschaler Ausschluss von alten Menschen sei nicht notwendig. Zudem stehen die wirtschaftlichen Interessen des Kreditinstituts in keinem Verhältnis zu den Beeinträchtigungen auf der Klägerseite: Kreditkarten sind gerade bei internationalen und Online-Geschäften ein wichtiges Zahlungsmittel geworden. Insoweit sei es ein großer Einschnitt in die persönliche Lebensführung des Mannes und seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wenn er nur aufgrund seines hohen Alters keine Kreditkarte bekäme.

Betroffene können sich gegen Altersdiskriminierung bei Banken wehren

Im Ergebnis muss die Bank jetzt knapp 3.000 EUR an den pensionierten Richter zahlen. Für Diskriminierungsopfer ist die Entscheidung ein gutes und sehr wichtiges Signal: Benachteiligungen aufgrund der im AGG geschützten Merkmale sind vor Gericht nur schwer zu rechtfertigen. Betroffene haben gute Chancen, rechtlich gegen Ungleichbehandlungen vorzugehen.

Quellen: