Wer sein Kind mangels Kita-Platz selbst betreuen muss, hat gegenüber der Kommune grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnersatz. Allerdings haftet die Stadt nur so lange, bis ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, wie das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt in einem neuen Urteil klargestellt hat. Die Eingewöhnungszeit ist vom Entschädigungsanspruch nicht mehr umfasst.

Streit um die Eingewöhnungszeit

Trotz eines klaren Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz ist die Lücke zwischen dem Angebot der Einrichtungen und der Nachfrage der Eltern groß: Nach Angaben des Instituts der Deutschen Wirtschaft fehlten im vergangenen Jahr bundesweit knapp 300.000 Kita-Plätze. Die Suche nach einem Betreuungsangebot für ihr Kind beschäftigte auch eine junge Mutter aus Ludwigshafen. Ihr Weg endete schließlich vor dem LG Frankenthal.

Die Frau hatte für ihr Kind rechtzeitig einen Betreuungsplatz gesucht, um nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückzukehren. Da die Stadt zunächst keinen Kita-Platz bereitstellen konnte, musste die Mutter ihre Elternzeit verlängern. Erst nach einem Eilverfahren vor dem örtlichen Verwaltungsgericht bot die Stadt ab Mitte März 2025 eine Betreuungsmöglichkeit an.

Die Mutter nahm das Angebot schließlich an, verlangte später jedoch Schadenersatz für den Lohnausfall bis Ende April. Ihr Argument: Sie habe die notwendige Eingewöhnungsphase des Kindes begleiten müssen und konnte deshalb erst nach deren Abschluss wieder arbeiten. Ursprünglich hatte sie geplant, die Eingewöhnung noch während der laufenden Elternzeit zu erledigen – was durch die Verzögerung der Stadt unmöglich wurde.

Hinweis: Anspruch auf Kita-Platz im SGB VIII
Kinder haben nach § 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ab ihrem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita bzw. Tageseinrichtung.

Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz umfasst keine Eingewöhnung

Das LG Frankenthal gab der Mutter zwar Recht, begrenzte den von ihr geforderten Lohnersatz aber auf einen sehr kurzen Zeitraum. Die Kammer entschied, dass die Stadt ihre Amtspflicht lediglich für die ersten beiden Märzwochen verletzt habe, in denen kein Kita-Platz vorhanden war. Sozialrechtlich geschuldet sei nur die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, nicht aber auch die darauffolgende Eingewöhnung, so die Urteilsbegründung.

Ob und wie sie ihre Kinder in den ersten Wochen begleiten, müssten Eltern selbst entscheiden. Der damit verbundene Lohnausfall gehe jedenfalls auf ihre Kosten.

Achtung: Anmeldedatum für Anspruchshöhe entscheidend!
Obwohl die Klägerin schon seit Januar 2025 auf der Suche nach einem Kita-Platz war, entschädigte sie das LG nur für die Zeit vom ersten bis zum 15. März. Ausschlaggebend war, dass die Frau ihre früheren Anmeldungen in zwei anderen Kitas zwischenzeitlich zurückgezogen hatte. Sowohl das Gericht als auch die Stadt werteten das als Zeichen dafür, dass ein früherer Bedarf nicht mehr bestand.

Eltern müssen für Eingewöhnung selbst aufkommen

Aus dem Urteil des LG Frankenthal wird deutlich, dass die Kommunen zwar für das „Ob“ der Betreuung haften, aber nicht für die Eingewöhnung und die reibungslose Rückkehr in den Job. Eltern müssen daher vor allem zwei Dinge im Hinterkopf behalten:

  1. Achten Sie bei der Anmeldung in Portalen darauf, das gewünschte Startdatum konsequent beizubehalten. Anderenfalls riskieren Sie, dass Ihr Anspruch für den früheren Zeitraum verfällt.
  2. Planen Sie für die Eingewöhnungszeit einen ausreichenden finanziellen Puffer ein. Im Zweifel fällt Ihr Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz gering aus.

Quelle: