Arbeitszeitbetrug

Durch den Arbeitsvertrag haben Sie als Arbeitnehmer die Pflicht, am Arbeitsplatz die entsprechende Arbeitstätigkeit auszuüben. Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, diese Tätigkeit zu vergüten. Unter Arbeitszeitbetrug versteht man jede Tätigkeit, die Sie als Arbeitnehmer davon abhält, Ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben zu erledigen. Sie sind zwar auf der Arbeit anwesend, verrichten während Ihrer Arbeitszeit jedoch nicht Ihre Arbeit. Dieser Umstand stellt eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar.

Stellt das Überschreiten der Pausenzeiten Arbeitszeitbetrug dar?

Je nachdem wie häufig und mit welcher Dauer Sie Ihre Pausenzeiten überziehen, kann dies ein Arbeitszeitbetrug darstellen. Hierunter fällt aber nicht gleich der Umstand, dass Sie sich außerhalb Ihrer Mittagspause mal einen Kaffee aus der Küche holen oder auf Toilette gehen. Zwar arbeiten Sie in dieser Zeit nicht, jedoch stellt dies keine Form des Betruges dar.

Häuft sich die Anzahl der Kaffee- und Toilettenpausen, sollten Sie jedoch aufpassen, denn in diesem Verhalten kann der Arbeitgeber gerne einmal den Umstand sehen, dass Sie bewusst Ihre Pausenzeiten ausdehnen.

Fallen Raucherpausen unter Arbeitszeitbetrug?

Im Hinblick auf die Raucherpausen kommt es gerne mal zum Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber Ihnen solch einen Verstoß immer nachweisen muss. Bedeutet, er muss einen Nachweis dafür haben, dass Sie tatsächlich weniger gearbeitet haben als Sie vorgegeben.

Gibt es nun ein elektronisches Zeiterfassungssystem, was beispielsweise die Pausenzeiten automatisch abzieht, dann hat Ihr Arbeitgeber bereits die Problematik, dass er jede Raucherpause von Ihnen dokumentieren müssten, sofern Sie sich zur Raucherpause nicht ausstempeln. Zusätzlich müsste er kontrollieren, ob Sie Ihre gesetzliche Pause vollständig in Anspruch genommen haben.

Bevor Sie nun jedoch einfach in die Raucherpause gehen, sollten Sie vorab noch einmal Ihren Arbeitsvertrag prüfen. Sollte hierin geregelt sein, dass Sie verpflichtet sind, sich für jede Raucherpause auszustempeln, erfüllt das Nicht-Ausstempeln den Tatvorwurf des Arbeitszeitbetrugs.

Führt ständige Unpünktlichkeit auch zum Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs?

Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer den Berufsverkehr oder Verspätungen auf dem Weg zur Arbeit immer bei Antritt der Fahrt in Kauf nehmen. Sollten Sie daher einmal zu spät kommen, stellt dies noch kein Arbeitszeitbetrug dar. Der Betrugstatbestand setzt nämlich immer voraus, dass man eine andere Person über Tatsachen täuschen will. Kommen Sie nun also zu spät und arbeiten die Zeit dann nach, begehen Sie kein Arbeitszeitbetrug.

Anders sieht es aus, wenn Sie in der Zeiterfassung angeben pünktlich bei der Arbeit gewesen zu sein. Ein einmaliger Verstoß wird auch hier nicht direkt zum Vorwurf des Arbeitszeitbetruges führen, da es auch immer eines Vermögensschadens bedarf. Sollten Sie jedoch regelmäßig zu spät kommen und in der Zeiterfassung Ihre Pünktlichkeit vortäuschen, bezahlt Ihr Arbeitgeber Sie für Arbeitsleistungen, die Sie tatsächlich nicht erbracht haben und es liegt ein Arbeitszeitbetrug vor.

Stellt die ständige Internetnutzung Arbeitszeitbetrug dar?

Auch wenn Sie während der Arbeitszeit ständig im Internet surfen oder privat telefonieren, stellt dies Arbeitszeitbetrug dar. Dies sind nämlich Freizeitaktivitäten, welche auch innerhalb der Freizeit vorgenommen werden sollen. Während Sie nämlich im Internet surfen, sollten Sie eigentlich Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen.

Verfügt Ihr Unternehmen über ein System für Firmen-Chat, so darf der Arbeitgeber entsprechende Richtlinien auch die private Kommunikation im Firmen-Chat untersagen.

Fallen Überstunden auch unter Arbeitszeitbetrug?

Sie sollten als Arbeitnehmer eigentlich vermeiden, Überstunden zu leisten, denn diese Kosten den Arbeitgeber Geld. Auf der anderen Seiten können Sie, wenn Sie immer pünktlich nach Hause gehen, auch unmotiviert bzw. weniger engagiert wirken.

Überstunden sollten jedoch nur dann gemacht werden, wenn Sie auch wirklich etwas Sinnvolles für den Betrieb tun. Verbummeln Sie nur Zeit, in dem Sie beispielsweise noch einmal den Schreibtisch aufräumen, bringt dies dem Arbeitgeber nichts. Überstunden die also keinen Mehrwert für den Arbeitgeber bieten, können durchaus auch unter Arbeitszeitbetrug fallen.

Kann auch der Arbeitgeber Arbeitszeitbetrug begehen?

Natürlich kann ein Arbeitszeitbetrug nicht nur von einem Arbeitnehmer begangen werden. Arbeitszeitbetrug liegt auch dann vor, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht Ihre gesamte Arbeitszeit vergütet.

Von nicht vergüteter Arbeitszeit spricht man nicht nur, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht alle geleisteten Stunden bezahlt. Auch wenn der Arbeitgeber Ihnen keinen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gibt, spricht man von Arbeitszeitbetrug. Sie sollten daher einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen.

Manche Arbeitgeber verwenden die Klausel “automatische Abgeltung der Überstunden”. Diese Klausel ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der Überstunden im Rahmen hält und die Anzahl der Überstunden zudem schriftlich fixiert wurden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Klausel unwirksam.

Hinweis: Automatische Abgeltung der Überstunden

Diese Klausel ist zudem bei Führungspersonal mit einem entsprechend hohem Gehalt zulässig. Dann bedarf es auch keiner genauen Fixierung der Anzahl der Überstunden.

Neben den nicht vergüteten Arbeitsstunden gehört auch die Manipulation der Zeiterfassung zum Arbeitszeitbetrug. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit manuell verkürzt, obwohl Sie tatsächlich gearbeitet haben.

Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei Arbeitszeitbetrug

Da der Arbeitszeitbetrug eine Pflichtverletzung darstellt, kann dies für Sie als Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Umfang und Schwere der Pflichtverletzung kann der Arbeitgeber Sie entweder abmahnen, ordentlich oder fristlos kündigen.

Muss der Arbeitgeber Sie abmahnen?

Ob Sie durch den Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, hängt vom Einzelfall ab. Handelt es sich nur um einen leichten Verstoß, bleibt es in der Regel auch bei einer Abmahnung. Anders sieht es aus, wenn Sie mit voller Absicht Arbeitszeitbetrug begangen haben.

Kann der Arbeitgeber Ihnen diesen Betrug nachweisen, hat er sogar die Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu verzichten und direkt eine fristlose Kündigung aussprechen.

Kann der Arbeitgeber Sie fristlos kündigen?

Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 BGB rechtfertigen. Der § 626 Absatz 1 BGB regelt die Kündigung aus einem wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Da bereits das Nicht-Ausstempeln bei einer Raucherpause einen Arbeitszeitbetrug darstellt, muss abgewägt werden, ob die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grund wird der Arbeitgeber zusätzlich die ordentliche Kündigung aussprechen.

Wann kann der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen?

Kann Ihr Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug vor Gericht nicht beweisen, sondern lediglich den Betrugsverdacht, dann kann dieser eine Verdachtskündigung aussprechen. Vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer aber über den Sachverhalt aufklären und Ihnen die Möglichkeiten geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Welche Konsequenzen drohen im öffentlichen Dienst?

Zum öffentlichen Dienst gehören Beschäftigungsverhältnisse wie beispielsweise Richter, Beamte oder Soldaten. Dieses Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nennt man Dienstverhältnis. In diesem Dienstverhältnis gelten jedoch nicht die gleichen Voraussetzungen wie in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Im öffentlichen Dienst gibt es bestimmte Regelungen, Vorschriften und Disziplinarmaßnahmen, die bei einer Pflichtverletzung in solch einem Dienstverhältnis beachtet werden müssen. Je nach Umfang und Schwere des Arbeitszeitbetruges kann dies zu einer fristlosen Kündigung oder das Einleiten von Disziplinarmaßnahmen führen.

Arbeitszeitbetrug nachweisen

Ihnen als Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, kann unter Umständen nicht so einfach sein. Das erste Problem stellt sich schon dann, wenn die Arbeitszeit nicht klar festgelegt ist. Viele Unternehmen arbeiten in Gleitzeit, Arbeitsbeginn und Arbeitsende können daher immer unterschiedlich ausfallen.

Auch das Arbeiten im Home Office oder im Außendienst macht es schwierig, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen. Wie kann der Arbeitgeber somit überhaupt jemals einen Beweis für einen Arbeitszeitbetrug finden?

  • Home Office

Wer im Home Office arbeitet weiß, dass es schwierig werden kann, sich zu motivieren. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch falsche Angaben zur Arbeitszeit gemacht. Der Arbeitgeber kann aber durchaus die angegebenen Arbeitsstunden mit der dann tatsächlich geleisteten Arbeit vergleichen. Fallen in diesem Zusammenhang dann Unstimmigkeiten auf, kann dies durchaus den Vorwurf eines Arbeitszeitbetruges rechtfertigen.

  • Vertrauensarbeitszeit

Vertrauensarbeitszeit meint, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeitszeit eigenständig und in eigener Verantwortlichkeit gestalten können. Der Arbeitgeber gibt Ihnen lediglich die wöchentliche oder sogar monatliche Arbeitszeit vor.

Bei diesem Arbeitszeitmodell steht nicht die Kontrolle der Arbeitszeit im Vordergrund, sondern das Vertrauen darauf, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Tätigkeit gewissenhaft erfüllen. Somit gibt es in diesem Fall keinen Arbeitszeitbetrug. Ihr Arbeitgeber vertraut nämlich darauf, dass Sie Zeiten nacharbeiten, wenn Sie an einigen Tagen früher nach Hause gehen.

  • Außendienst

Zwar hat der Arbeitgeber hier eine geringere Kontrollmöglichkeit, was die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zur eingetragenen Arbeitszeit angeht. Da Sie jedoch im Außendienst mehr Verantwortung haben und der Arbeitgeber Ihnen mehr Vertrauen entgegenbringen muss, können Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit auch teilweise härter geahndet werden.

Erledigen Sie Privatangelegenheiten im Außendienst, dann müssen Sie dies im Arbeitszeiterfassungssystem eintragen. Unterlassen Sie bewusst solche Eintragungen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Sie das Zeiterfassungssystem aktiv missbraucht haben.

  • Ohne Zeiterfassung

Sollte es keine elektronische Zeiterfassung geben, haben Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Privatdetektiv zu beauftragen. Zu solchen Mitteln greifen Arbeitgeber dann, wenn ein besonders starker Verdacht besteht, dass Arbeitszeitbetrug begangen wird, dieser aber nur schwer nachgewiesen werden kann. Bei der Einschaltung eines Detektivs dokumentiert dieser dann Ihre genauen Arbeitszeiten.

Was können Sie bei einem Fehlverhalten unternehmen?

Sollten Sie unter Verdacht stehen, Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, dann sollten Sie versuchen, diesen Verdacht aus der Welt zu schaffen, da ansonsten ggf. eine Kündigung droht. Welches Vorgehen ratsam ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab:

  • Sie sind zu spät gekommen

In diesem Fall sollten Sie sich zunächst einmal bei Ihrem Arbeitgeber entschuldigen. Dann sollten Sie für die Zukunft versuchen, nicht mehr zu spät zu kommen, indem Sie beispielsweise ein paar Minuten früher losfahren oder einen früheren Zug nehmen.

  • Arbeitszeiten dokumentieren

Sie sollten Ihre Arbeitszeiten gewissenhaft dokumentieren. Sollte es kein Arbeitszeiterfassungssystem auf Ihrer Arbeit geben, können Sie hierfür beispielsweise auch eine App benutzen. So haben Sie bei einem Vorwurf des Arbeitszeitbetruges immer einen Nachweis über Ihre Arbeitszeiten. 

Die Risiken beim Aufdecken des Arbeitszeitbetrugs

Ihr Arbeitgeber muss Nachweise dafür erbringen, dass Sie tatsächlich einen Arbeitszeitbetrug begangen haben. Dies kann jedoch auch Risiken mit sich bringen:

  • Verletzung Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz

Um herauszufinden und beweisen zu können, dass Sie während der Arbeitszeit z.B. privaten Tätigkeiten nachgehen, kann der Arbeitgeber beispielsweise eine Software auf Ihrem Computer installieren. Eine solche Software greift jedoch erheblich in Ihre Persönlichkeitsrechte als Arbeitnehmer ein. Werden die Persönlichkeitsrechte zu stark verletzt, wird das Gericht diese Beweise höchstwahrscheinlich nicht zulassen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber nur Ihren Browserverlauf prüft und feststellt, dass Sie während der Arbeitszeit ständig auf privaten Seiten unterwegs sind. Es muss immer abgewogen werden. Auf der einen Seite darf der Arbeitgeber gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz persönliche Daten erheben, wenn diese dem Nachweis einer Straftat dienen. Auf der anderen Seite muss er aufpassen, dass seine Überwachung am Arbeitsplatz nicht zu sehr in Ihre Persönlichkeitsrechte eingreift.

  • Betriebsklima

Zudem können die Maßnahmen zur Aufdeckung eines Arbeitszeitbetruges auch zu einem schlechten Betriebsklima führen. In diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber auch vermeiden, anderen Arbeitnehmer als Zeugen für einen Arbeitszeitbetrug zu benennen. Durch solche Vorgehensweisen verschlechtert sich das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer untereinander zusätzlich.

Diese strafrechtlichen Konsequenzen drohen beim Arbeitszeitbetrug

Sollten Sie als Arbeitnehmer falsche Angaben bezüglich der Arbeitszeit gemacht haben, können Ihnen neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Sanktionen drohen. Arbeitszeitbetrug erfüllt nämlich den Straftatbestand des § 263 StGB. Sollte Ihr Arbeitgeber daher eine Strafanzeige stellen, kann ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

Kann Arbeitszeitbetrug nur vorsätzlich begangen werden?

Der § 263 StGB setzt voraus, dass die Tat vorsätzlich begangen wird. Hier reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Der Arbeitnehmer muss also erkennen, dass er die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale vornimmt und dies auch billigend in Kauf nehmen.

Vorsatz kann dann verneint werden, wenn der Arbeitnehmer sich keine Gedanken über sein Handeln macht. Den Arbeitszeitbetrug kann man zudem nur vorsätzlich begehen. Eine fahrlässige Verwirklichung dieses Tatbestandes steht nicht unter Strafe.

Welche Strafen drohen beim Arbeitszeitbetrug?

Für den Betrug gemäß § 263 Absatz 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zudem kann eine Verurteilung wegen Betruges auch zu einer Eintragung im Bundeszentralregister führen und somit auch zu einer Eintragung im Führungszeugnis.

Kann der Arbeitszeitbetrug verjähren?

Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem vom Gesetz angedrohten Strafmaß gemäß § 78 StGB. Bei einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.