Kinder am Arbeitsplatz

Einen rechtlichen Anspruch darauf, sein Kind mit zum Arbeitsplatz zu nehmen, gibt es nicht. Sie können jedoch im Notfall Ihren Arbeitgeber darum bitten, Ihr Kind doch mit auf den Arbeitsplatz zu nehmen. Erteilt dieser die Zustimmung, müssen Sie sich natürlich Gedanken darüber machen, wie Sie Ihr Kind während der Arbeit betreuen, ohne dass der Arbeitsablauf gestört wird.

Darf ich mein krankes Kind mit zur Arbeit nehmen?

Bevor Sie Ihren Arbeitgeber fragen, ob Sie Ihr krankes Kind mit auf die Arbeit nehmen dürfen, sollten Sie vorher Rücksprache mit dem Kinderarzt halten. Bei schweren oder stark infektiösen Krankheiten sollten Sie mit Ihrem Kind auf jeden Fall Zuhause bleiben und sich freistellen lassen oder eine anderweitige Betreuung für das Kind suchen.

Besteht ein Anspruch darauf, Zuhause zu bleiben, wenn das Kind krank ist?

Gemäß § 45 SGB V haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch darauf, sich unbezahlt freistellen zu lassen, wenn Ihr Kind krank ist. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind jünger als zwölf Jahre ist und Sie ein Attest vom Kinderarzt haben, der bestätigt, dass Ihr Kind eine Betreuung benötigt.

Der Anspruch auf Freistellung sieht wie folgt aus:

  • Bei verheirateten Paaren besteht für jedes Elternteil pro Kind ein Anspruch auf zehn Kinderkrankentage im Jahr.
  • Haben Sie mehr als zwei Kinder, ist der Anspruch auf maximal 25 Tage pro Elternteil begrenzt.
  • Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Kind. Haben Sie mehr als zwei Kinder, liegt die Obergrenze bei 50 Tagen.

Sind diese Tage verbraucht, müssen Sie sich eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit suchen. Ggf. kommt auch Sonderurlaub in Frage.

Wie beschäftige ich mein Kind am Arbeitsplatz?

Damit Sie und Ihre Arbeitskollegen wie gewohnt arbeiten können, sollten Sie sich einige Beschäftigungsmöglichkeiten für Ihr Kind überlegen. Manche Beschäftigungsmöglichkeiten sind teilweise sogar sehr simpel und können Ihnen bei der Arbeit eventuell noch nützlich sein:

  • Die Belohnung

Eine Belohnung am Ende des Tages motiviert viele Kinder, sich daran zu halten, Sie als Elternteil oder andere Arbeitnehmer während der Arbeit nicht zu stören.

  • Malsachen

Wenn Sie Ihr Kind mit ins Büro nehmen, dann haben Sie bereits viele notwendige Utensilien vor Ort, um Ihrem Kind beispielsweise eine Malecke einzurichten, denn welches Kind malt nicht gerne. Notfalls können Sie sogar noch Malvorlagen ausdrucken. Die Verwendung von Büromaterial sollten Sie jedoch vorab mit dem Arbeitgeber klären.

  • Assistent

Ihr Kind kann Ihnen natürlich unter die Arme greifen, so kann es beispielsweise Dinge abheften oder Stifte auffüllen. Das verleiht Ihrem Kind sogar noch das Gefühl, wichtig auf der Arbeit zu sein.

  • Spiele

Das beste Spiel, um andere Arbeitnehmer nicht zu stören, ist herauszufinden, wer am längsten ruhig sein kann. Für die nötige Motivation können Sie auch hier eine Belohnung in Aussicht stellen.

  • Spielsachen mitnehmen

Am besten nehmen Sie auch einige Lieblingsspielsachen oder Bücher als Beschäftigungsmöglichkeit mit.

Mögliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz

Bevor Ihr Arbeitgeber die Zustimmung zur Mitnahme des Kindes erteilt, sollte man sich vorab Gedanken um mögliche Risiken, Gefahren und auch Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz machen. Was passiert beispielsweise, wenn sich Ihr Kind während der Arbeit verletzt? Sie und Ihr Arbeitgeber sollten daher klare Regel aufstellen.

Ist es sinnvoll, konkrete Umstände für die Mitnahme festzulegen?

Sie sollten festhalten, welche Umstände vorliegen müssen, damit Sie Ihr Kind mit zur Arbeit nehmen können. Solche Umstände können beispielsweise gar keine Betreuungsperson oder eine Betreuungsperson sein, die kurzfristig abgesagt hat. Die Mitnahme sollte daher nur in einer Notfallsituation erfolgen. Sie sollten es jedoch vermeiden, Ihr krankes Kind mit zur Arbeit zu nehmen, da dies eine Gefährdung für andere Arbeitnehmer darstellen kann.

Welche Vorteile hat es, einen konkreten Meldezeitpunkt festzulegen?

Damit Ihr Arbeitgeber auch die Möglichkeit hat, sich rechtlich sowie versicherungstechnisch abzusichern, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber genau mitteilen, wann und welches Kind, sofern Sie mehrere haben, Sie mit auf die Arbeit nehmen.

Können Sie für Ihr Kind haftbar gemacht werden?

Sollten Sie Ihr Kind mit auf die Arbeit nehmen, dann haben Sie trotzdem weiterhin die Aufsichtspflicht inne und können daher auch für Ihr Kind haftbar gemacht werden. Ihr Arbeitgeber sollte jedoch auch vorab klären, für welche Schäden die Betriebshaftpflichtversicherung überhaupt bei der Mitnahme eines Kindes eintritt. Sie als Arbeitnehmer müssen dann in der Regel eine Haftungserklärung unterschreiben, damit das Risiko des Arbeitgebers minimiert wird.

Sollte es Regelungen zum Aufenthalt des Kindes geben?

Weiterhin muss geregelt werden, wo sich das Kind während der Arbeitszeit genau aufhalten darf und auch, welche Betriebsmittel es ggf. nutzen darf.

Was ist mit anderen Arbeitnehmern?

Natürlich benötigt ein Kind Aufmerksamkeit. Sie als Arbeitnehmer müssen daher dafür sorgen, dass Ihr Kind andere Arbeitnehmer nicht stört. Durch die Mitnahme Ihres Kindes darf der alltägliche Arbeitsablauf nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Auch dies kann der Arbeitgeber mit Ihnen vereinbaren. Sollte Ihr Kind dann andere Arbeitnehmer beeinträchtigen, kann es passieren, dass Sie Ihr Kind auch im Notfall nicht mehr mit zur Arbeit nehmen dürfen.

Alternativen bei fehlender Betreuungsmöglichkeit

Lehnt der Arbeitgeber die Mitnahme des Kindes ab, dann heißt es für viele Arbeitnehmer, die keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung haben, Job oder Kind? Dabei gibt es auch Arbeitsmodelle, mit denen sich Job und Kind gut miteinander verbinden lassen können:

  • Eltern-Kind-Büro

Das Eltern-Kind-Büro ist eine Kombination aus Betreuungsangebot für das Kind und einem voll ausgestatteten Arbeitsplatz für Sie als Arbeitnehmer.  In diesem Büro ist über Internet, Telefon und sogar Spielzeug für die Kinder alles vorhanden.

In der Regel stellt diese Alternative jedoch auch nur ein Angebot in Notfallsituationen dar. Sie sollten sich daher als Arbeitnehmer schon um eine dauerhafte Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind kümmern.

  • Home-Office

Auch das Home-Office kann für Sie als Arbeitnehmer eine Möglichkeit sein, Job und Kind unter einen Hut zu bekommen. Finden Sie keine Kinderbetreuung und Ihr Arbeitgeber bietet diese Möglichkeit an, dann kann dies durchaus eine gute Alternative darstellen.

Sie sollte jedoch darauf achten, dass Sie Ihren Alltag im Home-Office strukturiert gestalten. Planen Sie dann auch Pausen ein, in denen Sie sich mit Ihrem Kinder beschäftigen. Weiterhin ist auch ein separates Arbeitszimmer von Vorteil, damit Sie nicht abgelenkt werden können.

  • Urlaub

Wenn Sie noch Urlaubstage zur Verfügung haben, dann können Sie auch einen Urlaubsantrag stellen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Hier sollten Sie zusätzlich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und diesem die Notwendigkeit der Urlaubsbewilligung schildern. Dieser kann Ihren Urlaubsantrag auch ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange diesem entgegenstehen.

  • Freistellung

Neben dem Urlaub gibt es auch noch die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Da Sie sich mit Ihrem Arbeitsvertrag jedoch verpflichtet haben, eine Arbeitsleistung zu erbringen, besteht kein Anspruch darauf, dass Sie von dieser Pflicht befreit werden, es sei denn Ihr Kind ist krank und unter 12 Jahre alt.

Die unbezahlte Freistellung liegt daher im Ermessen Ihres Arbeitgebers. Es empfiehlt sich daher auch, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und diesem Ihre fehlende Betreuungsmöglichkeit darzulegen.