Homeoffice: Das gilt es zu beachten

Ein anderer Begriff für das Homeoffice ist die Telearbeit. Beim Homeoffice arbeiten die Arbeitnehmer von Zuhause aus. Hierbei gibt es zwei verschiedene Arten von Homeoffice. Einmal die heimbasierte Telearbeit, in diesem Fall arbeiten Sie als Arbeitnehmer ausschließlich von Zuhause aus. Daneben gibt es noch die alternierende Telearbeit. Hier arbeiten Sie teilweise von Zuhause als auch im Unternehmen.

Nach der neuen Arbeitsstättenverordnung muss Ihr Arbeitgeber Ihnen bei der heimbasierten Telearbeit einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in Ihrem Zuhause einrichten. Bei der alternierenden Telearbeit haben Sie einen festen Arbeitsplatz innerhalb der Firma, welchen Sie sich ggf. mit anderen Arbeitnehmern teilen müssen.

Die Kommunikation und Aufgabenverteilung findet im Homeoffice über E-Mail-Verkehr und Telefon statt.

Was ist der Unterschied zum mobilen Arbeiten?

Wenn Sie ein mobiler Arbeitnehmer sind, dann haben Sie immer wechselnde Einsatzorte. Bei dieser Form des Arbeitens pendeln Sie häufig zwischen Kunden und Firma hin und her und arbeiten viel vom Laptop und Telefon aus. Ihnen steht es beim mobilen Arbeiten daher frei, von welchem Ort aus Sie Ihre Arbeit verrichten. Beim Homeoffice hingegen haben Sie einen vollständig eingerichteten Arbeitsplatz Zuhause.

Da das mobile Arbeiten nicht unter den Begriff des Homeoffice fällt, findet die Arbeitsstättenverordnung hier keine Anwendung. Dennoch sollte Ihr Arbeitgeber die Vorgaben im Hinblick auf die Bildschirmarbeitsplätze beachten, da Sie auch beim mobilen Arbeiten häufig Laptops, Tablets und Smartphones verwenden.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Sie als Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber einfordern können, von Zuhause aus zu arbeiten. Da es bereits in anderen Europäischen Nachbarländern solche gesetzlichen Regelungen gibt, plant auch das Bundesministerium in Deutschland, Arbeitnehmern ein Recht auf Heimarbeit einzuräumen. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes liegt es in der Hand des Arbeitgebers, ob er Homeoffice einführt oder nicht.

Kann Homeoffice im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit, in dem Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen zum Homeoffice festzuhalten. Hier muss laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer des Homeoffice festgehalten werden. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag dahingehend.

Sollte es keine arbeitsvertragliche Regelung geben, können Sie als Arbeitnehmer noch einen Blick in den Tarifvertrag oder in die Betriebsvereinbarung werfen. Auch hier können Regelungen zum Homeoffice enthalten sein.

Kann Homeoffice vom Arbeitgeber einfach angeordnet werden?

Der Arbeitgeber kann die Arbeit im Homeoffice nur dann einseitig anordnen, wenn es hierzu eine arbeitsvertragliche Regelung gibt. Gibt es keine entsprechende Regelung, dann können Sie als Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice auch verweigern. Sie müssen bei einer Weigerung nicht befürchten, dass Ihnen der Arbeitgeber kündigt, denn die Ablehnung des Homeoffice stellt keine Arbeitsverweigerung dar.

Zwar hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung gegenüber Ihnen als Arbeitnehmer. Das Weisungsrecht findet seine Grenzen jedoch in den Regelungen des Arbeitsvertrages, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Gesetzen.

Der Umstand, dass sich die Arbeit im Homeoffice so erheblich von der Arbeit im Betrieb unterscheidet, führt dazu, dass eine einstige Bestimmung des Arbeitgebers im Hinblick auf das Homeoffice nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt ist.

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bei seiner Ausübung des Weisungsrechts immer nach billigem Ermessen entscheiden muss. Er muss also auch Ihre Interessen als Arbeitnehmer mit berücksichtigen.

Hinweis: Anordnung Homeoffice innerhalb der Corona-Krise

Auch in Zeiten von Corona darf Ihr Arbeitgeber nicht einseitig Homeoffice anordnen. Auch Sie als Arbeitnehmer haben innerhalb dieser Krise keinen Anspruch, von Zuhause aus zu arbeiten. Im Hinblick auf alle Arbeitnehmer kann das Homeoffice jedoch mehr Sicherheit bieten. Sollte der Arbeitgeber daher Homeoffice anregen, sollten Sie dies als Arbeitnehmer auch in Anspruch nehmen.

Den Arbeitgeber vom Homeoffice überzeugen

Zwar gibt es keine gesetzliche Grundlage für das Arbeiten im Homeoffice, jedoch können Sie Ihren Arbeitgeber mit guten Argumenten davon überzeugen, welche Vorteile das Homeoffice mit sich bringt. So fällt es diesem umso schwerer, Ihre Anfrage bezüglich des Arbeitens im Homeoffice abzulehnen.

Führt Homeoffice zu einer Zeitersparnis?

Wenn Sie einen langen Arbeitsweg haben, kann Homeoffice für Sie eine erhebliche Zeitersparnis darstellen. Da Ihnen der Arbeitgeber jedoch den Weg zur Arbeit nicht zahlen muss, ist diesem diese Zeitersparnis auf dem ersten Blick egal. Sie müssen daher so argumentieren, dass diese Zeitersparnis auch einen Vorteil für Ihren Arbeitgeber bringt. So könnten Sie vorbringen, dass Sie durch die Zeitersparnis weniger gestresst sind und somit auch wesentlich produktiver sind.

Führt Homeoffice zu einer besseren Leistungsfähigkeit?

In seinem Zuhause fühlt man sich wohl. Im Unternehmen hingegen fühlen sich viele Arbeitnehmer unter Druck gesetzt. Hinzu kommen beispielsweise ein hoher Lärmpegel oder nervige Kollegen. Wer gestresst ist und Leistungsdruck hat, ist weniger leistungsfähig. Daher kann Homeoffice dazu führen, dass Sie als Arbeitnehmer wesentlich kreativer und leistungsfähiger sind.

Führt Homeoffice zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit?

Gerade für junge Menschen wird das Arbeiten im Homeoffice immer attraktiver, weil sich hierdurch Arbeit- und Privatleben besser in Einklang bringen lässt. Wenn der Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer daher dauerhaft an das Unternehmen binden will, muss er Ihre Mitarbeiterzufriedenheit steigern. Die Bewilligung von Homeoffice kann daher zu einer Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit führen.

Führt Homeoffice zu weniger Kosten?

Durch das Homeoffice kann Ihr Arbeitgeber zudem Kosten sparen, denn wer Zuhause arbeitet, verbraucht auf der Arbeit kein Papier, Strom oder andere Arbeitsmaterialien. Zwar stellen diesen Kosten nur einen Bruchteil der Kosten des Arbeitgebers dar, jedoch können diese auf Dauer schon eine beträchtliche Summe bilden.

Das Arbeiten im Homeoffice

Zwar haben viele Arbeitnehmer den Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten bestehen jedoch viele Fragen. Wer übernimmt eigentlich die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice, haben Sie als Arbeitnehmer vorgeschriebene Arbeitszeiten und wie werden diese eigentlich erfasst und müssen Sie im Homeoffice immer erreichbar sein?

Was muss bei der Ausstattung im Homeoffice beachtet werden?

Bei der Einrichtung Ihres Homeoffice haben Sie zunächst einmal freie Gestaltungsmöglichkeiten. Dennoch müssen bei der Ausstattung des Arbeitsplatzes die Regelungen zum Arbeitsschutz eingehalten werden, denn diese gelten auch für die Arbeit im Homeoffice.

Anhand der § 3 und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sind entsprechende Rechtsverordnungen erlassen worden, welche die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsabläufe vorgeben. Hierzu zählt insbesondere die Arbeitsstättenverordnung.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 dieser Arbeitsstättenverordnung ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen, welche Ihre Sicherheit und Gesundheit als Arbeitnehmer beeinflussen.

Auch hat Ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen. Er hat somit die Pflicht zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der an Sie überlassenen Arbeitsmittel.

Ihr Arbeitgeber muss also Gefährdungen beachten, welche beispielsweise durch die Nutzung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsumgebung entstehen. Bei einer Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes muss Ihr Arbeitgeber insbesondere die Bildschirmarbeitsverordnung beachten.

Wer trägt die Kosten für das Homeoffice?

Die Arbeitsmittel wie beispielsweise Laptop, Telefon oder Bildschirme werden in der Regel von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Ob der Arbeitgeber Ihnen auch eine Miete für den Arbeitsplatz zahlen muss, hängt immer vom Einzelfall ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es bei Berufen, bei denen es üblich ist, dass auch teilweise von Zuhause aus gearbeitet wird, die private Wohnung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Auch wenn Sie als Arbeitnehmer selbst entscheiden können, ob Sie im Homeoffice oder direkt im Betrieb arbeiten, haben Sie keinen “Mietzahlungsanspruch” gegenüber Ihrem Arbeitgeber, dafür, dass Sie Ihre Wohnung zur Verfügung stellen.

Anders sieht es aus, wenn Sie überwiegend im Homeoffice tätig sind und Ihnen innerhalb des Unternehmens kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihnen eine Kostenpauschale für die Nutzung sowie für Energie-, Heizungs- und anderen Unterhaltskosten zahlen.

Welche Arbeitszeit ist im Homeoffice vorgeschrieben?

Auch im Homeoffice gilt für Sie als Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz. Sie dürfen somit also nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten. Sollte an einem Tag mehr zu tun sein, räumt das Arbeitszeitgesetz Ihnen die Möglichkeit ein, einen Arbeitstag auf zehn Stunden zu verlängern. Diese Mehrstunden müssen jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate wieder ausgeglichen werden.

Ihr Arbeitgeber muss Ihre Arbeitszeiten dokumentieren, dies gilt auch im Homeoffice. Ihr Arbeitgeber wird mit Ihnen in der Regel daher die Vereinbarung treffen, dass Sie Ihre Arbeitszeit im Homeoffice selbst dokumentieren und diese Nachweise dem Arbeitgeber vorlegen.

Nach einer Entscheidung des EuGH müssen Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System für die Zeiterfassung einführen. Im Homeoffice bietet sich hier ein elektronisches Zeiterfassungsprogramm an, da die Nutzung von Excel-Tabellen oder handschriftliche Aufzeichnungen eher aufwendig aber auch fehleranfällig sind.

Welche Pausen- und Ruhezeiten gelten im Homeoffice?

Als Arbeitnehmer im Homeoffice haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Pause. Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden haben Sie einen Anspruch auf 30 Minuten Pause. Sollten Sie länger als neun Stunden arbeiten, haben Sie ein Anspruch auf 45 Minuten Pause.

Neben den Pausen sollten Sie auch die Ruhezeiten beachten. Grundsätzlich muss die Pause zwischen Ende des Arbeitstages und Beginn des neuen Arbeitstages elf Stunden betragen. Ist die Ruhezeit an einem Tag kürzer, muss diese an einem anderen Tag mindestens zwölf Stunden betragen. Die Nachholung der Ruhezeit muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Muss auch bei Krankheit im Homeoffice gearbeitet werden?

Wenn Sie krank sind, kann Ihr Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen, dass Sie von Zuhause aus arbeiten. Bedenken Sie, dass Sie sich trotzdem richtig krankmelden. Eine Krankschreibung muss also sein. Sie dient ja gerade dazu, dass Sie sich gesundheitlich wieder erholen.

Jedoch muss nicht bei jeder Erkrankung strikt Bettruhe eingehalten werden. Sollten Sie an einem wichtigen Projekt arbeiten, kann das Arbeiten vom Homeoffice aus, trotz Krankschreibung auch Vorteile mit sich bringen. So kann eine reduzierte bzw. angepasste Arbeitszeit eine Zwischenlösung für alle Beteiligten sein. Sie stecken bei einer Erkältung niemandem im Betrieb an und können trotzdem wichtige Dinge von Zuhause aus abarbeiten.

Müssen Sie im Homeoffice immer erreichbar sein?

Da man im Betrieb immer für den Arbeitgeber oder Kollegen erreichbar ist, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob man auch im Homeoffice ständig und rund um die Uhr erreichbar sein muss. Die Antwort hierauf lautet nein. Eine ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers ist weder notwendig, noch kann Ihr Arbeitgeber dies von Ihnen verlangen.

Genauso wie im Betrieb sollten Sie im Homeoffice während der Arbeitszeit telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein und somit für Rückfragen zur Verfügung stehen. Haben Sie Ihre Arbeitszeit erfüllt, dann haben Sie Freizeit und müssen auch nicht mehr erreichbar sein. Damit es jedoch nicht zu Problemen kommt, sollten Sie vorher einmal Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber im Hinblick auf die Erreichbarkeit halten.

Darf Ihr Arbeitgeber Ihr Homeoffice anschauen?

Im Grunde muss Ihr Arbeitgeber sich sogar ein Bild von Ihrem Homeoffice machen. Nur so kann der Arbeitgeber beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Homeoffice erfüllt sind, also ob sich der bei Ihnen Zuhause eingerichtet Arbeitsplatz auch tatsächlich zum Arbeiten eignet.

Ihr Arbeitgeber darf jedoch nicht einfach unangemeldet vor der Tür stehen und verlangen, dass Sie ihn in die Wohnung lassen. Damit es nicht zu Problemen kommt, sollte eine Regelung getroffen werden, wann und wie der Arbeitgeber Ihr Homeoffice gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes überprüfen darf. Sie können auch einen Termin hierfür mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. So kommen Sie nicht in die unangenehme Situation, dass dieser plötzlich einfach so vor Ihrer Haustür steht.

Kann das Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?

Eine weitere wichtige Frage, wenn es ums Homeoffice geht, ist, in welchem Umfang das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann. Ein Arbeitszimmer ist hierbei ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend dazu dient, Arbeiten zu verrichten. Es muss sich hierbei um einen abgetrennten und abgeschlossenen Raum handeln. Jedoch muss zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich eine Verbindung bestehen.

Wohingegen ein außerhäusliches Arbeitszimmer voll als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, gilt für das häusliche Arbeitszimmer ein Abzugsverbot, sofern der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb dieses Arbeitszimmers liegt. Sind Sie ausschließlich im Homeoffice tätig, stellt Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar und ein unbegrenzter Abzug als Betriebsausgabe ist daher zulässig.

Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, kann für das Zimmer jedoch noch ein Maximalbetrag von 1.250 EUR in Abzug gebracht werden. In diesem Fall darf Ihnen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung der Arbeiten zur Verfügung stehen.

Hinweis: 1.250,00 EUR sind kein Pauschbetrag

Da die 1.250 EUR kein Pauschbetrag sind, müssen die Kosten für das Arbeitszimmer auch wirklich entstanden sein, damit diese geltend gemacht werden können. Abzugsfähige Aufwendungen sind hier beispielsweise die anteilige Miete, Energie- und Heizkosten, Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie Renovierungskosten aber auch Gebäudeversicherung.

Was ist mit dem Datenschutz und Betriebsgeheimnissen im Homeoffice?

Inwieweit der Arbeitgeber Maßnahmen treffen muss, um den Datenschutz sowie den Schutz von Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten, hängt davon ab, welche Daten bzw. Betriebsgeheimnisse Sie im Homeoffice nutzen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen daher untersagen, bestimmte Daten mit nach Hause zu nehmen. Zusätzlich kann er technische Maßnahmen anordnen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Nutzung eines Virtual Private Networks (VPN).

Ist ein Unfall im Homeoffice von der Versicherung abgedeckt?

Auch im Homeoffice gilt in der Regel der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung greift jedoch nur dann, wenn Sie auch tatsächlich für das Unternehmen arbeiten. Erledigen Sie z.B. eine Tätigkeit und müssen für diese zum Drucker gehen, dann sind Sie auf diesem Weg zum Drucker versichert.

Sollten Sie jedoch aus privaten Gründen beispielsweise an die Tür gehen, weil ein Bekannter geklingelt hat, dann sind Sie nicht versichert. Dies gilt ebenfalls für den Gang zur Toilette und in die Küche.

Kann der Vermieter Homeoffice verbieten?

Eigentlich ist die gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung nicht erlaubt. Bewegen sich Ihre Tätigkeiten jedoch noch im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung, bedarf es keiner vertraglichen Regelung mit dem Vermieter. Solche Tätigkeiten wären beispielsweise das Arbeiten am PC oder telefonieren.

Sollten Sie jedoch in Ihrer Wohnung auch Kundenverkehr haben, müssen Sie sich ein Einverständnis des Vermieters einholen. Dieser kann ggf. auch einen Aufschlag auf die Miete verlangen, da sich die Mieträumlichkeiten durch Ihre Nutzung schneller abnutzen. Ihr Vermieter kann die berufliche Tätigkeit innerhalb der Mietwohnung sogar ablehnen, wenn diese mit Lärm verbunden ist und andere Nachbarn hierdurch gestört werden.