Die Notwehr 

Gemäß § 32 StGB stellt die Notwehr die Verteidigung dar, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Notwehr ist im Strafrecht ein sogenannter Rechtfertigungsgrund

Wenn Sie sich zur Wehr setzen und hierbei einen anderen Menschen verletzen, dann erfüllen Sie beispielsweise den Tatbestand der Körperverletzung. Wird jedoch festgestellt, dass Sie aus Notwehr gehandelt haben, entfällt die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns. Sie machen sich also nicht strafbar. 

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe?

Die Notwehr und die Nothilfe sind beide in dem § 32 StGB geregelt. Von Nothilfe spricht man allerdings, wenn Sie einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff auf einen anderen Menschen abwehren. Grundsätzlich dürfen jedoch sowohl bei der Notwehr als auch bei der Nothilfe die gleichen Mittel eingesetzte werden, um den Angriff abzuwenden. Sie können sich daher bei der Nothilfe so verhalten, als wäre der Angriff gegen Sie selbst verübt worden. 

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und dem rechtfertigenden Notstand? 

Bei der Notwehr und Nothilfe geht die Gefahr von einer Person aus. Anders ist dies beim Notstand gemäß § 34 StGB. Beim Notstand besteht eine abstrakte Gefahr, die jedoch nicht von einer Einzelperson ausgeht. Der Notstand beschreibt daher eine Situation, in der Sie sich einer existenziellen Gefahr ausgesetzt fühlen. Laut Strafrecht geht man von so einer Gefahr dann aus, wenn diese das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Ehre, das Eigentum oder ein anderes Rechtsgut bedroht. Um diese Gefahr abzuwenden, müssen Sie die Rechtsgüter eines anderen verletzen. 

Beispiel: Rechtfertigender Notstand

In Ihrem Haus brennt es und Sie wohnen im vierten Stock. Es gibt nur die Möglichkeit aus dem Fenster zu springen, um sich zu retten. Die Feuerwehr hat hierfür bereits ein Sprungtuch vorbereitet. Leider weigert sich Ihr Bruder aus Angst, aus dem Fenster zu springen. Um sein Leben zu retten, werfen Sie diesem aus dem Fenster. Dieses Verhalten (das aus dem Fenster werfen) würde eigentlich eine strafbare Handlung darstellen, mithin eine Nötigung. Sie sind jedoch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt, weil Sie hierdurch das Leben Ihres Bruders gerettet haben. 

Was ist der Unterschied zum entschuldigenden Notstand? 

Neben dem rechtfertigenden Notstand gibt es noch den entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB. Bei dieser Form des Notstandes bleibt Ihre Handlung weiterhin rechtswidrig. Aufgrund von objektiv nachvollziehbaren Entschuldigungsgründen könnte man jedoch von einer Bestrafung absehen. 

Die Grundlage für die Entschuldigung kann jedoch auch eingeschränkt werden. Durch diese Einschränkung wäre die Schuldfreiheit dann nicht mehr gegeben, die Strafe kann dann nur noch gemildert werden. Haben Sie die Notstandslage beispielsweise selbst herbeigeführt, dann wird von Ihnen quasi verlangt, dass Sie diese Gefahr dann auch hinnehmen müssen. Wenden Sie diese Gefahr trotzdem durch eine rechtswidrige Handlung ab, kann Ihre dafür zu erwartende Strafe nur noch gemildert werden. 

Die Notwehrlage

Damit Sie im Sinne der Notwehr straffrei handeln können, müssen die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sein, es muss also eine Notwehrlage vorgelegen haben. Eine Notwehrlage liegt dann vor, wenn es einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut gibt. 

Was sind Rechtsgüter? 

Das Notwehrrecht schützt grundsätzlich alle individuellen Rechtsgüter. Somit ist nicht nur die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum an einer Sache geschützt, sondern auch die Ehre oder das Recht am Bild. Dies bedeutet, dass auch Notwehr gegenüber eine Beleidigung ausgeübt werden kann. 

Hinweis: Keine Notwehr bei allgemeinen Rechtsgütern

Eine Notwehr gegen allgemeine Rechtsgüter scheidet aus, solange nicht auch ein individuelles Rechtsgut betroffen ist. Sie können daher beispielsweise nicht gegen einen Falschparker vorgehen, wenn von Ihnen kein Rechtsgut betroffen ist. 

Was versteht man unter einem Angriff? 

Ein Angriff liegt dann vor, wenn ein anderer Mensch droht, eins der oben genannten Rechtsgüter zu verletzen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand vorhat, einen anderen mit der Faust zu schlagen. Wichtig ist nur, dass der Angriff gegenwärtig und rechtswidrig sein muss. 

Wann ist ein Angriff gegenwärtig? 

Nach der strafrechtlichen Definition ist ein Angriff gegenwärtig, wenn dieser

  • unmittelbar bevorsteht,
  • bereits begonnen hat oder
  • noch fortdauert.

Anders als bei einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 34 StGB beginnt der gegenwärtige Angriff erst, wenn es ohne weitere Zwischenschritte zu einer Verletzung eines Rechtsguts kommen kann. Hinzu kommt, dass der Angriff so lange andauert, wie die bedrohliche Situation besteht. 

Beispiel: Keine Notwehr bei nicht-gegenwärtigem Angriff

Sie werden von einer anderen Person geschlagen. Diese läuft weg. Wenige Zeit später finden Sie diese Person wieder und schlagen diese ebenfalls. In diesem Fall wäre der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Sie wären daher nicht mehr durch die Notwehr gemäß § 32 StGB geschützt. 

Wann ist der Angriff rechtswidrig? 

Letztlich müsste der Angriff noch rechtswidrig sein. Von einem rechtswidrigen Angriff geht man zumindest schon einmal dann aus, wenn der Angreifer selbst nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre. Dies deshalb, weil die Notwehr gegen eine durch Notwehr oder einen anderen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigte Handlung nicht zulässig ist. Verletzt der Angreifer beispielsweise keine Rechtsnorm durch seinen Angriff, dann ist dieser rechtswidrig, wenn Sie als Angegriffener die Handlung nicht hätten dulden müssen. 

Die Notwehrhandlung

Nur weil eine Notwehrlage vorliegt, bedeutet das für Sie nicht, dass jede Ihrer Handlungen gegen diesen Angriff durch die Notwehr geschützt ist. Von der Notwehr werden nämlich nur Handlungen geschützt, die im richtigen Verhältnis zum Angriff stehen. 

Wann ist die Notwehrhandlung erforderlich? 

Ihre Notwehrhandlung ist dann erforderlich, wenn diese geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Geeignet ist ein Mittel dann, wenn durch dieses der Angriff beendet oder diesem ein wesentliches Hindernis in den Weg gelegt wird. Erforderlich ist die Notwehrhandlung zudem, wenn Sie sich aus mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste Mittel ausgesucht haben, um den Angriff zu beenden. 

Hinweis: Unsicherheit bei Wahl des Verteidigungsmittels

Sollten Sie unsicher sein, ob ein milderes Verteidigungsmittel geeignet ist, den Angriff abzuwenden, dann sind Sie nicht verpflichtet zunächst das mildere Mittel auszuprobieren. So gehen Sie das Risiko ein, dass dieses Mittel nicht wirkt. 

Notwehr basiert auf dem Schutzprinzip und dem Rechtsbewährungsprinzip. Daher muss man sich bei der Notwehr merken, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Somit ist es bei der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung auch egal, ob Sie sich dem Angriff durch eine Flucht hätten entziehen können. Ihnen als Angegriffener ist eine Flucht nicht zuzumuten.

Hinweis: Einsatz von Pfeffersprays

Eigentlich ist das Pfefferspray nur zur Tierabwehr zugelassen. Liegt jedoch einen Notwehrlage vor, dann dürfen Sie dieses auch gegen den Angreifer einsetzen. 

Was gilt bei der Erforderlichkeit im Hinblick auf Schusswaffen? 

Sollten Sie den Angriff mit einer Schusswaffe oder einem anderen lebensgefährdenden Verteidigungsmittel abwehren wollen, sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit etwas höher gestellt. Hier müssen Sie folgende Stufenfolge beachten: 

  1. Stufe: Bevor Sie die Schusswaffe oder ein anderes lebensgefährdendes Mittel einsetzen, müssen Sie dies vorher androhen. Bei einer Waffe könnte dies durch die Abgabe eines Warnschusses erfolgen.
  2. Stufe: Hat die Androhung keinen Erfolg, dann müssen Sie das Verteidigungsmittel auf eine weniger gefährliche Art einsetzen. Bei einer Schusswaffe müssten Sie daher beispielsweise zunächst auf die Beine des Angreifers zielen.
  3. Stufe: Lässt der Angreifer dann immer noch nicht von Ihnen ab, dann dürfen Sie sich für den tödlichen Waffeneinsatz entscheiden.

Hinweis: Merksatz bei Schusswaffen und anderen lebensgefährdenden Verteidigungsmitteln

Merken Sie sich in diesem Zusammenhang folgenden Satz: “erst warnen, dann verletzen, dann töten”. 

Wann ist die Notwehrhandlung geboten? 

Eine Notwehrhandlung muss letztlich auch geboten sein. Das Notwehrrecht wird nämlich eingeschränkt durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Somit wird bei dem Punkt der Gebotenheit eine normative und sozialethische Wertung Ihrer Verteidigungshandlung vorgenommen. Manchmal müssen Sie nämlich als Angegriffener einem Angriff ausweichen oder diesen sogar hinnehmen. Wann dieser Umstand vorliegt, hängt von der konkreten Situation, der Person des Angreifers aber auch von Ihrer Person ab. 

  • Besondere Umstände aufgrund der konkreten Situation: Eigentlich erlaubt Ihnen das Notwehrrecht ja sogar, den Angreifer zu töten, um den Angriff abzuwehren. Steht Ihre Verteidigungshandlung jedoch in einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, so wäre die Abwehr des Angriffs in diesem Fall rechtsmissbräuchlich. Dies auch dann, wenn die Verteidigungshandlung die einzige Möglichkeit darstellt, den Angriff abzuwehren. 

Beispiel: Missverhältnis von Verteidigungshandlung zum drohenden Schaden

Das klassische Beispiel ist hier der Mann der gehbehindert ist und mit einer Schusswaffe auf ein Kind schießt, welches versucht Äpfel von seinem Baum zu klauen. Das Kind verstirbt an dem Schuss des Mannes. 

  • Besondere Umstände in der Person des Angreifers: Liegt ein ungezielter Angriff vor, weil der Angriff von einem Kind oder beispielsweise von einem Betrunkenen ausgeht, dann haben Sie nur noch ein beschränktes Notwehrrecht. In diesem Fall müssten Sie zunächst ausweichen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie sich defensiv schützen. Bleibt auch die defensive Schutzwehr ohne Erfolg, dann dürfen Sie sich erst aktiv gegen den Angreifer zur Wehr setzen. Jedoch müssen Sie auch hier darauf achten, dass Ihre Verteidigung nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers erfolgen darf. 

Hinweis: Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund einer persönlichen Beziehung

Wenn eine persönliche Beziehung zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen besteht, da diese z.B. Ehegatten sind, dann ist das Notwehrrecht ebenfalls einzuschränken. Man geht davon aus, dass hier eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme besteht. Versucht der eine Ehegatte den anderen leicht zu verletzen, dann muss der Angegriffene auf ein tödliches Verteidigungsmittel verzichten, auch wenn dies das einzige Mittel ist, den Angriff abzuwehren. 

  • Besondere Umstände in der Person des Angegriffenen: Haben Sie den Angriff aufgrund eines Verhaltens ausgelöst, so kann es passieren, dass Ihr Notwehrrecht entweder beschränkt oder ausgeschlossen wird. Man spricht in diesem Fall von einer Notwehrprovokation. Hier muss zwischen der absichtlichen und der unbeabsichtigten Provokation unterschieden werden. 

Der Unterschied zwischen der beabsichtigten und unbeabsichtigten Provokation ist, dass der Angreifer den späteren Angriff entweder vorsätzlich/fahrlässig oder unbeabsichtigt veranlasst hat. Inwieweit die Provokation des Angegriffenen dessen Notwehrrecht beschränkt, hängt von der Situation und der Vorwerfbarkeit des Vorverhaltens ab. 

Ist ein Notwehrwille erforderlich? 

Damit Ihr Verhalten als Notwehr gemäß § 32 StGB gewertet werden kann, müssen Sie noch mit einem Notwehrwillen gehandelt haben. Dieser liegt vor, wenn Sie in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage den Angriff abwehren wollen. Wenn Sie erst im Nachhinein merken, dass eine Notwehrlage vorgelegen hat, dürfen Sie sich nicht mehr auf das Notwehrrecht berufen. 

Der Notwehrexzess 

Sollten Sie im Rahmen der Notwehr zu einem unangemessenen Verteidigungsmittel gegriffen haben, dann spricht man von einer Notwehrüberschreitung bzw. eine Notwehrexzess. Dieser ist in § 33 StGB geregelt. Dort heißt es: 

“Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. 

Liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB vor, dann liegt zwar kein Rechtfertigungsgrund mehr vor. Jedoch entfällt die Schuld Ihres Handelns. 

Werden Sie bestraft, wenn Sie aufgrund von Furcht oder Schrecken handeln? 

Wenn Sie sich gegen einen Angriff zur Wehr setzen und aufgrund von Angst oder einem Schrecken den Rahmen der Notwehr überschreiten, dann können Sie nicht wegen einer vorsätzlichen Tat bestraft werden. Ihnen kann jedoch ein fahrlässiges Handeln unterstellt werden. Dies wäre der Fall, wenn Sie aufgrund Ihrer Verteidigungshandlung dem Angreifer eine Körperverletzung zufügen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen. 

Hinweis: Handeln aus Wut, Zorn oder Empörung 

Liegt ein Notwehrexzess vor, weil Sie aus Wut, Zorn oder Empörung gehandelt haben. Dann müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ihre Handlung im Notwehrexzess wird dann als vollwertige Straftat nach dem StGB bestraft. 

Wann sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen? 

Ist nicht ganz klar, ob es sich um eine Notwehrsituation gehandelt hat, und Ihnen droht als Angegriffener ggf. selbst eine Anzeige, dann sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird dann Akteneinsicht beantragen und anhand Ihrer Schilderung prüfen, ob Sie sich in einer Notwehrsituation befunden haben und somit gerechtfertigt gewesen sind.