Hausfriedensbruch
Von einem Hausfriedensbruch spricht man dann, wenn eine andere Person ohne Ihr Einverständnis Ihre Wohnung, Ihr Grundstück oder Ihre Geschäftsräume betritt oder dort verweilt, obwohl Sie diese Person zum Gehen aufgefordert haben.
Wo ist der Hausfriedensbruch im Gesetz geregelt?
Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB normiert. Dort heißt es in Absatz 1:
“Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft”
Was ist der Unterschied zwischen einem Hausfriedensbruch und einem Wohnungseinbruchdiebstahl?
Sollte jemand in Ihr Haus eindringen, dann kommen neben dem Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB noch diese Straftatbestände des Strafgesetzbuches in Betracht:
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 Absatz 1 Nr. 1 StGB): Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt dann vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, eindringt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
- Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB): Einen Wohnungseinbruchdiebstahl begeht, wer bei der Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Der Unterschied zwischen dem Wohnungseinbruchdiebstahl und dem besonders schweren Fall des Diebstahls ist jedoch, dass der Täter bei einem Hausfriedensbruch keine Zueignungsabsicht hat.
Hinweis: Erklärung des Begriffs Zueignungsabsicht
Unter Zueignungsabsicht versteht man die Absicht, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen. Gleichzeitig muss der Vorsatz vorliegen, den Berechtigten um eine Sache dauerhaft zu enteignen.
Bei einem Hausfriedensbruch hat der Täter nicht die Absicht, Ihnen eine Sache wegzunehmen, vielmehr will sich dieser nur in Ihren Räumlichkeiten aufhalten.
Die Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruch
Damit überhaupt ein Hausfriedensbruch vorliegt, müssen erst einmal die Tatbestandsmerkmale dieses Deliktes erfüllt sein. Der § 123 StGB unterscheidet hier zwischen zwei Möglichkeiten:
- Der Täter dringt vorsätzlich gegen Ihren Willen in Ihre Räumlichkeiten ein.
- Der Täter entfernt sich nicht aus Ihren Räumlichkeiten, obwohl Sie ihn dazu aufgefordert haben.
Was versteht man unter Eindringen?
Eindringen ist das Betreten entgegen dem Willen des Berechtigten. Als Berechtigter können auf zwei Weisen Ihren Willen äußern:
- Sie können ausdrücklich erklären, dass Sie nicht möchten, dass jemand in Ihre Räumlichkeiten eindringt.
- Sie können Ihren Willen konkludent (ohne ausdrückliche Erklärung) äußern.
Beispiel: Konkludente Willensäußerung
Sie lassen Ihre Garage offen stehen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie jedem die Erlaubnis erteilen, Ihre Garage zu betreten. Denn es ist nicht sozial üblich, dass man einfach die Garage eines anderen betritt, ohne diesen vorher um Erlaubnis gefragt zu haben.
Das Tatbestandsmerkmal “Eindringen” ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter mit einem Körperteil in Ihre Räumlichkeiten eindringt, es ist also nicht erforderlich, dass sich dieser vollständig im Raum aufhält.
Was versteht man unter Verweilen?
Ein Verweilen ohne Befugnis liegt dann vor, wenn der Täter sich trotz Ihrer Aufforderung nicht aus Ihren Räumlichkeiten entfernt. Das Verweilen in den Räumlichkeiten stellt somit ein Unterlassungsdelikt dar.
Der Unterschied zwischen dem Verweilen und dem Eindringen ist zudem, dass bei dem Verweilen am Anfang eine Berechtigung bestand, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten bzw. die Räumlichkeiten zu betreten. Ihre Aufforderung, dass der Täter die Räumlichkeiten nunmehr verlassen soll, kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Aufforderung wäre beispielsweise das Deuten auf den Ausgang.
Welche Räumlichkeiten sind geschützt?
Aus § 123 StGB ergibt sich bereits, welche Räumlichkeiten geschützt sind. Hierzu gehören die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum.
- Wohnung:
Unter einer Wohnung versteht man die Räumlichkeiten, die dazu dienen, von Menschen ständig benutzt zu werden, ohne das es sich hierbei um Arbeitsräume handelt. Zum Begriff Wohnung können daher auch Zelte oder Wohnwagen zählen. Beachten Sie jedoch, dass leerstehende Wohnungen nicht unter den Begriff Wohnung im Sinne des § 123 StGB fallen. Grund hierfür ist, dass es in einer leerstehenden Wohnung keine Privatsphäre gibt, die es zu schützen gilt.
- Geschäftsräume:
Hierunter fallen alle abgeschlossenen Betriebs- und Verkaufsstände, die dauernd oder vorübergehend gewerblich, wissenschaftlich, künstlerisch oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden. Bei Geschäftsräumen ist der Hausfriedensbruch in der Regel verwirklicht, wenn jemand außerhalb der Öffnungszeiten die Geschäftsräume betritt. Eine Verwirklichung des Hausfriedensbruchs während der Öffnungszeiten liegt dann vor, wenn ein Hausverbot ausgesprochen wurde, und die Person die Geschäftsräume trotzdem nicht verlassen möchte, sprich weiterhin dort verweilt.
- Befriedetes Besitztum:
Hierunter versteht man Örtlichkeiten, deren Umgrenzung nach außen hin deutlich für jedermann erkennbar ist, sprich, dass unbefugtes Betreten durch eine andere Person unerwünscht ist. Eine solche Umgrenzung kann beispielsweise durch eine Mauer und einen Zaun erfolgen.
Hinweis: Zum Schutz abgeschlossene Räume
Es liegt ebenfalls Hausfriedensbruch vor, wenn abgeschlossener Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, betroffen sind. Hierzu gehören beispielsweise Kirchen, Bahnhöfe oder Behördengebäude.
Wann ist der schwere Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB verwirklicht?
Der § 124 StGB regelt den schweren Hausfriedensbruch. Dieser liegt vor,
“wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
- Menschenmenge: Für das Tatbestandsmerkmal “Menschenmenge” gibt es keine konkrete bzw. starre Personenzahl. Man kann sich hier ggf. an der Entscheidung des BGH zum Landfriedensbruch orientieren. Hier hatte der BGH für das Merkmal “Menschenmenge” eine Personenzahl von 50 bis 60 Menschen angenommen.
- Zusammenrotten: Unter Zusammenrotten versteht man, dass sich Personen aufgrund eines bestimmten Handelns räumlich zusammenfinden. Aus dem zu erwartenden Handeln muss jedoch erkennbar sein, dass das Handeln eine bedrohliche Gestalt hat. Die Menschenmenge muss gerade aus dem Grund zusammenkommen, um Gewalt gegen eine andere Person oder Sache auszuüben.
Hinweis: Nur eine Begehungsform
Im Gegensatz zum einfachen Hausfriedensbruch kann der schwere Hausfriedensbruch nur durch das Eindringen in eine Wohnung oder Geschäftsraum verwirklicht werden. Verweilt der Täter lediglich in diesen Räumen, kann er den Tatbestand des § 124 StGB nicht verwirklichen.
Kann man einen Hausfriedensbruch auch unbewusst begehen?
Um Hausfriedensbruch zu begehen, muss der Täter
- vorsätzlich
- rechtswidrig
- schuldhaft
handeln. Wer die Tat also ohne Wissen und Wollen begeht, macht sich mangels Vorsatz nicht wegen eines Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafbar.
In diesen Fällen liegt ebenfalls ein Hausfriedensbruch vor
Bei bei einem Hausfriedensbruch haben Sie sicherlich im Hinterkopf, dass eine fremde Person einfach Ihre Wohnung bzw. Haus betritt, oder dass ein Kunde das Geschäft nicht verlassen möchte. Doch liegt auch ein Hausfriedensbruch vor, wenn der Vermieter einfach in Ihre Wohnung kommt, schließlich ist dieser ja Eigentümer der Wohnung?
Darf ein Vermieter einfach Ihre Wohnung betreten?
Der Vermieter hat sein Nutzungsrecht an der Mietwohnung an Sie als Mieter abgetreten. Sie dürfen daher als Mieter bestimmen, wer sich in der Wohnung aufhalten darf und wer nicht. Somit darf Ihr Vermieter auch nicht ohne Ihr Einverständnis einfach so Ihre Wohnung betreten, denn dann würde dieser den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen.
Jedoch darf der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine vertragliche Regelung im Mietvertrag verlangen, dass Sie diesem Zutritt zu Ihrer Wohnung verschaffen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Instandhaltungsmaßnahmen in Ihrer Wohnung durchgeführt werden müssen.
Ist das Eindringen in ein Auto Hausfriedensbruch?
Das Eindringen in ein Auto erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht. Wie das Wort Hausfriedensbruch schon sagt, soll durch diesen Tatbestand das Hausrecht und die Privatsphäre geschützt werden.
Da Sie nicht in Ihrem Auto wohnen, gibt es auch kein entsprechendes Hausrecht, was es zu schützen gilt. Etwas anders gilt bei einem Wohnwagen, in welchem Sie auch leben. Hier ist die Verwirklichung des Hausfriedensbruchs durchaus möglich.
Diese Strafe droht bei Hausfriedensbruch
Der einfache Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Der schwere Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
In der Regel wird jedoch meist eine Geldstrafe verhängt, es sei denn, der Täter ist bereits einschlägig vorbestraft. Zum anderen kann ein Rechtsanwalt auch die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldstrafe erwirken. In diesem Fall kommt es ggf. gar nicht zu einer Hauptverhandlung. Der Vorteil an einer Geldstrafe unter Geldauflage ist, dass diese keine Eintragung im Führungszeugnis nach sich zieht.
Ist ein versuchter Hausfriedensbruch auch strafbar?
Das Strafrecht sieht vor, dass einige Delikte auch bestraft werden, wenn diese lediglich versucht wurden, die Tat aber nicht erfolgreich war.
Wann eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, ergibt sich aus §§ 22 bis 24 StGB. Demnach sind Verbrechen, wie es beispielsweise der Totschlag wäre, immer auch im Versuch strafbar. Bei Vergehen hingegen, muss die Strafbarkeit des Versuches ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Hinweis: Verbrechen und Vergehen
Verbrechen sind immer mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Vergehen hingegen sind mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht.
Da der Hausfriedensbruch nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr versehen ist, handelt es sich bei diesem Delikt um ein Vergehen. Aus dem § 123 StGB ergibt sich nicht, dass der Versuch ebenfalls strafbar sein soll. Aus diesem Grund bleibt ein versuchter Hausfriedensbruch unbestraft.
Wann ist der Hausfriedensbruch verjährt?
Der Hausfriedensbruch kann verjähren. Wie bei allen Delikten unterscheidet das Gesetz zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung.
- Die Verfolgungsverjährung regelt, wie lange eine Tat strafrechtlich verfolgt werden darf.
- Die Vollstreckungsverjährung bestimmt, wie lange eine bereits rechtskräftige Entscheidung vollstreckt werden kann.
Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich nach § 78 StGB. Hier wird auf das Höchstmaß der Strafe abgestellt. Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Somit richtet sich die Verfolgungsverjährung nach § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB. Die Verjährungsfrist für den Hausfriedensbruch beträgt somit drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie nicht mehr strafrechtlich für Ihre Taten verfolgt werden.
Hinweis: Fristbeginn
Die Frist der Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat bzw. mit dem Erfolgseintritt.
Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Auch hier kommt es auf das Höchstmaß der Strafe an. Beim Hausfriedensbruch sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Somit richtet sich die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Die Vollstreckungsverjährung tritt demnach nach fünf Jahren ein. Der Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
Einen Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen
Ein Hausfriedensbruch liegt immer dann vor, wenn jemand ohne Ihr Einverständnis Ihre Wohnung, Grundstück oder Ihre Geschäftsräume betreten hat und dort verweilt, obwohl sie diesen aufgefordert haben zu gehen. Wer das sogenannte Hausrecht hat, kann in diesem Fall Anzeige erstatten.
Wer hat das Hausrecht?
Das Hausrecht hat immer derjenige, der auch das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten hat. Sind Sie Mieter einer Wohnung, dann haben Sie das Nutzungsrecht an der Wohnung und nicht der Vermieter, Sie haben somit das Hausrecht. Gibt es mehrere Nutzungsberechtigte, dann teilen sich diese das Hausrecht.
Somit hat derjenige das Hausrecht, der die Räumlichkeiten nutzen darf und nicht derjenige, dem die Räumlichkeiten gehören.
Hinweis: Nutzungsberechtigte entscheiden unterschiedlich
Teilen sich zwei Personen das Nutzungsrecht und diese entscheiden unterschiedlich, dann muss abgewägt werden, ob es dem ablehnenden Teil zumutbar ist, dass die Person sich weiterhin in dessen Herrschaftsbereich aufhält.
Wo können Sie eine Anzeige stellen?
Sie müssen als Opfer einen Hausfriedensbruch nicht einfach hinnehmen. Sollte sich der Täter noch innerhalb der Wohnung bzw. Räumlichkeiten aufhalten, dann können Sie die Polizei informieren. Diese wird den Täter dann aus Ihren Räumlichkeiten entfernen.
Bei dieser können Sie dann auch die Anzeige stellen, damit strafrechtliche Ermittlungen gegen den Täter eingeleitet werden. Zudem ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ggf. von Vorteil. Dies gerade dann, wenn durch den Hausfriedensbruch auch Gegenstände beschädigt wurden. Der Rechtsanwalt wird Ihnen dann helfen, Ersatzansprüche gegen den Täter geltend zu machen.
Wird der Hausfriedensbruch auch ohne Strafantrag verfolgt?
Sie müssen beachten, dass der Hausfriedensbruch nicht ohne einen Strafantrag verfolgt werden kann. Der Hausfriedensbruch ist daher ein sogenanntes Antragsdelikt.
Antragsdelikt bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde nicht gezwungen ist, nachdem sie Kenntnis von der Tat erhalten hat, auch entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Ferner muss man bei den Antragsdelikten noch einmal zwischen den absoluten und relativen Antragsdelikten unterscheiden.
- Bei den relativen Antragsdelikten kann der fehlende Antrag in bestimmten Fällen durch ein besonderes öffentliches Interesse überwunden werden. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörde doch ohne Antrag ermittelt.
- Bei den absoluten Antragsdelikten ist dies nicht möglich. Die Ermittlungsbehörde darf nie ohne Antrag die Ermittlungen aufnehmen.
Der Hausfriedensbruch zählt zu den absoluten Antragsdelikten. Fehlt eine Anzeige auf Hausfriedensbruch, so darf die Ermittlungsbehörde den Hausfriedensbruch auch nicht verfolgen.
Hinweis: Was ist der Strafantrag?
Mit einem Strafantrag bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie ernsthaft begehren, dass die andere Person wegen ihrer Tat entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Die Strafanzeige ist lediglich die Mitteilung, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt. Die Polizei wird Sie bei der Anzeige eines Hausfriedensbruchs daher auch fragen, ob Sie einen Strafantrag stellen wollen. Das Erfordernis einen Strafantrag zu stellen gilt jedoch nicht für den schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB. Dieses Delikt kann auch ohne Antrag, also von Amts wegen verfolgt werden.