Unterlassene Hilfeleistung: Ein Straftatbestand mit Folgen
Bei der unterlassenen Hilfeleistung handelt es sich um eine Straftat nach § 323c Strafgesetzbuch. Die unterlassene Hilfeleistung stellt ein sogenanntes Unterlassungsdelikt dar. Das bedeutet, dass eine Straftat begangen wird, indem eben nichts getan wird. Eine notwendige Handlung wird unterlassen, obwohl sie notwendig wäre.
Das Gesetz beschreibt, dass eine unterlassene Hilfeleistung vorliegt, wenn eine Person bei einem
- Unglücksfall,
- einer gemeinen Gefahr oder
- einer gemeinen Not
keine Hilfe leistet, obwohl dies in der betreffenden Situation
- erforderlich,
- zumutbar und
- möglich
wäre. Der Paragraf nennt damit mehrere Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen. Wer in solch einer Situation, dann nicht hilft, macht sich strafbar.
Unterschiede zwischen Unglücksfall, gemeiner Gefahr und gemeiner Not
Der häufigste Fall, bei dem es zu einer unterlassenen Hilfeleistung kommt, ist der Unglücksfall. Mit einem Unglücksfall ist jede unvorhergesehene Situation gemeint, bei der eine Person in eine bedrohliche Not geraten ist oder zu geraten droht. Es reicht bereits aus, dass eine entsprechende Gefahr besteht.
Wenn Sie zum Beispiel an einer tiefen Baugrube vorbeikommen, an der ein Kleinkind ohne elterliche Aufsicht spielt, müssen Sie bereits Hilfe leisten. In diesem Fall droht dem Kleinkind eine erkennbare Gefahr.
Beispiele für Unglücksfälle:
- Verkehrsunfall
- Arbeitsunfall
- Zusammenbrüche einer Person
- Ertrinkungsgefahr
- Verletzungen durch Gewalteinwirkung
Eine gemeine Gefahr liegt bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben unbestimmt vieler Personen vor. Zum Beispiel bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Bränden.
Eine gemeine Not beschreibt eine erhebliche Notlage für die Allgemeinheit, zum Beispiel bei einem Ausfall der Trinkwasserversorgung, Brennstoffknappheit oder einem längeren Stromausfall. Die beiden Tatbestandsmerkmale sind etwas schwer voneinander abzugrenzen, kommen in der Praxis aber auch sehr selten vor.
- Wann ist Hilfe erforderlich?
- Welche Hilfe ist zumutbar?
- Wann ist Hilfe möglich?
- Wann muss keine Hilfeleistung erfolgen?
Wann ist Hilfe erforderlich?
Die Hilfe ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn sie geeignet und notwendig ist, um die Gefahr abzuwenden und (weitere) Schäden abzuwehren. Ob eine Hilfeleistung erforderlich, also geeignet und notwendig ist, kann nur vor Ort entschieden werden.
Die Hilfe ist zum Beispiel nicht geeignet und notwendig, wenn sie aussichtslos ist. Kommen Sie beispielsweise an eine Unfallstelle, an der ein Fahrzeug komplett in Brand steht, müssen Sie die Person aus dem Fahrzeug nicht herausholen.
Welche Hilfe ist zumutbar?
Die Zumutbarkeit ist ein Tatbestandsmerkmal. Sie müssen also nur Hilfe leisten, wenn Ihnen diese auch zumutbar ist. Welche Hilfe Ihnen zumutbar ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt vom Individualfall ab.
So ist einem jungen Mann sehr wohl zu erwarten, bei einem Unfall auf der Autobahn auszusteigen und Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Eine Mutter mit kleinen Kindern im Auto kann dagegen ihr Fahrzeug unter Umständen nicht verlassen. Ihr ist dann nur ein Anruf bei der Notrufleitstelle zuzumuten.
Hinweis: Berufsgruppen mit erhöhter Zumutbarkeit
Personen, die von Berufs wegen besonderer Gefahren ausgesetzt sind, ist auch bei der Hilfeleistung mehr Gefahr zuzumuten. Dies betrifft Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr sowie Ärzte und Krankenpfleger.
Nicht zumutbar ist eine Hilfeleistung immer dann, wenn sie mit einer erheblichen Selbstgefährdung einhergeht. Dies ist auch im Gesetzestext genannt. Sie müssen entsprechend nicht in ein lichterloh brennendes Haus laufen, um eine Person zu retten.
Auch, wenn Sie durch die Hilfeleistung andere wichtige Pflichten verletzen, ist die Hilfe nicht zumutbar. Eine Erzieherin, die mit mehreren Kleinkindern im Wald spazieren ist, kann die Schutzbefohlen nicht alleine lassen, um einer anderen Person zu helfen.
Wann ist Hilfe möglich?
Möglich ist eine Hilfe dann, wenn die physisch-realen Bedingungen die Hilfe ermöglichen. Es muss dabei nur die Hilfe geleistet werden, die den eigenen Fähigkeiten entspricht.
Sie müssen also das bestmögliche tun, was aufgrund Ihrer individuellen Fähigkeiten möglich ist. Droht eine Person zu ersticken, müssen Sie mindestens den Notruf absetzen und versuchen durch angemessene Maßnahmen eine Verbesserung herbeizuführen (Fenster öffnen, Kleidung lockern).
Es kann nicht von Ihnen verlangt werden einen notwendigen Luftröhrenschnitt durchzuführen, selbst wenn dieser notwendig wäre. Ebenso kann ein Nichtschwimmer nicht eine ertrinkende Person retten, wenn er dazu keinerlei Hilfsmittel hat.
Wann muss keine Hilfeleistung erfolgen?
Es gibt einige Situationen, in denen Sie keine Hilfe leisten müssen, obwohl sie erforderlich, möglich und zumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn
- der Hilfebedürftige die Hilfe ablehnt und zurechnungsfähig ist
- bereits ausreichend Hilfe durch andere Personen geleistet wird
- die Hilfeleistung von vornherein offensichtlich nutzlos ist
- erforderliche Fachkenntnisse nicht vorhanden sind.
Die Folgen einer unterlassenen Hilfeleistung
Wenn Sie wegen einer unterlassenen Hilfeleistung angezeigt wurden, wird sie zunächst die Polizei vorladen und befragen. Ihre Aussage geht dann zur Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob es zu einem Verfahren kommt.
Kommt es zu einem Gerichtsprozess, müssen Sie vor Gericht aussagen. Das Gericht prüft anhand der Tatbestandsmerkmale, ob eine Hilfeleistung möglich, zumutbar und erforderlich gewesen wäre. Dabei sind die genauen Umstände des Unglücks zu berücksichtigen.
Am Ende des Verfahrens droht Ihnen in aller Regel eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Kann das Opfer weitere Ansprüche geltend machen?
Wenn das Opfer eines Unglücks durch die unterlassene Hilfeleistung einen Schaden erlitten hat oder sich dieser maßgeblich verschlimmert hat, kann nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden.
§ 823 BGB sieht nämlich vor:
“Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
In Verbindung mit § 323c StGB kann es daher zu einer Schadensersatzforderung durch den Geschädigten kommen. Bei einem entstandenen Personenschaden kann diese unter Umständen sehr hoch ausfallen.
Die Behinderung von Hilfe: eine Regelung für Gaffer
Der § 323c ist durch einen zweiten Absatz ergänzt worden. Demnach erhält die gleiche Strafe, wer “eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.” Das Ziel dieser Erweiterung ist insbesondere, Gaffer zu bestrafen, die Helfer und professionelle Einsatzkräfte in der Ausübung der Hilfeleistung behindern.
Dies trifft zum Beispiel bei folgenden Tathandlungen zu: Sie
- versperren den Weg, zum Beispiel durch Sitzen- oder Stehenbleiben oder Anhalten mit dem Fahrzeug
- treten nicht ausreichend weit beiseite
- verstellen oder blockieren eine Rettungsgasse, insbesondere auf der Autobahn.
- beeinträchtigen die Tätigkeit von Ärzten oder Krankenhauspersonal in der Notaufnahme
- parken in der Feuerwehrzufahrt
- wirken negativ und einschüchternd auf hilfeleistende Personen ein
- “gaffen” auf eine Unfallstelle, wodurch die Hilfemaßnahmen erschwert werden oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Gesetz sieht für diese Behinderungen der Hilfeleistungen das gleiche Strafmaß vor, wie für die unterlassene Hilfeleistung.